rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird.

2. Der steuerfreie Teil der Abfindung darf nicht in die veranlagungszeitraumbezogene Vergleichsbetrachtung einbezogen werden, soweit man prüft, welche Beträge der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1 S. 1, 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG.

Der Kläger befand sich seit 1992 bis zum 31.12.2001 in einem Angestelltenverhältnis bei der T AG. Das Angestelltenverhältnis wurde aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsgebers vom 11.12.2000 zum 31.12.2001 beendet. In einem vor dem Arbeitsgericht I am 30.1.2001 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber, an den Kläger „für den Verlust und zum Ausgleich des sozialen Besitzstandes gemäß §§ 3 Ziff. 9, 34 EStG sowie in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 345.000 DM brutto” zu zahlen. Weiterhin wurde vereinbart, dass von der Abfindung mit dem Gehaltslauf für den Monat Februar 2001 bereits 16.000 DM steuerfrei ausgezahlt werden. Im Übrigen sollte die Abfindung zum 3.1.2002 an den Kläger gezahlt werden. In Tz. 7 des Vergleichs vereinbarten die Parteien zudem, dass der Kläger vom Arbeitgeber für die Jahre 2000 und 2001 insgesamt eine Tantieme in Höhe von 122.000 DM, zahlbar mit dem Augustgehalt 2001, erhalte.

Die Auszahlung der vereinbarten Beträge erfolgte entsprechend dem Vergleich. Der Arbeitgeber unterwarf die Abfindungszahlung in 2002 dem ermäßigten Lohnsteuerabzug. Weiterhin erhielt der Kläger im Jahr 2002 Arbeitslosengeld.

Die Einnahmen und Bezüge stellen sich wie folgt dar:

2001

2002

Einkünfte

Einnahmen stpfl. Brutto

352.965 DM

329.000 DM

darin Festgehalt 13 * 18.000

(234.000 DM)

darin Tantieme 2000 und 2001

(122.000 DM)

stf. Abfindung

16.000 DM

Arbeitslosengeld

31.702 DM

Einnahmen/Bezüge insgesamt

368.965 DM

360.702 DM

In seiner Einkommensteuererklärung 2002 beantragte der Kläger die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung i.H.v. 168.215 Euro (329.000 DM).

Der Beklagte setzte unter dem 15.10.2003 die Einkommensteuer 2002 ohne ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erging aus hier nicht interessierenden Gründen am 5.2.2004 ein Änderungsbescheid.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 19. August 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung berief sich das Finanzamt darauf, dass seiner Ansicht nach eine Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht vorliege. Die Zusammenballung sei nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige infolge der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum mehr erhalte, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte. Nur in einem solchen Fall sei die Ermäßigung zu rechtfertigen. Erhalte der Steuerpflichtige weniger oder ebensoviel, wie er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, bestehe für eine Milderung kein Anlass. Weiterhin beruft sich das Finanzamt auf die Regelungen des BMF zur Anstellung von Vergleichsrechnungen zur Feststellung einer Zusammenballung (Schreiben vom 18.12.1998). Nach Maßgabe dieser Berechnung liege im Streitfall unstreitig keine Zusammenballung vor, da die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sich im Veranlagungszeitraum 2001 auf 332.296 DM (352.965 DM Einnahmen ./. Werbungskosten 20.669 DM) und im Veranlagungszeitraum 2002 auf 332.622 DM (329.000 DM Einnahmen ./. Werbungskosten 2.378 DM) belaufen würden. Weiterhin sei es bei Einkünften nach § 19 EStG nach der Regelung im BMF-Schreiben auch nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Vergleichsrechnung statt dessen anhand der betreffenden Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit durchgeführt werde. Hierbei seien dann aber auch steuerfreie Abfindungen und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen einzubeziehen. Hiernach überstiegen im Streitfall die Einnahmen aus dem Jahr 2001 in Höhe von 368.965 DM die Einnahmen aus dem Jahr 2002 in Höhe von 360.702 DM.

Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin die ermäßigte Besteuerung auf den im Jahr 2002 gezahlten Entschädigungsteil in Höhe von 329.000 DM. Er vertritt die Ansicht, dass der im Jahr 2001 gezahlte steuerfreie Teil in Höhe von 16.000 DM dem Jahr 2002 bei der Vergleichsrechnung zuzurechnen sei.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 5.2.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2004 dergestalt zu ändern, dass die Abfindung in Höhe von 329.000 DM ermäßigt besteuert wird.

Der Beklagte bean...

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