Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsbetriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes endet grundsätzlich erst mit der Aufgabeerklärung des Verpächters. Liegt eine solche nicht vor, endet die Betriebsverpachtung durch Zwangsaufgabe erst, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs derart umgestaltet werden, dass er in bisheriger Form nicht mehr nutzbar ist. Bei einer bloßen Umgestaltung der Wirtschaftsgebäude zu einer Schreinerei ist dies jedoch nicht der Fall.

 

Normenkette

EStG §§ 14a, 16, 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen IV R 35/03)

BFH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen IV R 35/03)

 

Tatbestand

Strittig ist das Vorliegen der Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes in 1989.

Mit Vertrag vom 15.6.1988 übertrug die Tante des Klägers diesem das Anwesen … in … nebst den dazugehörigen Flächen. Dieses Anwesen hatte der Onkel des Klägers bis 1973 als landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Neben Ackerbau war Vieh gehalten geworden, letzteres bis April 1974. Der Betrieb wurde als sog. ruhender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden parzellenweise an 3 bis 5 Personen verpachtet, die Hofstelle für eigene und fremde Wohnzwecke, für fremde landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke bzw. teilweise gar nicht genutzt. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden bis einschließlich 1996 nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.

In 1989/1990 baute der Kläger den überwiegenden Teil der Stallgebäude für den Betrieb einer Schreinerei um und vermietete sie entsprechend. Der Kostenaufwand betrug ca. 200.000 DM. Die Gebäude wurden unter der Bezeichnung „Schreinerei” in den Bilanzen zum 30.6.1993 und 30.6.1994 als Teil des Anlagevermögens aufgeführt. Die Scheunen auf dem Hofgelände wurden ebenso wenig wie der äußere Gebäudezuschnitt verändert. Das Wohnhaus, soweit es nicht die Altenteilerwohnung betraf, wird seit 1998 von dem Kläger selbst genutzt. Zwischenzeitliche Landverkäufe führten dazu, dass zum 1.1.1998 noch eine Fläche von rd. 15 ha vorhanden war.

Auf Grund von Nachfragen des Beklagten wurde 1987 und am 21.4.1990, in letzterem Fall durch den Kläger, erklärt, dass der Betrieb mit der Verpachtung nicht aufgegeben sei, sondern bis zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werde. Soweit es zu einer Umgestaltung oder Umstrukturierung der wesentlichen Betriebsgrundlagen käme, wollte der Kläger den Beklagten darüber informieren.

Bedingt durch einen Beraterwechsel wurde mit Schreiben vom 11.4.1997 seitens des Prozessbevollmächtigten zum ersten Mal die Frage der Zwangsbetriebsaufgabe problematisiert.

Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 14.5.1999 den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1993 auf – 442 DM. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.6.1999 Einspruch ein mit der Begründung, dass eine Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Betriebsaufgabe in 1989 nicht möglich sei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 9.7.2001 als unbegründet zurück.

Der Kläger reichte am 10.8.2001 Klage ein. Er ist der Rechtsansicht, dass durch die Umbaumaßnahmen der Wirtschaftsgebäude in 1989/1990 eine Betriebsfortführung mit der im Zeitpunkt der Verpachtung eingestellten Betriebsstruktur nicht mehr möglich sei. Es sei deshalb eine zwangsweise Betriebsaufgabe in 1989 erfolgt. Eine Zuführung des umgebauten Viehstalls zur landwirtschaftlichen Nutzung sei nur mit erheblichem Kostenaufwand denkbar. Die Hofstelle und die Wirtschaftsgebäude seien die wesentlichen Betriebsgrundlagen des ruhenden Betriebes gewesen. Er verweist auch auf die für den Gewerbebetrieb ergangene Rechtsprechung. Dass der Kläger den Beklagten nicht auf die Umgestaltung der Hofstelle und der Wirtschaftsgebäude hingewiesen habe, sei auf Grund eines Rechtsirrtums erfolgt. Aus diesem Grunde könne der Kläger auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gebunden sein, den Aufgabegewinn im ersten noch offenen Veranlagungsjahr, dem Streitjahr 1993, versteuern zu müssen. Vielmehr genieße der Kläger seinerseits Vertrauensschutz, sollte zwischenzeitlich eine Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Frage der Zwangsaufgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgt sein.

Der Kläger beantragt,

den Feststellungsbescheid für 1993 über Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.7.2001 aufzuheben.

hilfsweise im Falle des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er begründet dies damit, dass das Schicksal der Wirtschaftsgebäude für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich sei. Für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe sei bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen in der Land- und Forstwirtschaft kein Raum. Die umgebauten Wirtschaftsgebäude seien keine wesentlichen Be...

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