Tz. 58

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Einlage ist die offene und verdeckte Einlage in das BV. Das gilt auch, wenn es sich bei dem BV, in das die Beteiligung eingelegt worden ist, um das BV einer Kap-Ges handelt. GlA s Widmann (in W/M, § 5 UmwStG Rn 512). In diesem Fall ist nach § 6 Abs 6 S 2 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 die Einlage mit dem Tw zu bewerten, es sei denn, die Einlage erfolgt innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung (s § 6 Abs 6 S 3 EStG).

Keine Einlage liegt vor, wenn die Anteile veräußert worden sind. Nach uE zutr Auff des BFH (s Urt des BFH v 20.05.2010, BStBl II 2010, 1104) ist auch dann von einer Einlage iSd § 5 Abs 3 S 2 UmwStG aF auszugehen, wenn ein Kaufpreisverzicht von Anfang an geplant war (Gesamtplan).

UU ist ein Vorgang in einen Veräußerungs- und einen Einlagevorgang aufzuteilen.

Wegen der Frage, ob die Überführung eines WG von einem BV in anderes BV eine Einlage darstellt, s Tz 64.

 

Tz. 59

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Maßgebend für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist der Zeitpunkt der Einlage (Übergang des wirtsch Eigentums) und der stliche Übertragungsstichtag. Das wirtsch Eigentum an Anteilen an Kap-Ges geht über, wenn die mit den Anteilen verbundenen wes Rechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht und das Risiko einer Wertminderung bzw die Chance einer Wertsteigerung) übergegangen sind. Hierzu s § 34 KStG nF Tz 54 und 55.

Anders als bei der Fristberechnung iRd § 5 Abs 2 UmwStG (hierzu s Tz 22 und 43) ist iRd § 5 Abs 3 UmwStG nicht der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Umwandlung (Zeitpunkt der Eintragung in das H-Reg), sondern der stliche Übertragungsstichtag iSd § 2 UmwStG maßgebend. Wegen der Frage, was unter dem stlichen Übertragungsstichtag zu verstehen ist, s § 2 UmwStG nF Tz 9 ff.

§ 5 Abs 3 S 2 UmwStG erfasst nur Einlagen vor dem stlichen Übertragungsstichtag. Hierzu s Tz 9 und 48. GlA s Schmitt (in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 5 UmwStG Rz 8).

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