rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug eines Spekulationsverlustes vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Berücksichtigung eines Spekulationsgewinns beim Altersentlastungsbetrag trotz vollständiger Verrechnung mit Spekulationsverlusten aus den Vorjahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verrechnung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften der Vorjahre mit entsprechenden Gewinnen nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG erfolgt entsprechend § 10d EStG durch eine Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte.
2. Die Spekulationsgewinne sind daher – ohne Minderung durch die abzugsfähigen Verluste – als „positive Summe der Einkünfte” für die Berechnung eines Altersentlastungsbetrags zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 9, § 24a S. 1, §§ 10d, 22 Nr. 3, § 2 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteuer 2005 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 9. Mai 2011 ausgehend von einem Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.496,– EUR festgesetzt.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2005 zu errechnen und den Klägern unverzüglich das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob bei der Ermittlung der „positiven Summe der Einkünfte” in § 24 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2005 (EStG) die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG Anwendung findet.
Die im Jahre 1939 geborene Klägerin wurde für das Jahr 2005 mit dem Kläger zusammen veranlagt. Sie erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG in Höhe von 3.741,– EUR.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 13.747,– EUR fest. Der Beklagte verrechnete die o.g. positiven Einkünfte von 3.741,– EUR mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aus den Vorjahren, so dass er der Besteuerung Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 0,– EUR zu Grunde legte. Einen Altersentlastungsbetrag berücksichtigte der Beklagte – ausgehend von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften von 0,– EUR – bei Festsetzung der Einkommensteuer 2005 nicht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 legten die Kläger am 13. Februar 2007 Einspruch ein und vertraten die Auffassung, dass gem. § 2 Abs. 3 EStG die zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähigen Beträge (u.a. der Altersentlastungsbetrag) im Vergleich zum Verlustabzug nach § 10 d EStG vorrangig zu behandeln seien und somit abzugsfähig blieben. Die Summe der Einkünfte werde durch den Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht verändert. In diesem Zusammenhang verwiesen die Kläger auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) jeweils vom 11.1.2005 IX R 13/03, BFH/NV 2005, 1254 und IX R 27/04, BStBl. II 2005, 433.
Der Beklagte wies mit Bescheid vom 2. Dezember 2008 den Einspruch als unbegründet zurück. Durch die Regelungen des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG sei der vertikale Verlustausgleich ausgeschlossen. Ein Verlustausgleich sei nur durch Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen zugelassen (Besonderheit des separat zu betrachtenden Verrechnungskreises). Dies bedeute, dass die speziellen Regelungen zur Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften bereits auf der Ebene der Einkünfteermittlung anzuwenden seien. Das ergebe sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift des § 23 EStG als Vorschrift der Einkünfteermittlung, die eine in sich geschlossene Regelung zur Berücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften enthalte, FG Münster, Urteil vom 14.7.2004 7 K 3336/03 Kg, EFG 2004, 1779.
Mit der hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, die Rechtsprechung des BFH zu der Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 a.F. zeige, dass auch bei der hier zu entscheidenden Frage auf die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte abzustellen sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stehe der Auffassung der Finanzverwaltung, es handele sich bei den Regelungen des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG um eine Besonderheit des separat zu betrachtenden Verrechnungskreises, entgegen.
Die Kläger beantragen,
in Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 9. Mai 2011 die Einkommensteuer 2005 ausgehend von einem Altersentlastungsbetrag in Höhe von ...