Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung einer Brille mit Videokamera ohne optische Zoomfunktion – Möglichkeit der Aufzeichnung von Signalen externer Quellen über USB-Anschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Schließt der Umstand, dass eine Videokamera nicht über Zoommöglichkeiten verfügt, ihre Zuweisung in die Unterposition 8525 80 9 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 und Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aus? (Rn.17)
  1. Hat, sollte die 1. Frage verneint werden, ein Videokameraaufnahmegerät schon dann eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes im Sinne der Unterposition 8525 80 91 KN, wenn auf dem zum Betrieb der Kamera erforderlichen Wechseldatenträger über einen USB-Anschluss der Kamera von einem anderen Gerät eine Video- oder Audiodatei kopiert werden kann, ohne dass diese Datei allein mit der Kamera sichtbar oder hörbar gemacht werden kann? (Rn.23)
 

Normenkette

KN UPos. 8525 8091; KN UPos. 8525 8099; KN UPos. 8525 8030

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 05.03.2015; Aktenzeichen C-178/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 08.12.2011 beim Zollamt des Beklagten (ZA) die Überführung einer Sendung von Sportbrillen nebst Zubehör in den zollrechtlich freien Verkehr, in die sog. Action-Kameras eingebaut waren. U.a. handelte es sich um die Modelle 337 (Summit Series Snow Board Goggle Cam FULL HD1080P) und 367 (Impact Series Offroad Goggle Cam FULL HD1080P) mit Ursprung in China. Die Klägerin meldete diese Waren unter der Unterposition 8525 80 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. Die Zollstelle überließ der Klägerin die Waren und erhob zunächst 1.500,71 € Zoll, der sich aus der angemeldeten Unterposition der KN ergab.

Am 23.01.2012 beantragte die Klägerin beim ZA die Überführung einer weiteren, ähnlichen Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei handelte es sich um das Modell 324 (Underwater Digital Camera Mask-Wide Angle Scuba Series HD1080P) mit Ursprung in China. Die Klägerin meldete die o.a. Waren unter der Unterposition 8525 80 30 KN an. Die Zollstelle überließ der Klägerin die Waren und beließ die Sendung zollfrei.

Die mit Zubehörteilen (Akkumulatoren, ggf. Ladegeräten, Micro-SD-Karte mit 4 GB, USB- und AV-Kabel und ggf. Transportbehälter und Bedienungsanleitungen) versehenen Waren bestanden aus einer Sportbrille (Skibrille beim Modell 337, Off-Road-Brille beim Modell 367 und Taucherbrille beim Modell 324), in die eine Videokamera mit Mikrofon fest integriert war. Die Videokameras, deren Objektiv nur eine Festbrennweite aufwiesen, hatten eine kleine LCD-Anzeige zur Angabe betriebsnotwendiger Informationen sowie eine für den Träger beim Tragen sichtbare mehrfarbige Leuchtdiode zur Angabe der Betriebsarten (Videos mit 30 Bildern/Sekunde in HD-Qualität, Videos mit 60 Bildern/Sekunde bei einer Auflösung von 1280x720 Pixel, Einzelbild, Einzelbilder alle zwei Sekunden). Die digitalen Bilder wurden im Format jepg und die digitale Videoaufnahmen im Format H.264 mov erstellt.

Für ihren Hauptprozessor verfügte die Videokamera über einen internen Speicher von 32 MB. Die von der Videokamera gefertigten Bilder und Videoaufnahmen wurden auf einer Micro-SD-Karte als Wechseldatenträger abgespeichert, für die in der Brille ein Aufnahmeschacht vorgesehen war. Bei Nutzung einer Micro-SD-Karte mit der maximalen Speicherkapazität konnten Aufnahmen bis zu einer Dauer von 354 Minuten gespeichert werden. Ihre Länge ist nur durch den vorhandenen Speicherplatz und den Ladezustand des Akkumulators begrenzt.

Die von der Videokamera aufgenommenen Bilder und Videos konnten von einem in die Brille integrierten USB-Anschluss mit dem USB-Kabel ohne Einsatz eines weiteren Programms vom Wechseldatenträger auf einen PC übertragen werden. Vom PC aus musste auf den Wechseldatenträger zugegriffen werden, um sie für neue Aufnahmen wieder zu löschen. Zudem konnten auf diesem Weg auch Dateien auf den Wechseldatenträger kopiert werden.

Mit dem AV-Kabel konnten von dem in die Brille integrierten USB-Anschluss Bilder und Videos unmittelbar auf einem Fernsehgerät gezeigt werden.

Anlässlich der Einfuhren entnahm das ZA Proben der Modelle und übersandte sie dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) zur Begutachtung. Das BWZ wies die Modelle 324 und 337 der Unterposition 8525 80 99 KN zu, da diese Modelle nicht nur Aufzeichnungsmöglichkeiten des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes hätten. Vielmehr sei die Kamera auch in der Lage, über den USB-Anschluss Dateien von einem externen Datenträger aufzunehmen und zu speichern.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.11.2012 erhob der Beklagte für die Einfuhr vom 08.12.2011 2.787,04 € Zoll und mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15....

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