Tz. 742

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn die an außenstehende Minderheitsgesellschafter geleisteten Az den nach § 14 Abs 2 KStG zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen, gilt für das betr Wj der ganze Gewinn iSd § 14 Abs 1 S 1 KStG als abgeführt. Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen ist für dieses Jahr die Organschaft anzuerkennen. Nach § 16 KStG hat die OG iHv 20/17 der geleisteten Az ein eigenes Einkommen zu versteuern (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 14).

 

Tz. 743

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Übersteigen die an außenstehende Minderheitsgesellschafter geleisteten Az den nach § 14 Abs 2 KStG zulässigen Höchstbetrag, liegt eine stschädliche Zuviel-Abführung vor mit der Folge, dass für das betr Jahr die Organschaft nicht anzuerkennen ist (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 15).

 

Tz. 744

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Erfolgt diese Zuviel-Abführung während der fünfjährigen Mindestlaufzeit des GAV, ist die Organschaft von Beginn an nicht anzuerkennen. Erfolgt sie nach Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit, ist die Organschaft nur für dieses Jahr nicht anzuerkennen (s R 14.5 Abs 6, 7 KStR 2022). Es gelten dann jeweils die Grundsätze der verunglückten Organschaft, dh erfolgte Gewinnabführungen sind stlich als vGA zu werten (s Tz 1578ff). UE besteht in diesem Fall keine Heilungsmöglichkeit nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4ff KStG, weil die zu niedrige Gewinnabführung nicht auf fehlerhaften Bil-Ansätzen beruht (s Tz 512).

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