Tz. 242b

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Zins- und EBITDA-Vortrag stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Beide können idR nicht nebeneinander existieren. Denn ein Überhang an nabzb Nettozinsaufwand kann nur entstehen, wenn nicht ausreichend verrechenbares EBITDA des lfd Wj und keine ausreichenden EBITDA-Vorträge aus Vorjahren vorhanden sind. Umgekehrt kann ein EBITDA-Vortrag erst entstehen, wenn sämtlicher Nettozinsaufwand des Wj zuz eines evtl Zinsvortrags vollständig abzb ist. GlA s Bien/Wagner (BB 2009, 2627, 2633). Freilich sieht das Gesetz für den Rückwirkungszeitraum seit der erstmaligen Anwendbarkeit der Zinsschranke vor, dass ein in dieser Zeit entstandener Überhang von nicht verrechenbarem EBITDA auf Antrag des Stpfl in den EBITDA-Vortrag des ersten Wj einfließt, das nach dem 31.12.2009 endet (s Tz 240h und s Tz 252a). Der EBITDA-Vortrag erzeugt also gerade in den ersten Jahren nach seiner Einführung eine besondere Impulswirkung für die Konjunktur. Zum Zusammenspiel von EBITDA-, Zins- und Verlustvortrag ebenfalls s Herzig/Liekenbrock (DB 2010, 690, 692) und s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG, Rn 549). Weiter s Brähler/Kühner (DB 2012, 1222, 1226), wonach auch eine sog positive Zinsschrankenwirkung denkbar ist.

 

Tz. 242c

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

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