Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1980 und 1981. Vermögensteuer auf den 1.1.1981–1.1.1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen X R 42/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt –FA–) Einkommensteuer (ESt)- und Vermögensteuer (VSt)-Bescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erlassen bzw. ändern durfte.

Der Kläger (Kl) beauftragte mit einer „Beitrittserklärung” vom 27.11.80 die … mbH … in … sich in eigenem Namen, jedoch auf seine Rechnung an der … (KG) in … mit einer Kommanditeinlage von 75.000 DM und einem Darlehen von 225.000 DM zu beteiligen. In der Erklärung machte er der … das Angebot zum Abschluß „des im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages”. Erklärung und Vertragsangebot wurden am 5. bzw. 9.12.80 angenommen. In gleicher Weise – aber mit unterschiedlichen Beträgen – beteiligten sich weitere 370 Personen. Im Treuhandvertrag ist klargestellt, daß sich nur die … als Kommanditist in an der KG beteiligt und als solche auftritt. Im Innenverhältnis soll die … aber lediglich Treuhänderin der 371 Treugeber sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung und den Treuhandvertrag Bezug genommen.

Geschäftsführerin der KG war die … (GmbH) in … Ab 8.3.80 war auch die Komplementärin … Geschäftsführerin. Beide Gesellschaften und die weiteren Komplementäre waren kapitalmäßig nicht an der KG beteiligt.

Die … war ab 8.3.80 alleinige Kommanditist in. Das Kommanditkapital erhöhte sich bis zum 31.12.80 auf 5.441.750 DM.

Die KG befand sich ab 1.1.84 in Liquidation (Gesellschafterbeschluß vom 18.9.83). Liquidator war die GmbH. Deren Generalbevollmächtigter war lt. Vollmacht vom 11.11.83 Herr … in …. Die KG wurde zum 31.12.89 voll beendet.

Die KG gab für die Jahre 1980 und 1981 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim FA für Körperschaften (FAfKö) in … ab. Der Erklärung für 1980 lag eine Liste der als Kommanditisten bezeichneten Treugeber mit Adresse und zuständigem FA bei. Der auf die … entfallende Verlustanteil war in der Liste auf die einzelnen Treugeber verteilt.

Die KG teilte die erklärten Verlustanteile 1980 und 1981 den Treugebern mit. Der Mitteilung für 1981 wurde ein Formular „Sonderbetriebsausgaben 1980” mit der Bitte um Ausfüllung und Rücksendung beigefügt.

Die KG gab ferner auf den 1.1.81, 1.1.82, 1.1.83 und 1.1.84 Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswertes (EW) des Betriebes ab. Der Aufstellung auf den 1.1.81 lag ebenfalls eine Liste der „Kommanditisten” mit den auf sie entfallenden Anteilen bei.

Das FAfKö stellte den Erlaß von Feststellungsbescheiden zunächst zurück und ordnete eine Betriebsprüfung (Bp) an. Den Personenfinanzämtern teilte es innerdienstlich die von der KG erklärten Beträge mit.

Der Betriebsprüfer behandelte die Treugeber ebenfalls als Kommanditisten. In der Anlage 3 zum Bp-Bericht verteilte er das Gesamtergebnis der KG auf die Komplementäre und – in einer Summe – auf die „Kommanditisten lt. Liste”. Entsprechend verfuhr er in der Anlage 5 bei der Aufteilung der EWe.

Die Listen mit der Aufteilung auf die einzelnen Treugeber wurden der Veranlagungsstelle erst mit Schreiben vom 19.5.87 übermittelt.

Das FAfKö stellte mit Sammelbescheid vom 20.11.87 u. a. für die Jahre 1980 und 1981 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich fest. Der Bescheid wurde allen Komplementären und der … bekanntgegeben. Als Feststellungsbeteiligte sind die Komplementäre und die … als „Treuhänder für 371 Kommanditisten” genannt. Dem Bescheid lagen sowohl die Anlage 3 zum Bp-Bericht als auch die Liste der „Kommanditisten” bei.

Das FAfKö stellte mit entsprechendem Sammelbescheid vom 20.11.87 auch die EWe für Stichtage 1.1.81, 1.1.82, 1.1.83 und 1.1.84 fest. Unter der Überschrift „Anteile der Miteigentümer” ist vermerkt: „siehe Anlage”. Dem Bescheid lagen die Anlage 5 zum Bp-Bericht und die Liste der „Kommanditisten” mit den auf sie entfallenden Anteilen bei.

Die Personenfinanzämter erhielten vom FAfKö entsprechende Mitteilungen.

Mit Schreiben vom 18.8.88 teilte der Prozeßbevollmächtigte dem FAfKö mit, im Feststellungsbescheid 1980 seien zu Unrecht Sonderbetriebsausgaben für die Komplementärin … mbH in Höhe von 120.000 DM angesetzt worden.

Das FAfKö erließ am 21.12.90 geänderte Sammelbescheide, in denen die Treugeber nunmehr als solche bezeichnet wurden.

Der Anteil der Komplementärin … mbH für das Jahr 1980 wurde um 120.000 DM erhöht, wodurch sich auch der Gesamtbetrag der Einkünfte änderte.

Der bisher für den Komplementär … ausgewiesene Treugeberanteil wurde dessen Komplementäranteil hinzugerechnet. Dadurch änderte sich zwar nichts an den Anteilen der übrigen 370 Treugeber, der auf die … entfallende und auf die Treugeber zu verteilende Betrag verminderte sich aber entsprechend (1980: 19.385 DM, 1981: 26.759 DM). Die Treugeber wurden in der Anlage ESt 1, 2, 3 B ausdrücklich a...

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