Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines dem Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Steuerbescheids bei möglicherweise bestehender Empfangsvollmach. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1991 bis 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Dass ein Steuerbescheid zwingend einem Bevollmächtigten bekannt zu geben ist, kann nicht aus einer allgemein erteilten Vollmacht geschlossen werden, aus der sich möglicherweise stillschweigend oder konkludent eine Empfangsvollmacht ergibt. In diesem Fall ist das FA berechtigt, den Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen oder den Bevollmächtigten bekannt zu geben.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 355 Abs. 1, § 5; FGO § 102

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen IX R 25/04)

BFH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen IX R 25/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I

Streitig ist in verfahrensrechtlicher Sicht, ob der Einspruch der Kläger vom 28.03.2002 gegen die Feststellungsbescheide vom 21.01.2002 zu Recht als verfristet abgewiesen wurde, und materiellrechtlich, ob für die Kläger für die Jahre 1991 bis 1993 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt M Haus Nr. 13 festzustellen sind.

Die verheirateten Kläger werden für die Streitjahre 1991 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Notarvertrag vom 12.06.1991 erwarben sie zusammen mit den Eheleuten H das Objekt M Haus Nr. 13, Gemeinde G (im Folgenden M 13). Sie selbst erwarben dabei einen Miteigentumsanteil von je 1/8, die Eheleute H je 3/8. Frau H ist die Tochter der Kläger. Nach dem Vortrag der Kläger befand sich das 1936 errichtete und zuvor 25 Jahre unbewohnte Gebäude in einem schlechten baulichen Zustand. So habe z. B. kein Anschluss an die Stromversorgung bestanden. Die erforderlichen umfangreichen Renovierungsarbeiten hätten sich bis 1998 hingezogen.

Mitte September 1991 bezogen die Eheleute H das Haus. In Bezug auf den %-Miteigentumsanteil der Kläger schlössen sie am 30.12.1991 einen schriftlichen Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von 70,– DM zahlbar bar in jährlichen oder halbjährlichen Raten. Das Mietverhältnis begann am 01.10.1991 und war unbefristet. Die Eheleute H hatten sämtliche Nebenabgaben zu tragen wie Grundsteuer, Wasser, Abwasser und Müll sowie die Sachversicherungen. Unter § 5 des Mietvertrages wurde vereinbart, dass die Wohnung Zug um Zug repariert wird und die Kläger als Vermieter hierzu Materialkosten übernehmen. Mit Notarvertrag vom 17.03.1994 übertrugen die Kläger die Hälfte ihrer Miteigentumsanteile an dem Objekt M 13 an die Eheleute H, so dass sie ab dann nur noch zu insgesamt 1/8 daran beteiligt waren. Die Übertragung erfolgte It. Notarvertrag unentgeltlich.

In ihren Steuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1993 machten die Kläger Verluste aus der Vermietung des Objekts M 13 in Höhe von ./. 8.818 DM, ./. 8.818 DM und ./. 10.432 DM geltend. Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt/FA) zunächst. Die Einkommensteueränderungsbescheide vom 07.03.1995 (1991, 1992) und vom 05.09.1995 (1993) standen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Entsprechend den Feststellungen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung ließ das FA die Verluste nicht mehr zum Abzug zu und setzte mit Änderungsbescheiden vom 18.06.1997 die Einkommensteuer 1991 auf 11.602 DM, die für 1992 auf 10.972 DM und die für 1993 auf 17.770 DM herauf. Hiergegen wurde vom damaligen steuerlichen Berater Einspruch eingelegt. In der Folgezeit wurden die Bescheide nochmals mehrfach geändert. Die Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen (EE) vom 25.10.2000 mit der Begründung zurück, die erklärten Verluste könnten ohne gesonderte und einheitliche Feststellung nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon sei das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, da es nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kläger ihren Miteigentumsanteil an dem Objekt aus privaten Gründen den ihnen nahestehenden Eheleuten H überlassen hatten. So sei im Mietvertrag nicht geregelt worden, wann die Miete zu zahlen ist. Die Miete für 1992 sei zudem nicht in der vereinbarten Höhe und die für 1993 wohl überhaupt nicht bezahlt worden.

Gegen die EE vom 25.10.2000 richtet sich die Klage mit dem Az. 1 K 5268/00. Bereits für dieses Verfahren „wegen Einkommensteuer” hatten die Kläger dem jetzigen Prozessbevollmächtigten Vollmacht zur Prozessvertretung und außergerichtlichen Vertretung erteilt. Nachdem das FA auf Anregung des Berichterstatters mitgeteilt hatte, dass in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren über die strittigen Vermietungseinkünfte der Kläger entschieden werde, wurde das Verfahren 1 K 5268/00 mit Beschluss vom 18.12.2001 ausgesetzt.

Mit Bescheiden vom 21.01.2002 entschied das FA, dass für die Kläger keine einheitliche und gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte aus dem Objekt M 13 vorzunehmen sei, da das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die Bescheide wurden den Klä...

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