Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

Streitig ist, im Hauptsacheverfahren 4 K 1878/98 ob die Aufhebung einer vollzogenen Grundstücksübertragung eine freigebige Zuwendung ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Die Antragstellerin (AStin) (UrNr. 2209/95) hatte mit notariellem Überlassungsvertrag vom 07.12.1995 ihren Grundbesitz in … (Zweifamilienhaus) an ihre Tochter Frau … überlassen. Die Überlassung erfolgte vorrangig „zur Abgeltung der Aufwendungen der Erwerberin im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau des übergebenen Anwesens”, im übrigen als „Ausstattung (§ 1624 BGB), bzw. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” gegen Gewährung eines Wohnrechts usw. Ein Rücktrittsrecht sowie ein Rückübertragungsanspruch wurden nicht vereinbart. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte am 13. Dezember 1995.

Mit notariellem Vertrag vom 20.05.1996 (UrNr. 909/1996 Bl. 1/FA-Akt) hoben die Beteiligten den Vertrag vom 07.12.1995 „im gegenseitigen Einvernehmen in vollem Umfang rückwirkend” auf. Gegenleistungen waren gem. § 7 IV des Vertrages mangels gegenseitiger Ansprüche aus dem Vertrag vom 07.12.1995 von keinem Vertragsteil zu erbringen. Rechtsgründe für die Vertragsaufhebung wurden nicht benannt.

Der Antragsgegner, das Finanzamt (FA) sah darin eine freigebige Zuwendung, wobei es wegen Nichtabgabe der Schenkungssteuererklärung den Wert des Grundstücks auf 191.000,– DM schätzte. Den mit 47.028,– DM berechneten Wert des Wohnrechts sowie 3.000,– DM geschätzte Kosten zog es bereicherungsmindernd ab und setzte Schenkungssteuer (Schenkst) in Höhe von 20.553,– DM fest. Im Einspruchsverfahren brachte die AStin vor, daß die Rückübertragung vom 20.05.1996 das Ergebnis eines Irrtums gewesen sei. Die Übertragung sei als Kaufvertrag geplant und im Vorfeld auch so erörtert worden. Beurkundet worden sei am 07.12.1995 jedoch eine Überlassung i.R. der vorweggenommenen Erbfolge, was von den Beteiligten wegen fehlender juristischer Erfahrungen beim Notartermin nicht erkannt worden sei. Zivilrechtlich entspreche der Vertrag vom 07.12.1995 nicht dem Willen der Beteiligten. Nach § 242 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) habe die AStin einen Rückübertragungsanspruch gehabt, der durch die Rückübertragung erfüllt worden sei. Eine inhaltliche Abänderung in einen Kaufvertrag sei nicht erfolgt, weil dieser nur eine Wohnung im Gebäude umfassen sollte und diese Wohnung erst im September 1996 in eine Eigentumswohnung umgebildet worden war. (Bl. 5 FA-Akte).

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung erhöhte das FA nach vorhergehenden Hinweis den Wert der Zuwendung auf 170.664,– DM und dementsprechend die Schenkungssteuer auf 25.602,– DM. Mit Bescheid vom 22. Juli 1998 setzte das zuständige Lagefinanzamt … den Wert des Grundstückes auf 243.000,– DM fest (s. Bl. 20 AdV-Akte). Über den dagegen erhobenen Einspruch hat das Lagefinanzamt bisher noch nicht entschieden.

Mit gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Schenkungssteuerbescheid vom 11. September 1998 erhöhte das FA die Schenkungssteuer auf 33.626,– DM.

Die AStin beantragt nunmehr gem. § 68 FGO die Aussetzung der Vollziehung des Schenkungssteueränderungsbescheides vom 11.09.1998 i.H.v. 33.626,– DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Die Grundstücksübertragung sei seinerzeit vorrangig zur Abgeltung von Aufwendungen der AStin mit dem Um- und Ausbau des Gebäudes erfolgt. Tatsächlich habe jedoch die Übergeberin die Umbaukosten ausschließlich getragen. Eine Rückschenkung liege deshalb nicht vor. Außerdem sei die Bewertung des Erwerbs verfassungswidrig infolge der Rückwirkung der neuen Bewertungsbestimmungen für Grundbesitz und damit der Schenkungssteuer-Bescheid nichtig.

Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage, deren Zweck es nicht sein kann, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1967 VI B 59/67, BStBl II 1968, 37), bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel.

Eine Schenkung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, wenn der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, die Zuwendung unentgeltlich erfolgt und ein auf die Unentgeltlichkeit gerichteter Wille des Zuwendenden festgestellt werden kann (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BStBl II 1979, 631).

1. Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung ist somit eine Bereicherung des Empfängers. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Empfänger nur das erhält, was er rechtlich zu beanspruchen hat (vgl. Kapp, ErbStG, 3. Aufl., § 7 Rz. 8; Troll, ErbStG, 3. Aufl., § 7 Tz. 17). Im vorliegenden Fall ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, daß die AStin einen Rechtsanspruch auf Rückübertragung des Grundstücks gemäß § 242 Bürg...

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