Verfahrensgang
Tenor
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 – 5 StR 253/13 – und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 – (503) 254 Js 306/11 KLs (9/12) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 – 5 StR 253/13 – wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
I.
1. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Verurteilung ging eine Verständigung voraus, deren Ablauf sich wie folgt darstellt:
Am 15. Hauptverhandlungstag teilte der Vorsitzende mit, dass am Vortag auf Initiative des Verteidigers des Beschwerdeführers ein Vorgespräch zwischen diesem, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer stattgefunden habe, wobei es um eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren gegangen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und einer Unterbrechung von circa einer halben Stunde schlug die Kammer dem Beschwerdeführer vor, für den Fall, dass dieser ein glaubhaftes Geständnis ablege, sämtliche noch nicht beschiedenen Beweisanträge zurücknehme, keine neuen Beweisanträge zur Schuldfrage stelle und auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände und die Rückzahlung sämtlicher sichergestellten Gelder verzichte, eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Jahren und 6 Jahren und 6 Monaten zu verhängen.
Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu. Erst anschließend wurde der Beschwerdeführer gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt. Daraufhin nahm der Verteidiger sämtliche bislang noch nicht beschiedenen Beweisanträge zurück. Im folgenden Hauptverhandlungstermin – eine Woche später – verlas der Verteidiger eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, die vom Gericht als ausreichendes Geständnis im Sinne der Verständigung gewertet wurde. Seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers stützte das Gericht unter anderem auf dieses Geständnis.
2. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin legte der Beschwerdeführer Revision ein und rügte, dass die Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO dadurch verletzt worden sei, dass der Vorsitzende es unterlassen habe, den Beschwerdeführer bereits bei der Unterbreitung des Verständigungsvorschlags zu belehren. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren, weil die Vorgehensweise des Gerichts ihm die Möglichkeit genommen habe, das mit der Zustimmung zu der Verständigung einhergehende Risiko richtig einzuschätzen. Das Urteil beruhe auch auf dem Belehrungsmangel, da nicht auszuschließen sei, dass die Hauptverhandlung bei Belehrung vor Abschluss der Verständigung einen ganz anderen Verlauf genommen hätte.
3. Der Generalbundesanwalt schloss sich in seiner Antragsschrift im Revisionsverfahren der Ansicht des Beschwerdeführers an und beantragte, das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO wegen des Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei durch die verspätete Belehrung eine autonome Entscheidung über das Eingehen der Verständigung nicht möglich gewesen. Das Urteil beruhe auch auf dem Verfahrensfehler. Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht sei im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen, dass das Geständnis und damit auch das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruhten. Für einen Ausnahmefall seien vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben.
4. Durch Urteil vom 7. August 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers mit der Begründung, es liege zwar ein Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO vor, der auch nicht durch eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts geheilt worden sei; das Urteil des Landgerichts beruhe aber ausnahmsweise nicht auf dem Verstoß. Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis könne ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Die Belehrung sei zwar verspätet, aber noch vor Ablegung des Geständnisses erfolgt, und zwar unmittelbar nach der allseitigen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag. Dadurch sei der Beschwerdeführer über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelten Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis unterrichtet gewesen. Außerdem habe er eine Überlegungsfrist von einer Woche gehabt sowie einen Verteidiger, der die Verständigung selbst initiiert und an der Gestaltung des Geständnisses mitgewirkt habe. Bei alledem sei eine die Selbstbelastungsfreiheit des Beschwerdeführers berührende Drucksituation auszuschließen. Im Übrigen liege denkbar fern, dass der Verteidiger die Initiative zur Verständigung ohne Information seines Mandanten über deren Konsequenzen ergriffen hätte. Unter diesen besonderen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, bevor er seine Mitwirkungshandlungen vorgenommen habe, vollen Umfangs über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert gewesen sei und autonom darüber habe entscheiden können, ob er von seiner Aussagefreiheit Gebrauch machen wolle. Schließlich sei auch schon der in dem Verständigungsvorschlag enthaltenen Formulierung „… für den Fall, dass er ein glaubhaftes Geständnis ablegt …” ein klarer Hinweis darauf zu entnehmen gewesen, dass die Entscheidung hierüber ebenso wie über die Vornahme der weiteren Mitwirkungshandlungen weiterhin beim Beschwerdeführer gelegen habe.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die genannten Urteile und rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Der Eingriff des Landgerichts Berlin in die Selbstbelastungsfreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren liege in der verspäteten Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO, denn diese sei erst erfolgt, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits mit dem Verständigungsangebot der Strafkammer einverstanden erklärt habe. Der Bundesgerichtshof habe diesen Eingriff zwar erkannt, aber in Verkennung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßstabs ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem Eingriff verneint. Die vom Bundesgerichtshof hierfür angeführten Gründe seien – auch in ihrer Gesamtschau – nicht tragfähig.
Zwar sei die Belehrung noch vor Abgabe des Geständnisses erfolgt. Die Nichteinhaltung einer dem Gericht gegenüber bereits erklärten Zusage, ein Geständnis abzulegen, verlange dem Angeklagten aber die Überwindung einer hohen Hemmschwelle ab. Daran ändere auch eine Überlegungsfrist von einer Woche nichts. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verteidigt gewesen sei und die Verständigung auf eine Initiative des Verteidigers zurückgehe, rechtfertige keine abweichende Beurteilung, da es primär Aufgabe des Gerichts sei, den Angeklagten nach § 257c Abs. 5 StPO zu belehren. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verwische den Unterschied zwischen einer Belehrung durch das Gericht und einer bloßen Beratung durch den Verteidiger. Im Übrigen beruhe die Annahme, dass der Beschwerdeführer vor der Zustimmung zur Verständigung durch seinen Verteidiger über Inhalt und Folgen des § 257c Abs. 4 StPO informiert worden sei, nicht auf konkreten Feststellungen, sondern auf bloßer Spekulation.
Daneben beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Generalbundesanwalt und der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Berlin Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen erwidert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die angegriffenen Urteile des Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
1. a) Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪113 f.≫; 55, 144 ≪150 f.≫; 56, 37 ≪43≫). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪113 f.≫; 55, 144 ≪150 f.≫; 56, 37 ≪43≫; 110, 1 ≪31≫). Er umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 56, 37 ≪49≫; 109, 279 ≪324≫). Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪113≫; 56, 37 ≪43≫). Dies setzt voraus, dass er über seine Aussagefreiheit in Kenntnis gesetzt wird (vgl. BVerfGE 133, 168 ≪201, Rn. 60≫).
b) Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. BVerfGE 133, 168 ≪237, Rn. 125≫).
Zwar muss der Angeklagte unabhängig von der Möglichkeit einer Verständigung darüber befinden, ob und gegebenenfalls wie er sich zur Sache einlässt. Mit der Aussicht auf eine Verständigung wird jedoch eine verfahrensrechtliche Situation geschaffen, in der es dem Angeklagten in die Hand gegeben wird, durch sein Verhalten spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu nehmen. Anders als in einer nach der herkömmlichen Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung kann er nämlich mit einem Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende Zusage einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erreichen. Damit ist aus der Perspektive des Angeklagten das Festhalten an der Freiheit von Selbstbelastung nur noch um den Preis der Aufgabe der Gelegenheit zu einer das Gericht bindenden Verständigung und damit einer (vermeintlich) sicheren Strafobergrenze zu erlangen. Die Erwartung der Bindung des Gerichts bildet dementsprechend Anlass und Grundlage der Entscheidung des Angeklagten über sein prozessuales Mitwirken; damit entsteht eine wesentlich stärkere Anreiz- und Verführungssituation als es – mangels Erwartung einer festen Strafobergrenze – etwa in der Situation von § 136 Abs. 1 oder § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO der Fall ist. Der Angeklagte muss deshalb wissen, dass die Bindung keine absolute ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen – die er ebenfalls kennen muss – entfällt. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfGE 133, 168 ≪237 f., Rn. 126≫).
c) Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO verletzt den Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit. Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen und fließt das auf der Verständigung basierende Geständnis in das Urteil ein, beruht dieses auf der mit dem Verstoß einhergehenden Grundrechtsverletzung, es sei denn eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis kann ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Hierzu müssen vom Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden (vgl. BVerfGE 133, 168 ≪238, Rn. 127≫). Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht wird daher im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Geständnis und damit auch das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruht (vgl. BVerfGE 133, 168 ≪225, Rn. 99≫).
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Urteile nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht vor seiner Zustimmung zur Verständigung nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt wurde, verletzt sein Recht auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit. Der Bundesgerichtshof verkennt im Rahmen der Prüfung, ob das Urteil des Landgerichts Berlin auf dieser Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO für die betroffenen Grundrechte. Er schließt ein Beruhen des Geständnisses (und damit auch des landgerichtlichen Urteils) auf der im Verstoß gegen die Belehrungspflicht liegenden Grundrechtsverletzung aus, weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Indes beruht diese Schlussfolgerung nicht auf Feststellungen, die die Willensbildung des Beschwerdeführers konkret in den Blick nehmen, sondern auf der generalisierenden Annahme, dass ein anwaltlich verteidigter Angeklagter, dem gegenüber die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO unmittelbar nach Zustandekommen der Verständigung erfolgt, bei Ablegung seines Geständnisses nach einer Überlegungsfrist von einer Woche jedenfalls dann nicht mehr unter dem Eindruck der zunächst ohne Belehrung geschlossenen Verständigung steht, wenn das Geständnis unter Mitwirkung seines Verteidigers entstanden ist und dieser die Verständigung selbst initiiert hat. Eine solchermaßen vom Einzelfall losgelöste Beruhensprüfung würde es erlauben, Verstöße gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO im Ergebnis unbeanstandet zu lassen, ohne dass konkrete, auf den tatsächlichen Informationsstand des jeweiligen Angeklagten und seine Motivation zur Abgabe des Geständnisses bezogene Feststellungen getroffen werden müssten. Dies wäre jedoch mit dem Ausnahmecharakter des Beruhensausschlusses in derartigen Fällen nicht in Einklang zu bringen.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof bei Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen Beruhensmaßstabs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Aus diesem Grund ist das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs aufzuheben und die Sache an diesen zurückzuverweisen.
V.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
VI.
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Landau, Kessal-Wulf, König
Fundstellen
Haufe-Index 7330155 |
NJW 2014, 3506 |
EuGRZ 2014, 650 |
NStZ 2014, 721 |
JZ 2014, 550 |
NJW-Spezial 2014, 664 |
StV 2015, 73 |
StraFo 2014, 415 |
RohR 2014, 149 |