Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Steuerberaterprüfung: Unterscheidung zwischen Hochschullehrern und Lehrbeauftragten

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß bei der Auslegung des Begriffs „Hochschullehrer” in § 8 Abs. 1 Nr. 1 StBerG a. F. zwischen Hochschullehrern im engeren Sinne einerseits und Lehrbeauftragten andererseits unterschieden wird, ist verfassungskonform.

 

Normenkette

StBerG § 8 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 13.03.1973; Aktenzeichen VII R 112/71)

 

Gründe

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die angegriffenen Entscheidungen bei der Auslegung des Begriffes „Hochschullehrer” gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 26. August 1969 (BGBl. I S. 1411) zwischen Hochschullehrern im engeren Sinne einerseits (Professoren, Privatdozenten) und Lehrbeauftragten/Lektoren andererseits unterscheiden. Die Unterschiede zwischen beiden Gruppen hinsichtlich ihrer Funktion im Lehrbetrieb der Universität (Professoren und Privatdozenten als unabhängige Vertreter ihres Fachs ohne thematische Begrenzung; Lehrbeauftragte mit zeitlich und thematisch begrenzter Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen) lassen es nicht als sachlich ungerechtfertigt erscheinen, wenn bei der Befreiung von der Steuerberaterprüfung typisierend von einem unterschiedlichen Grad von Sachkunde ausgegangen wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1678974

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