Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuersteuermeßbescheide für 1994 und 1995
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Nachdem die Klägerin für die Streitjahre 1994 und 1995 die Erklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer nicht fristgerecht beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 8. Juli 1996 (Meß-) Bescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten. Ausgehend von einem geschätzten Umsatz von 3.300.000 DM nahm der Beklagte jeweils ein Einkommen bzw. einen Gewerbeertrag der Klägerin von 60.000 DM an. Sämtliche Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung –AO–).
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 8. August 1996 Einsprüche ein, dies mit dem Versprechen, die ausstehenden Bilanzen schnellstmöglich einzureichen. Der Beklagte erinnerte mit Schreiben vom 14. August 1996 und 11. September 1996 (Rbh, Bl. 94, 95) vergeblich an die ausstehende Einspruchsbegründung. Am 21. Februar 1997 forderte der Beklagte die Klägerin, diesmal unter Fristsetzung nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO, auf, bis zum 24. März 1997 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung sie sich beschwert fühle. Die Klägerin wurde über die Rechtsfolgen belehrt (Rbh, Bl. 96).
Nachdem innerhalb der so gesetzten Frist eine Einspruchsbegründung nicht einging, erließ der Beklagte am 7. Mai 1997 eine Einspruchsentscheidung, die die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurückwies. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung bezüglich der angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Am 9. Juni 1997 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1)
Sie beantragt (Bl. 21),
die (Meß-) Bescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 1994 und 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1997 auf der Grundlage der nachgereichten Steuererklärungen ändern.
Zur Begründung verweist die Klägerin auf die nunmehr vorgelegten Steuererklärungen. Überdies macht sie unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. Dezember 1996 8254/96, EFG 1997, 691 geltend, eine Verfahrensverzögerung sei durch die nachgereichten Steuererklärungen nicht eingetreten. Die Schätzungen des Beklagten seien zudem überzogen, nachdem in den Vorjahren jeweils Verluste erklärt worden seien. Auch habe der Beklagte zu Unrecht in der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1997 den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er verweist auf die der Klägerin gesetzte Ausschlußfrist nach § 364 b AO und auf das auch in den Vorjahren stets zögerliche Abgabeverhalten der Klägerin.
Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 31. Oktober 1997, zugestellt am 6. November 1997, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen (Bl 81). Am 5. Dezember 1997 hat die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (Bl. 96).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat in zulässiger Weise von der Ermächtigung in § 364 b AO Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin im Klageverfahren nachgereichten Steuererklärungen waren nach § 76 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– zurückzuweisen.
1 Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Schätzungen
Der Beklagte hat die Besteuerungsgrundlagen zu Recht gemäß § 162 AO geschätzt, da die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen ist. Über die Zulässigkeit der Schätzung als solche besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten. Die Schätzung genügt im übrigen auch den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226). Der Beklagte ging bei seinen Schätzungen aufgrund der Verwertung teilweise vorliegender Umsatzsteuervoranmeldungen von einem Umsatz von 3.300.000 DM pro Streitjahr aus. Diese Annahme bewegt sich in einem möglichen Rahmen. Dies zeigt sich zum einen daran, daß die Klägerin in den beiden Vorjahren jeweils Umsätze erklärt hat, die über diesen Zahlen liegen (1992: 3.699.063 DM; 1993: 3.485.700 DM). Zum anderen aber erweist sich die Schlüssigkeit der Umsatzschätzung anhand der für die Streitjahre nacherklärten Zahlen (1994: 3.269.680 DM; 1995: 3.244.572 DM).
Aber auch die im anhängigen Verfahren streitige Schätzung des Einkommens bzw. der Ertrags der Klägerin liegt mit jeweils 60.000 DM im Rahmen des Möglichen. Denn die Klägerin betreibt ihr Unternehmen seit 1991, so daß nach möglichen Anlaufverlusten und bei im wesentlichen gleichbleibenden Umsätzen in den Streitjahren durchaus damit zu rechnen war, daß Gewinne anfallen. Zudem hängt die Gewinnverwirklichung bei Unternehmen, die wie die Klägerin im Baugewerbe tätig sind, u.U. vom Abschluß grö...