Tz. 360

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Unentgeltliche Nutzungsüberlassungen können mangels Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein und führen daher nicht zu nachträglichen AK der Beteiligung (s Tz 374, s Urt des GrS des BFH v 26.10.1987, BStBl II 1988, 348 und v 14.03.1989, BStBl II 1989, 633). Weiter s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 42ff.

Refinanzierungskosten für ein vom AE aufgenommenes Darlehen, das dieser zinslos als eigenes Darlehen an die Kö weitergibt, sind WK bei den Eink aus KapV. Dies gilt nur dann nicht, wenn von einer langfristigen Ertraglosigkeit der Kap-Beteiligung auszugehen ist. Hierfür bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kap-Ges und/oder ihrer Gesellschafter langfristig mit einem Überschuss aus der Beteiligung nicht zu rechnen ist (s Urt des FG München v 01.04.2010, DStRE 2011, 1455). Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Stpfl, der den WK-Abzug beantragt. Hierzu auch s Geißler (NWB 2015, 332, 336). Erbringt ein Gesellschafter unentgeltliche Dienstleistungen an dem Sitz der Kap-Ges sind seine Fahrtkosten ebenfalls WK bei den Eink aus KapV (s Urt des BFH v 02.05.2001, BStBl II 2001, 668).

Sind neben dem überlassenden Gesellschafter nahe Angehörige an der Kap-Ges beteiligt, sind nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 28.03.2000, BFH/NV 2000, 1278 und v 25.07.2000, BFH/NV 2001, 119) die Kosten nur anteilig entspr der Beteiligungsquote des Überlassenden als WK abzb. Soweit der Nutzungsbeitrag des AE über seine Beteiligungsquote hinausgeht, kommt ein WK-Abzug nicht in Betracht, wenn ein fremder Dritter einen die Beteiligungsquote übersteigenden Beitrag nicht geleistet hätte. Ebenfalls hierzu s Görden (GmbH-StB 2001, 40) und s Alber (GStB 2000, 404). Weiter s Marenbach (DStR 2006, 1919, 1920).

Nach dem Urt des FG Rh-Pf v 26.06.2002 (EFG 2002, 374) können die wegen der Refinanzierung gezahlten Schuldzinsen iHd Beteiligungsquote als WK abgezogen werden, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält.

Wegen des idR ab dem VZ 2009 nicht mehr möglichen Abzugs von WK s Tz 363. Weiter hierzu s § 32d EStG Tz 1ff.

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