Leitsatz

Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4a, § 18 EStG

 

Sachverhalt

Ein Facharzt für Innere Medizin hatte in seiner Bilanz umfangreiche Verbindlichkeiten ausgewiesen, die zum erheblichen Teil auf betrieblichen Sachinvestitionen beruhten. Zur Sicherheit hatte er unter anderem sein Wertpapierdepot an die kreditgebende Bank verpfändet. Mit betrieblichen Mitteln hatte er in großer Zahl Aktien erworben, diese zum Teil wieder verkauft und teilweise auch zur Darlehenstilgung eingesetzt. Außerdem kaufte und verkaufte er Geldmarktfonds. Er hatte die Aktien und Geldmarktfonds als Einlagen in sein Betriebsvermögen verbucht und vertrat die Auffassung, dadurch würden die vom FA gem. § 4 Abs. 4a EStG ermittelten Überentnahmen vermindert.

Seine Klage vor dem FG blieb erfolglos (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2007, 5 K 231/04, Haufe-Index 1891873, EFG 2008, 538).

 

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG könne nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die An- und Verkäufe von Geldmarktfonds sowie von Aktien als Hilfsgeschäfte der ärztlichen Tätigkeit des Klägers zu beurteilen seien. Zum einen könne der Charakter als Hilfsgeschäft der ärztlichen Tätigkeit nicht allein aus dem Einsatz der Wertpapiergeschäfte als Sicherheit für betriebliche Darlehen oder als beabsichtigte Liquiditätsreserve – ohne konkrete Investitionsplanung – gefolgert werden. Zum anderen spreche die Erfassung der Wertpapiere als Umlaufvermögen gegen die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs. Andererseits sei, da die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank veräußert werden durften, nicht auszuschließen, dass die streitigen Wertpapiere – wie auch die Führung des Wertpapierdepots insgesamt – aus der Sicht der Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts der ärztlichen Praxis des Klägers gewesen seien, das über eine bloße Verwendung des Wertpapierdepots als Sicherheit für die betrieblichen Kredite hinausgegangen sei. Das FG müsse die entsprechenden Feststellungen nachholen.

 

Hinweis

1. Die Rechtsprechung hat sich bisher mit "Geldgeschäften" von Freiberuflern stets schwergetan und einen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit eher verneint. Das liegt zum einen an der überkommenen klassischen Einordnung der freien Berufe, die (angeblich) um ihrer selbst willen ausgeübt werden, nicht aber um Geld zu verdienen. Zum anderen ist signifikant, dass die Steuerpflichtigen insbesondere den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren in aller Regel nur dann in Zusammenhang mit ihrem freiberuflichen Betrieb bringen, wenn sich aus den Wertpapiergeschäften Verluste ergeben haben.

2. Vor diesem Hintergrund haben sich in der Rechtsprechung eher restriktive Rechtssätze herausgebildet: Danach können zwar auch Freiberufler gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Dies gilt für den Erwerb von Wertpapieren aber nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. Dafür reicht es weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind, noch dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind, noch dass sie als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen.

3. Wertpapiergeschäfte sind indes dann den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können. Z.B. wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist und damit über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht.

4. Damit hat der BFH nunmehr berücksichtigt, dass auch eine freiberufliche Tätigkeit Kapital erfordern kann und Finanzierungskonzepte zur Aufbringung des betrieblichen Kapitals, die auf Wertpapiergeschäften beruhen, nicht den Gewerbetreibenden vorbehalten, sondern auch für die freien Berufe möglich sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.05.2011 – VIII R 1/08

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