rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von Verlustzuweisungsgesellschaften sind auch nach Einführung von § 2b EStG weiter zu beachten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht für den jeweiligen Gesellschafter bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der von einer PersG erzielten Einkünfte erfordert (1.) auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens und (2.) für den jeweiligen Gesellschafter die persönliche Absicht, aus der Beteiligung Gewinn zu erzielen.

2) Bei Vorliegen einer Verlustzuweisungsgesellschaft spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass für ihre Gründung und Fortführung nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen bestimmend war, sondern einkommensteuerlich nicht relevante persönliche Gründe.

3) Die zur Gewinnerzielungsabsicht von Verlustzuweisungsgesellschaften von der Rechtsprechung des BFH entwickelten besonderen Beweislastregeln sind auch nach Inkrafttreten von § 2b EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 weiter zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, §§ 2b, 15

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen VIII B 28/04)

BFH (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen VIII B 28/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit sogenannter negativer Feststellungsbescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1988 bis 1992. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte die Einkünfteerzielungsabsicht der S KG und der an ihr beteiligten Gesellschafter, darunter auch die Kläger, verneint und die Feststellung von sowohl positiven wie auch negativen Einkünften abgelehnt.

Die Vorgänge um die S KG, insbesondere die mit der Gesellschaftsgründung bezweckten Ziele und die Hintergründe ihres Scheiterns, waren Gegenstand eines Strafverfahrens, das vom Januar bis März 1997 vor dem Landgericht C stattgefunden hat. Angeklagt waren in diesem Verfahren die Initiatoren des S-Projekts, nämlich der Ingenieur T und der Betriebswirt G. Mit Urteil vom 21. März 1997 (Aktenzeichen …) wurden die Angeklagten von den Vorwürfen des Betrugs (§ 263 StGB) bzw. des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) – teilweise wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung – freigesprochen.

Das Strafurteil ist von den Klägern zu 2. bis 5. in das vorliegende finanzgerichtliche Verfahren eingeführt worden unter Hinweis auf die Richtigkeit von tatrichterlichen Feststellungen zu den Geschehensabläufen. Das Gericht hat den Klägern zu 1. und zu 6. bis 8. Gelegenheit zur Einsicht in das Urteil gegeben. Weiterhin war die S KG Gegenstand einer von der Betriebsprüfung L (im folgenden: Bp) durchgeführten Außenprüfung, auf die noch einzugehen sein wird.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sowie den Ermittlungsergebnissen der Bp, soweit diese unstreitig sind, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Ingenieur T gründete seit den 70'er Jahren verschiedene Gesellschaften für Entwicklung, Planung, Bau und Vertrieb von …anlagen, an denen teilweise Familienmitglieder, teilweise andere natürliche oder juristische Personen beteiligt waren. Stets war jedoch gesichert, dass ihm der maßgebliche Einfluß auf diese Gesellschaften verblieb. In den 80'er Jahren verlagerte sich die Geschäftstätigkeit auf die Gründung von Kommanditgesellschaften, die auf die Beteiligung breiter Anlegerkreise durch die Übernahme von Kommanditanteilen ausgerichtet waren. Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaften war jeweils Errichtung, Bau und Betrieb von …schiffen. Zur Durchführung dieser Projekte wurden den Gesellschaften der T-Gruppe entsprechende Aufträge durch die betreffenden Kommanditgesellschaften erteilt. Vermittelt wurden diese Geschäfte durch die T-Beteiligungs KG, die zugleich eine Holdingfunktion für die von Herrn T gegründeten Gesellschaften ausübte. Persönlich haftender Gesellschafter dieser mit einem Gesellschaftskapital von zuletzt 20 Mio. DM ausgestatteten KG war Herr T, Kommanditisten waren überwiegend seine Familienangehörigen.

In 1987 wurde in der Unternehmensgruppe T das Konzept einer schwimmenden …anlage entwickelt. Hierbei sollte … verarbeitet werden. Die Besonderheit dieses Projektes bestand darin, dass die …anlage auf einem Schiff installiert und so ein örtlich variabler Einsatz ermöglicht werden sollte. Zur Herstellung dieses Fabrikschiffes, S genannt, sollte ein gebrauchtes Schiff mit einer hoch modernen …anlage versehen werden. Als Einsatzort waren … vor der Küste O's vorgesehen.

Die Finanzierung dieses Projektes, das nach den ursprünglichen Berechnungen eine Gesamtinvestition von 46,95 Mio. DM erforderte, sollte in Höhe eines Teilbetrages von 14,4 Mio. DM wiederum über Beteiligungen an einer Publikums-KG erfolgen. In Höhe von 6,25 Mio. DM war ein nicht rückzahlbarer Zuschuss der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen und nach den Richtlinien des Schiffbauförderungsprogramms 1987 in die Finanzierung eingeplant. Im übrigen sollte die Finanzierung durch Bank...

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