Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 18/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Vorsteuerabzugs für gemischt-genutztes Grundstück nach Flächenschlüssel oder nach Umsatzschlüssel zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze ist auch bei Erstellung eines gemischt genutzten Gebäudes als sachgerechte Schätzung i. S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG anzuerkennen.
  2. Gesondert beauftragte Leistungen, die der Unternehmer ausschließlich für seine steuerfreien oder ausschließlich für seine steuerpflichtigen Umsätze verwendet, nehmen nicht an der Aufteilung teil, sondern sind direkt den betreffenden Umsätzen zuzuordnen; anders liegt es, wenn einem Generalübernehmer der Auftrag zur Erstellung eines gemischt genutzten Gebäudes erteilt wird.
  3. Eingangsleistungen, die räumlich nur den steuerfrei genutzten Gebäudeteil betreffen, werden nicht für das Gebäude als Ganzes bezogen.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Art. 19

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.2008; Aktenzeichen XI R 53/07)

BFH (Urteil vom 13.08.2008; Aktenzeichen XI R 53/07)

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Erstellung eines (später) gemischt genutzten Gebäudes.

Der Kläger ließ u. a. im Streitjahr das gemischt genutzte Gebäude in „L-Stadt”, „I-Straße 1”, errichten. Im Erdgeschoss des Gebäudes befinden sich zwei Ladenlokale, die mittlerweile umsatzsteuerpflichtig vermietet sind. Wohnungen befinden sich im Ober- und Dachgeschoss. Die Wohnungen sind über ein Treppenhaus und einen sich dort befindenden Fahrstuhl zu erreichen. Das Treppenhaus hat eine eigene Eingangstür; von den beiden Ladenlokalen im Erdgeschoss besteht kein eigener Zugang zum Treppenhaus.

Anlässlich von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für die Zeiträume III/00 und IV/00 vertrat die Prüferin die Auffassung, dass eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge durchgeführt werden müsse, da das Objekt sowohl zu steuerpflichtigen (gewerbliche Vermietung) als auch zu steuerfreien Umsätzen (Wohnungen) verwendet werde. Die Vorsteuern seien nur insoweit abzugsfähig, als diese mit der steuerpflichtigen Vermietung im Zusammenhang stünden. Soweit eine direkte Zuordnung der Vorsteuern auf die einzelnen Gebäudeteile möglich sei, müsse diese vorab vorgenommen werden. Die nicht unmittelbar zuzuordnenden Vorsteuerbeträge seien nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen aufzuteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte vom 29.06.2001 und vom 30.07.2001 verwiesen.

Während des Einspruchsverfahrens gegen die entsprechend geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide reichte der Kläger am 26.11.2001 seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2000 ein, in der er Vorsteuern in Höhe von insgesamt 88.899,45 DM erklärte. Davon entfallen auf das Objekt „I-Straße 1” insgesamt 87.511,71 DM, auf das Objekt „H-Straße” 1.387,74 DM. Die auf das Objekt „I-Straße 1” entfallenden Vorsteuerbeträge von insgesamt 120.473,18 DM hatte er einheitlich den steuerpflichtig vermieteten Ladenlokalen, einerseits, und den für steuerfreie Umsätze verwendeten Wohnungen, andererseits, entsprechend dem (unstreitigen) Umsatzschlüssel von 72,64% (steuerpflichtiger Anteil) zu 27,36% (steuerfreier Anteil) zugeordnet. Unter dem 26.03.2003 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2000, mit dem abweichend von der Steuererklärung nur noch Vorsteuern in Höhe von 64.122,09 DM berücksichtigt wurden. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Mit Einspruchsentscheidung (ebenfalls) vom 26.03.2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die erklärten Vorsteuern in Höhe von insgesamt 88.899,45 DM seien um die Vorsteuerkürzungen laut Tz. 17 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichts vom 30.07.2001 in Höhe von 7.123,65 DM und laut Tz. 10e des Berichts vom 29.06.2001 in Höhe von 18.252,20 DM (insgesamt 25.467,36 DM) zu mindern. Aus der Rechnung „M” sei ein anteiliger Vorsteuerbetrag in Höhe von 690,00 DM zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich – entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 26.03.2003 – ein Gesamtvorsteuerbetrag von (88.899,45 DM [erklärter Betrag]./. 25.467,36 DM + 690,00 DM =) 64.122,09 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26.03.2003 verwiesen.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben.

Er trägt vor, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17.08.2001, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 196, 345, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2002, 833, eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel gerechtfertigt sei.

Ausgangspunkt für die Vorsteueraufteilung sei Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17.05.1977 (Richtlinie 77/388/EWG). In Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG werde eindeutig vorgeschrieben, dass das Aufteilungsverhältnis sich nach den Umsätzen richte. Dies ergebe sich auch aus ...

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