Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen durch den Benennungsberechtigten - Betätigung als Zwischenhändler

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Benennungsberechtigte verfolgt eigene wirtschaftliche Interessen und tritt somit als Zwischenhändler auf, wenn er durch das ihm eingeräumte Benennungsrecht die Möglichkeit erhält, das Risiko eines Ausfalls seiner dem Veräußerer gewährten Kredite zu verringern, indem er selbst nach Wohnungskäufern suchen und allein bestimmen kann, wann und in welchem Ausmaß ein höherer als der vereinbarte Mindestpreis zu zahlen ist.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nrn. 5-7, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen II R 30/03)

BFH (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen II R 30/03)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin im Rahmen einer Grundstücksveräußerung grunderwerbsteuerlich als Zwischenhändlerin aufgetreten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG).

Der Kaufmann T war bzw. ist Eigentümer mehrerer im Wohnungsgrundbuch von D eingetragener Wohnungseigentumsrechte. Auf dem entsprechenden Grundstück sollten insgesamt 18 Eigentumswohnungen errichtet werden. Hierzu hatte Herr T bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 4,5 Millionen DM aufgenommen, das an dem Grundstück grundbuchrechtlich gesichert wurde. Ende 1997 wurde über das Vermögen des Herrn T das Konkursverfahren eröffnet. Die Eigentumswohnungen waren zu diesem Zeitpunkt erst teilweise fertig gestellt. Sie waren auch noch nicht vollständig an Wohnungseigentumsinteressenten veräußert. Aufgrund der Grundbuchbelastungen gab der Konkursverwalter das Gesamtobjekt wieder frei.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 6. März 1998 (UR-Nr. …/1998, Notar I) unterbreitete Herr T der Klägerin den Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich dieses Grundbesitzes. Das Angebot kann von der Klägerin selbst oder von einer ihr zu benennenden dritten Person angenommen werden, und zwar auch teilweise, also hinsichtlich eines einzelnen Wohnungseigentumes. Es ist unwiderruflich unterbreitet und zunächst bis zum 31.12.2002 befristet. Zum Zeitpunkt der Unterbreitung dieses Angebotes befanden sich die Wohnungen weiterhin noch im Zustand der Bebauung. Zu dem Grundbesitz gehört u. a. der im Wohnungsgrundbuch von D, Blatt … eingetragene Miteigentumsanteil (453,967/10.000) verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoss links des Hauses M-straße … gelegenen Wohnung nebst Sondernutzungsrechten, Nr. 4 des Aufteilungsplanes (Kaufobjekt).

Mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 1998 (UR-Nr. …/1998, Notar I) benannte die Klägerin als „dritte Personen” die Eheleute L, die das oben bezeichnete Kaufangebot annehmen wollten. Gleichzeitig trat die Klägerin ihre Rechte aus der in Abteilung II Nr. 4 eingetragenen Auflassungsvormerkung an die Ehel. L ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden vom 6. März und 1. Dezember 1998 verwiesen.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.1999 den Grundstückswert des Kaufobjektes mit 94.000,00 DM gesondert festgestellt hatte (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 2 und 3 Bewertungsgesetz und § 182 AO), setzte er mit weiterem Bescheid vom 04.05.1999, ausgehend von dem festgestellten Grundstückswert, gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.290,00 DM fest. Der Beklagte sah den Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG als erfüllt an. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Während über den Bescheid gegen die Feststellung des Grundstückswertes noch nicht entschieden ist, wurde der Einspruch gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung (Bescheid vom 04.05.1999) mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides. Sie meint im Wesentlichen, sie sei nicht wie ein Zwischenhändler tätig geworden. Zwar könne ein so genanntes „Oder-Angebot” zu einer Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 GrEStG führen. Das gelte jedoch nicht, wenn bei der Entgegennahme dieses Angebotes stellvertretendes Handeln gewollt sei. Ein derartiger Sachverhalt liege im Streitfall vor. Mit der Benennung der Käufer habe sie das Angebot des Herrn T nicht für sich selbst, sondern nur für die Käufer wahrnehmen wollen. Kaufpreisansprüche für die Wohnungen seien ihr bereits abgetreten gewesen. Auch sei eine einmalige Verlängerung des Angebotes des Herrn T bis zum 31.12.2007 möglich. Eine derartige Option mache keinen Sinn, wenn das Angebot von ihr, der Klägerin, selbst angenommen werden sollte. Es diene daher lediglich dazu, Käufer für die Wohnungen zu finden. Dafür spreche auch, dass das Angebot auch zu einem höheren Quadratmeterpreis angenommen werden könne, als dort genannt. Letztlich sei es den Vertragsparteien, also Herrn T und der Klägerin, lediglich um eine Sicherung und Tilgung eines Kreditgeschäftes gegangen. Sie, die Klägerin, erstrebe durch das Benennungsrecht keinen eigenen, wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus dem Benennungsrec...

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