Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung nach FördG: Anzahlung auf Anschaffungskosten bei Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Empfängers wegen Treuhandabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine abschreibungsfähige Anzahlung für Anschaffungskosten im Beitrittsgebiet zu errichtender Eigentumswohnungen liegt noch nicht vor, solange die Empfängerbank aufgrund einer Treuhandabrede gehindert ist, dem Verkäufer die Verfügung über die Gutschrift zu ermöglichen.

 

Normenkette

FördG § 4 Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen IX R 28/02)

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen IX R 28/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) für das Jahr 1996.

Mit notariellem Vertrag vom 10.12.1996 erwarben die Kläger von der „X"-GmbH & Co KG drei noch zu errichtende Eigentumswohnungen mit Pkw-Stellplätzen in „R” ,

„T"-Straße 21-23.

Laut § 4.1 des Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 1.086.575 DM. Davon entfielen auf das Grundstück und die Erschließungskosten 113.103,48 DM und auf das Gebäude 973.471,52 DM. Nach § 4.5 des Vertrages war der Kaufpreis grundsätzlich nach Baufortschritt in Raten (§ 4.5.1 - 4.5.6) zu leisten. Gemäß § 4.7 des Vertrages erhielten die Käufer das Recht zur vorzeitigen - teilweisen oder vollständigen - Zahlung des Kaufpreises bis zum 31.12.1996, sofern der Verkäufer eine Bankbürgschaft nach §§ 2 und 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) übergeben hat. Für diesen Fall wurde den Käufern in § 4.1 ein Preisnachlass von 6% eingeräumt.

Die „E"-Bank in „F” finanzierte den Kauf und überwies den Gesamtkaufpreis ohne Kürzung mit Valuta 30.12.1996 auf das Konto der Verkäuferin bei der „G"-Bank in „Z”. Die Modalitäten dieser Überweisung sind in dem an die „G"-Bank gerichteten Treuhandauftrag vom 30.12.1996 geregelt. Darin heißt es unter anderem:

„Auf Veranlassung unserer Darlehensnehmer überweisen wir...[den Kaufpreis]... mit der Maßgabe, hierüber ausschließlich nach Erfüllung folgender Auflagen zu verfügen:

  • Stellung einer Bankbürgschaft nach § 7 MaBV über 1.086.575,00 DM bis zur vollständigen Fertigstellung des Objektes,
  • Vorlage einer entsprechenden Rangbestätigung des beurkundenden Notars, woraus hervorgeht, dass das unseren Gunsten bestellte Grundpfandrecht die ausbedungene Rangstelle erhält. Diese Bestätigung ist angefordert und soll uns Anfang Januar 1997 zugehen.
  • den Treuhandauftrag befristen wir zunächst bis zum 3.2.1997 und behalten uns die Rückforderung der treuhänderisch überwiesenen Darlehensvaluta im Falle der Nichterfüllung vor.”

Abschließend bat die „E"-Bank darum, die Annahme des Treuhandauftrages durch Unterzeichnung und Rückgabe der beigefügten Zweitschrift zu bestätigen.

Die Bankbürgschaft wurde nach dem Vorbringen der Kläger am 7.1.1997 erteilt, die Rückzahlung des Kaufpreisnachlasses über 65.194,50 DM auf das Konto der Kläger bei der „E"-Bank erfolgte Ende Februar 1997.

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Förderung des Wohneigentums 1996 ermittelten die Kläger einen Verlust in Höhe von 470.810 DM infolge einer Sonderabschreibung nach § 4 FördG.

Im Anschluss an die Feststellungen einer im August 1997 begonnenen Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die begehrte Sonderabschreibung für 1996 nicht gewährt werden könne. Bei dem auf das Konto der Verkäuferin überwiesenen Betrag habe es sich nicht um eine abschreibungsfähige Anzahlung im Sinne des § 4 FördG gehandelt. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass der Zahlungsempfänger ohne Einschränkungen die freie Verfügung über den angezahlten Betrag erlange. Dieses Erfordernis sei angesichts des Treuhandauftrages vom 30.12.1996 nicht erfüllt.

Einen von den Klägern beantragten Werbungskostenabzug in Höhe weiterer 29.641,33 DM lehnte das Finanzamt ebenfalls ab. Hierbei handelte es sich um Grunderwerbsteuer, Rechnungen der Gerichtskasse und des Notars, die unstreitig sämtlich erst im Jahr 1997 bezahlt, nach Ansicht der Kläger aber gleichwohl in die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung einzubeziehen waren. In der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2002 haben die Kläger erklärt, diesen Streitpunkt nicht weiter zu verfolgen.

Im Feststellungsbescheid vom 24.3.1998 berücksichtigte das Finanzamt daher nur einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 7.823 DM (Tz. 10-13 des Bp-Berichtes vom 3.2.1998).

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

Die Kläger machen geltend, die „E"-Bank ohne Auflagen und unbedingt zur Zahlung angewiesen zu haben. Hieran ändere der zwischen der „E"-Bank und der „G"-Bank abgeschlossene Treuhandvertrag nichts. Die „E"-Bank selbst sei von einer Darlehensauszahlung an die Kläger zum 30.12.1996 ausgegangen. Dementsprechend seien bereits für den folgenden Tag Zinsen berechnet worden. Es müsse ausreichen, dass die Kläger ihre Verfügungsmacht verloren hatten. Die vorbehaltene Rückforderung e...

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