Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung; Mietkaution; Versicherungsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein der Umstand, dass in Mietverträgen jeweils die Zahlung einer Mietkaution vereinbart worden ist, führt nicht dazu, dass die Kaution dem Stpfl. im Rahmen der Mietverhältnisse zugeflossen ist. Erst soweit der Stpfl. als Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln.

2. Soweit eine Verrechnung der Kaution mit Werbungskosten stattgefunden hat, sind die einbehaltenen Kautionsbeträge den Stpfln. zwar zugeflossen, haben aber gleichzeitig wegen der Werbungskosten in gleicher Höhe keine steuererhöhende Wirkung.

3. Entschädigungszahlungen einer Versicherung sind jedoch dann als Einnahmen anzunehmen, soweit die Leistung der Versicherung den Zweck hat, Werbungskosten zu ersetzen. Solche Zahlungen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2021; Aktenzeichen IX R 11/20)

 

Tatbestand

Streitig sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2010, 2011 und 2012 die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 5.12.2009 übertrugen sie die Immobilie „C-Straße” in H durch Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter. Die Besitzübergabe sollte noch am gleichen Tag erfolgen. Mit notariellem Vertrag vom 27.7.2011 übertrugen sie die Immobilie „X-Straße …” in H ebenfalls durch Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Einbeziehung eines Ergänzungspflegers auf ihren zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Sohn. Die Besitzübergabe sollte am 1.8.2011 erfolgen. Wegen der jeweiligen Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden notariellen Verträge (Bl. 225 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Für die Streitjahre führte der Beklagte eine steuerliche Betriebsprüfung (im Folgenden: BP) durch. Auf den Inhalt des (geänderten) Betriebsprüfungsberichts vom 9.9.2016 (im Folgenden: BP-Bericht) wird verwiesen. Unter Zugrundelegung des BP-Berichts änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 23.9.2016 die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre. Unter anderem kam es zu folgenden Erhöhungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

Vermietungsobjekt

2010

2011

2012

O-Straße …

Mieterin 1

480,50 EUR

412,75 EUR

/

Mieterin 2

651 EUR

/

/

Mieter 3

/

488,36 EUR

/

Mieter 4

/

1.498,50 EUR

/

X-Straße …

Mieter 5

4.995,20 EUR

/

/

Mieter 6

/

2.330,79 EUR

/

Mieter 7

75 EUR

/

/

Mieter 8

/

651 EUR

/

Versicherungserstattung

Schaden-Nr. xxx

/

2.500 EUR

/

Bislang dem Sohn

zugerechnete Einkünfte

/

11.006,21 EUR

23.729 EUR

T-Straße

Mieterin 9

/

317,97 EUR

/

U-Straße …

Zwangsverwalter C

5.393,42 EUR

/

/

Mieter 10

277 EUR

/

/

Mieter 11

300 EUR

/

/

Mieter 12

/

592,60 EUR

/

Malerarbeiten/ Dämmung

S

9.750 EUR

4.143,75 EUR

/

Dacharbeiten D

2.304,61 EUR

/

/

Leitungsarbeiten I

/

3.500 EUR

/

Versicherungserstattung

Schaden-Nr. xxx

/

/

1.422,05 EUR

B-Straße …

Mieterin 13

/

471,59 EUR

/

Mieterin 14

/

/

750 EUR

Mieterin 15

/

210 EUR

/

Mieterin 16

/

401,55 EUR

/

Mieterin 17

/

276,79 EUR

450 EUR

C-Straße

Bislang der Tochter

zugerechnete Einkünfte

5.460 EUR

6.756 EUR

150 EUR

Gegen die geänderten Bescheide legten die Kläger am 21.10.2016 Einsprüche ein. Zur Begründung ihrer Einsprüche verwiesen sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Rahmen der Betriebsprüfung und vertieften es mit weiterem Schreiben vom 22.3.2017.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 11.7.2017 als unbegründet zurück. Hierzu legte er insbesondere Folgendes dar: Die tatsächlich vereinnahmten Mieten entsprächen nicht den in den Steuererklärungen erklärten Mieteinnahmen. Dies liege daran, dass vereinnahmte Mietkautionen auf dem laufenden Mietkonto eingegangen seien. Teilweise seien die Kautionen nach Auszug der Mieter nicht an diese zurückgezahlt worden. Aus Vereinfachungsgründen habe er – der Beklagte – die auf dem Girokonto vereinnahmten Kautionen als Mieteinnahmen erfasst und zugesagt, dass sie bei Auszahlung an die Mieter als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Die streitige Versicherungserstattung von 2.500 EUR im Jahr 2011 müsse als Einnahme angesetzt werden, da sie mit geltend gemachten Kosten für das Unternehmen E für die Entrümpelung und Renovierung der Wohnung im Zusammenhang stehe. Dies sei im Rahmen der Steuererklärung unterblieben, da die Versicherungserstattung mit einem Schaden an der Küche verrechnet worden sei. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen sei die Küche steuerlich jedoch bereits voll abgeschrieben gewesen. Da die Kläger auch die von der S-AG an sie geleistete Entschädigungszahlung für Bergbauschäden bei den Objekten in der U-Straße in H steuerlich nicht berücksichtigt hätten, seien hiermit im Zusammenhang steh...

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