Tz. 388

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Die Angemessenheit der GF-Bezüge ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Unternehmens sowie der Person und der Leistungen des Ges-GF im Einzelfall zu bestimmen. Im Einzelnen sind vor allem folgende Kriterien maßgebend; s Schr des BMF v 14.10.2002 (BStBl I 2002, 972, Tz 10)

  • Größe des Unternehmens,
  • Ertragssituation der Gesellschaft/Verhältnis des GF-Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kap-Verzinsung,
  • Art und Umfang der Tätigkeit des Ges-GF,
  • betriebsinterne Gehaltsstruktur,
  • Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren GF für entspr Leistungen gewähren (außerbetrieblicher Fremdvergleich; vor allem durch Gehaltstrukturuntersuchungen/Gutachten).
 

Tz. 389

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Wertsteigerungen des Unternehmens sind bei der Bemessung des GF-Gehalts nicht als Bemessungskriterien mit zu berücksichtigen; s Urt des Hess FG v 27.06.2001, EFG 2002, 490. Allein der Umstand, dass die Festlegung der GF-Vergütungen bei einer GmbH der Zust eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf, kann die Angemessenheitsprüfung nach den og Kriterien nicht ausschließen; s Urt des BFH v 22.10.2015 (BStBl II 2016, 219). Ein solcher Beirat kann nicht mit dem Aufsichtsrat einer AG gleichgesetzt werden, der gem § 112 AktG eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern vertritt und dadurch die Wahrung der Interessen der AG eher als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihren (beherrschenden) Gesellschaftern gewährleistet. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann einen solchen Beirat nämlich jederzeit auflösen oder die einzelnen Mitglieder abberufen. Der Beirat ist also von der Gesellschafterversammlung abhängig.

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