Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetragsregelung im ErbStG verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichstellung der Kinder und des Ehegatten des Erblassers bei der Freibetragsregelung im Erbschaftsteuergesetz.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG 1974 § 16

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.01.1988; Aktenzeichen II B 58/87)

FG Bremen (Urteil vom 30.01.1987; Aktenzeichen II 73/84 K)

 

Gründe

Die von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht der klaren Gesetzeslage, die nicht gegen die Verfassung verstößt. Insbesondere gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG nicht, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Freibetragsregelungen im Erbschaftsteuergesetz einer Ehefrau gleichzustellen. Zwischen den Vergleichsgruppen „Kinder” und „Ehegatten” besteht ein gewichtiger Unterschied, so daß die ungleiche gesetzliche Behandlung gerechtfertigt ist. Im Ergebnis beanstandet die Beschwerdeführerin, daß die Freibeträge an die formale familienrechtliche Stellung des Erben zum Erblasser anknüpfen, nicht aber an die Leistungen des Erben für diesen. Es liegt aber in der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Natur der Freibeträge (vgl. etwa § 6 VStG), daß sie an Voraussetzungen wie Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis und Alter anknüpfen und nicht von weiteren Nachweisen wie zum Beispiel altersbedingter Bedürftigkeit abhängig sind.

Im übrigen sieht § 227 AO vor, daß die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen können, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Bei der Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe wurden alle Umstände, insbesondere das Gewicht der geltend gemachten Gründe, berücksichtigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556437

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