rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulderlass und Sanierungsabsicht als Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Schulderlass als Voraussetzung für einen steuerfreien Sanierungsgewinn i.S. des § 3 Nr.66 EStG liegt nicht vor, wenn die Freistellung des zu sanierenden Unternehmens von einer Verpflichtung im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt. Daher liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn vor, wenn der aus einer KG ausscheidende Komplementär auf einen Rentenanspruch gegenüber der KG verzichtet, im Gegenzug aber sein weitaus höheres negatives Kapitalkonto bei der KG nicht ausgleichen muss.

2. Der im Hinblick auf ihre Gesamtforderungen eher geringfügige Verzicht der bisherigen Hausbank auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen ist mangels Sanierungsabsicht der Bank nicht nach § 3 Nr.66 EStG begünstigt, wenn es der Hausbank ersichtlich nicht auf die Sanierung des Unternehmens, sondern auf eine vollständige Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen und auf die Vermeidung größerer Verluste aus ihrem Kreditengagement in der Zukunft ankommt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 66; BGB § 397 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen IV R 11/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein steuerfreier Sanierungsgewinn vorliegt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Gesellschafter waren zunächst Frau A. F. als Komplementärin, Herr C. M. als Komplementär und Frau I. M. als Kommanditistin. Aus der vorangegangenen Umwandlung der vormaligen Einzelfirma hatte sich für die Gesellschafterin Frau A. F. ein Veräußerungsgewinn ergeben, der in eine Sonderbilanz eingestellt wurde. Im Zeitpunkt der Umwandlung betrug dieser Veräußerungsgewinn DM 699.957,–. Die Versteuerung erfolgte durch Auflösung der Ergänzungsbilanz mit jährlich DM 24.498,–. Zum 31.12.1986 und somit am Ende des Streitjahres betrug das restliche negative Kapital noch DM 593.695,–. Am 06.12.1986 erklärte Frau A. F. ihren Austritt mit sofortiger Wirkung aus der Klägerin. Am selben Tag gab sie die folgende Verzichtserklärung ab:

Ich, die Unterzeichnende A. F., bin Gesellschafterin der KG. Aus dem Vertrag vom 24.06.1982 (…) steht mir ein verrentetes Restkaufgeld zu, das in der Bilanz vom 31.12.1985 mit DM 176.650,06 ausgewiesen ist.

Als Beitrag für die Sanierung des Unternehmens verzichte ich hiermit entgültig auf diesen Betrag.

Die Klägerin machte der ausscheidenden Gesellschafterin Frau A. F. gegenüber keinen Anspruch auf Ausgleich des verbliebenen negativen Kapitalkontos geltend. Der Beklagte sah darin einen Veräußerungsvorgang und setzte in Höhe des negativen Kapitals von DM 376.327,– einen Veräußerungsgewinn bei der Komplementärin Frau A. F. an. Die auf diesem Vorgang beruhende Einkommensteuerlast wurde Frau A. F. mit Verfügung vom 10.01.1995 in voller Höhe erlassen.

Im Verlauf des Streitjahres waren zulasten der Klägerin bei ihrer Hausbank, der A-Bank, Verbindlichkeiten in Höhe von DM 1.305.448,– entstanden. Demgegenüber standen der A-Bank aus Grundschulden, der Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen sowie der Abtretung von Forderung aus Lieferungen und Leistungen ca. DM 1.025.000,– als Sicherheiten zur Verfügung. Im Sommer 1986 erklärte die A-Bank, sie sei aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht mehr bereit, ihr Engagement in der bestehenden Form fortzuführen. Der Klägerin gelang es in der Folgezeit, die B-Bank dazu zu gewinnen, anstelle der A-Bank unter bestimmten Voraussetzungen ihre Finanzierung zu übernehmen. Die B-Bank verlangte eine Umschuldung, die im wesentlichen darauf beruhen sollte, dass die A-Bank einen TeilErlass ihrer Forderungen ausspricht und Frau A. F. auf ihren Leibrentenanspruch verzichtet. Außerdem sollte der die Klägerin beliefernde Autohersteller einen nicht rückzahlbaren Zuschuß in Höhe von DM 150.000,– gewähren.

Nachdem die Klägerin der A-Bank einen Forderungsverzicht in Höhe von DM 350.000, vorgeschlagen hatte, erklärte sich die Bank mit Schreiben vom 13.11.1986 bereit, DM 250.000 erlassen, korrigierte jedoch diesen Betrag mit Schreiben vom 23.12.1986 auf DM 200.000.

Ausweislich des Vermerks der B-Bank vom 24.11.1986 stellten B-Bank und Klägerin gemeinsame Überlegungen auf der Grundlage des zunächst von der A-Bank erklärten Teilverzichts an. Einbezogen wurden ebenso der Forderungsverzicht der Gesellschafterin Frau A. F. und die dann am 26.11.1986 bestätigte Bereitschaft des Autoherstellers, DM 150.000,–, die nicht auf bestehende Forderung angerechnet werden sollten, zur Verfügung zu stellen. Bedingung der Zahlung sollte sein, dass die von der Klägerin angestrebte Umfinanzierung erfolgen würde und der „Sanierungsbeitrag” durch die A-Bank mindestens in gleicher Höhe geleistet wird. Gegen Übergabe der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Sicherheiten gemäß Schreiben der A-Bank vom 23.12.1986 übernahm die B-Bank die verbliebenen Verbindlichkeiten von der A-Bank...

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