Entscheidungsstichwort (Thema)

„Kein Schuldenabzug für Grundstücke im Beitrittsgebiet”. gesonderter Feststellung des Vermögens auf den 1.1.1994 der L. S. GbR

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2000; Aktenzeichen II R 37/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) und die Beigeladenen sind an der L. … S. GbR beteiligt. Zweck dieser Gesellschaft ist der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, deren Bebauung, Sanierung und Verwaltung. Die GbR betreibt kein Gewerbe. Sie erwarb drei in Thüringen belegene Grundstücke, die zur Erzielung von Vermietungseinkünften dienen. Die Anschaffung der Grundstücke wurde fremdfinanziert. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften auf den 1.1.1994 wurden Hypothekenverbindlichkeiten gegenüber der B. … Bank von insgesamt 4.436.560 DM sowie weitere Verbindlichkeiten von 578.508 DM aufgeführt.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte der Erklärung insoweit nicht und ließ die Schulden außer Betracht. Das FA setzte im Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) vom 22.5.1995 lediglich einen Steuererstattungsanspruch von 13.622 DM, ein Bankguthaben von 245.774 DM sowie eine Steuerschuld von 20.593 DM an. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20.7.1995).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im wesentlichen vorgetragen: Nach § 118 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der für den Feststellungszeitpunkt 1994 geltenden Fassung seien Schulden insoweit nicht abziehbar, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stünden, die nicht zum Vermögen im Sinne des BewG gehörten. Der Gesetzgeber habe durch die Nichtberücksichtigung von Grundbesitz in den neuen Bundesländern (§ 136 Nr. 4 BewG a.F.) eine Vergünstigung schaffen wollen. Wegen der Vorschrift des § 118 Abs. 2 BewG a.F. führe dies jedoch zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu Grundstücken in den alten Ländern. Der Gesetzgeber habe keinen Anlaß gehabt, Grundstücke in den neuen Bundesländern aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Vermögensteuer außer Betracht zu lassen, weil auch für Zwecke der Grundsteuer Einheitswerte festgestellt würden. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch insofern, als Verbindlichkeiten, die nicht mit einem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stünden, abziehbar seien. Im übrigen sei aus dem in § 118 Abs. 2 BewG a.F. benutzten Wort „soweit” zu folgern, daß Verbindlichkeiten allenfalls bis zur Höhe des Werts des damit finanzierten Wirtschaftsguts nicht abziehbar seien. Das FA habe demgegenüber den Begriff „soweit” fälschlich im Sinne von „wenn” definiert. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, das Abzugsverbot in dem vom FA verstandenen Sinne zu normieren, so hätte er das Wort „wenn” verwendet. Auch in § 103 Abs. 1 BewG werde die Formulierung „soweit” verwendet. Hierzu habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 18.5.1988 II R 1/85 (BStBl II 1988, 822) entschieden, daß bei steuerfreien Schachtelbeteiligungen ein Schuldenüberhang vermögensteuerrechtlich zu berücksichtigen sei. Für den BFH sei bei seiner Entscheidung auch von Bedeutung gewesen, daß eine antragsunabhängige Steuervergünstigung sich nicht nachteilig auswirken dürfe.

Der Klägervertreter beantragt,

unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO auf den 1.1.1994 die Verbindlichkeiten der L. S. GbR mit insgesamt 5.015.074 DM festzustellen,

hilfsweise, die Verbindlichkeiten unter Abzug des Einheitswerts der betroffenen Grundstücke in Höhe von 281.450 DM mit insgesamt 4.733.624 DM zu berücksichtigen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluß vom 18.11.1997 hat der Senat die übrigen an der GbR beteiligten Gesellschafter … gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO a.F. zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Am 3.6.1998 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb aufgenommen wurden, im angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO zu berücksichtigen.

1. Nach § 118 Abs. 2 BewG a.F. sind Schulden nicht abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne des BewG gehören. Gemäß § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG in der für den Feststellungszeitpunkt 1994 geltenden Fassung gehört Grundbesitz in den neuen Bundesländern nicht zum Gesamt vermögen. Die Vorschrift des § 118 Abs. 2 BewG a.F. ist somit ihrem Wortlaut nach erfüllt. Die Verbindlichkeiten zur Finanzierung der Grundstückskäufe sind außer Betracht zu lassen.

a) Eine verfassungswidrige Unglei...

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