Tz. 420

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Hat sich das bilanzielle Ergebnis einer Kö aufgr einer vGA gemindert (Vermögensminderung) oder nicht erhöht (verhinderte Vermögensmehrung), so ist der Differenzbetrag bei Ermittlung des Einkommens wieder außerbilanziell hinzuzurechnen. Die Höhe des hinzuzurechnenden Betrags hängt davon ab, in welchem Umfang das bilanzielle Ergebnis der Kö infolge der vGA zu niedrig ausgewiesen ist. Da Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA nach der Definition (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 7ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 160ff) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung ist, ist die Höhe der vGA damit auch gleichzeitig festgelegt. Sie besteht in dem erlittenen Vermögensnachteil bei der Kö in der Höhe, wie er sich mindernd auf den Gewinn ausgewirkt hat.

 

Tz. 421

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für die Ermittlung des eingetretenen Vermögensnachteils bei der Kö ist, soweit es sich nicht um eine vGA an einen beherrschenden Gesellschafter aufgr einer nicht klar und eindeutig im Voraus vereinbarten Leistung handelt (Rückwirkungsverbot; s Tz 200 und s Tz 432ff), zunächst die angemessene Vergütung für die zu beurteilende Leistung zu ermitteln. Dabei ist idR auch ein Gewinnaufschlag zu berücksichtigen (s Tz 429ff). Das so ermittelte angemessene Entgelt ist dann dem tats vereinbarten und geflossenen Entgelt ggü zu stellen. Die Ermittlung des angemessenen Entgelts erweist sich in der Praxis jedoch oft als schwierig und streitanfällig. Entsch für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist, welche Vergütung ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Nichtgesellschafter unter den gegebenen Umständen vereinbart hätte (s Tz 100ff).

 

Tz. 422

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bei Ermittlung des angemessenen Entgelts ist grds auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen kann auch ein Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem eine Änderung möglich und unter Berücksichtigung der wirtsch Verhältnisse geboten ist, jedoch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unterlassen wurde. Fehlt eine entspr Vereinbarung, ist die Bewertung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vermögensminderung bzw verhinderten Vermögensmehrung vorzunehmen.

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