Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufige Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers. notwendige Beiladung des mutmaßlich endgültig zuständigen Rehabilitationsträgers
Leitsatz (amtlich)
Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger ist der mutmaßlich endgültig zuständige Rehabilitationsträger notwendig beizuladen.
Normenkette
SGG § 75 Abs. 2; SGB IX § 14
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für eine behinderungsgerechte Küche durch die Beklagte.
Der 1967 geborene, seit 1990 als Verwaltungsfachkraft beschäftigte Kläger leidet an einer progredienten Störung des geordneten Bewegungsablaufs (cerebelläre Ataxie) bei degenerativem Kleinhirnprozess; er ist an den Rollstuhl gebunden. Im Jahr 2002 beantragte er beim Sozialamt (Fürsorgestelle für schwerbehinderte Menschen) der (kreisfreien) Stadt D. die Übernahme der Kosten für eine behinderungsgerechte Küche. Dieses Schreiben leitete das Sozialamt der Stadt D. unverzüglich an die seines Erachtens zuständige Beklagte weiter, die die Übernahme der Kosten jedoch ablehnte, weil die Leistung nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederung des Klägers stehe; es wurde eine Antragstellung beim Integrationsamt M. empfohlen (bestandskräftiger Bescheid vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2002).
Am 26. August 2002 beantragte der Kläger erneut - diesmal direkt bei der Beklagten - die Kostenübernahme für die Anschaffung einer behinderungsgerechten Küche; dabei wies er darauf hin, dass er einen gleich lautenden Antrag an das Integrationsamt gestellt habe und um Abstimmung der Zuständigkeit bitte. Er begründete seinen Antrag damit, er habe sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau getrennt, und diese sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sodass er für seine Ernährung fortan im Wesentlichen selbst sorgen müsse. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte - unter Hinweis auf den früheren Bescheid - ab (Bescheid vom 27. August 2002; Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002).
Auf die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die Anschaffung einer behinderungsgerechten Küche zu übernehmen (Urteil vom 18. Juli 2003), weil dies zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlich sei (§ 33 Abs 8 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ≪SGB IX≫). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG "abgeändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Januar 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach § 33 SGB IX sei die Beklagte nur dann zur Übernahme von Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung verpflichtet, wenn die Leistung erforderlich sei, um die Erwerbsfähigkeit des Klägers entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. An einem solchen kausalen Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung fehle es. Die Nahrungsaufnahme diene nicht überwiegend der Erhaltung der Arbeitskraft, sondern entspringe einem elementaren Grundbedürfnis.
Der Kläger rügt eine Verletzung von § 33 Abs 8 Nr 6 SGB IX iVm § 33 Abs 1 und 3 SGB IX. Er ist der Ansicht, eine behinderungsgerechte Küche zu benötigen, um seine angemessene Ernährung sicherzustellen. Nur so könne er seine Gesundheit und Lebenskraft und damit seine Leistungs- und Erwerbsfähigkeit erhalten. Der kausale Zusammenhang zwischen seiner Erwerbstätigkeit und der Notwendigkeit zur Übernahme der Kosten sei insbesondere zu bejahen, weil die Nutzung der Wohnung insgesamt gefährdet wäre, wenn er sich in der Küche keine Speisen selbst zubereiten könne. Eine alternative Verpflegung, zB durch Essenslieferung, scheide aus finanziellen Gründen aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des LSG sei in der Sache richtig. Allerdings werde die fehlende Beiladung des Sozialhilfeträgers als möglichen anderen Leistungsträgers gerügt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der LSG-Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das Verfahren des LSG leidet an dem in der Revisionsinstanz fortdauernden Mangel, dass das LSG den für eine mögliche Leistung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) iVm § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX zuständigen Sozialhilfeträger (hier wohl gemäß §§ 96, 99, 100 BSHG die Stadt D.) nicht zum Verfahren beigeladen hat (§ 75 Abs 2 SGG). Ob insoweit, wovon die Beklagte mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2004 erhobenen Gegenrüge möglicherweise ausgeht, die entsprechende Anwendung von § 75 Abs 2 2. Alt SGG (so genannte unechte notwendige Beiladung bei Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers) mit - bei Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Entscheidung über Sozialhilfesachen - ggf ab 1. Januar 2005 auch denkbarer Verurteilung (§ 75 Abs 5 SGG analog) in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung (zur analogen Anwendung des § 75 Abs 5: Luik in Eicher/Schlegel, Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung ≪SGB III≫, § 97 Rz 124, Stand November 2004; s für Versicherungsträger auch Gagel, SGb 2004, 464, 468 f).
Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl nur BSGE 61, 197, 199 mwN = SozR 7323 § 9 Nr 1) § 75 Abs 2 1. Alt SGG (so genannte echte notwendige Beiladung) vor. Denn die Entscheidung kann nur einheitlich gegenüber der Beklagten als Rehabilitationsträger und dem möglicherweise "eigentlich zuständigen" Sozialhilfeträger als Rehabilitationsträger ergehen (so auch Luik aaO); sie kann unmittelbar in dessen Rechtssphäre eingreifen, sodass die für die notwendige Beiladung erforderliche Identität des Streitgegenstandes zu bejahen ist (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 85, 278, 279 mwN = SozR 3-3300 § 43 Nr 1). Das Integrationsamt, das für begleitende (nachgehende) Hilfen im Arbeitsleben zuständig ist (vgl nur Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 97 bis 115 Rz 14 ff; Stand August 2004) ist demgegenüber nicht beizuladen. Die Integrationsämter sind keine Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX), und § 14 SGB IX gilt nur bei Leistungsbegehren gegenüber diesen (§ 102 Abs 6 SGB IX).
Die Notwendigkeit der Beiladung ergibt sich aus der Besonderheit des Rehabilitationsverfahrens, insbesondere aus § 14 SGB IX, der eine enge Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger im gesamten Verfahren vorschreibt. § 14 SGB IX geht nicht von völlig getrennten Zuständigkeiten und Leistungspflichten aus; die Entscheidung kann für den Sozialhilfeträger nicht nur im Rahmen eines Erstattungsverfahrens der Beklagten gegen diesen maßgeblich werden, sodass das vorliegende Klageverfahren nicht nur Vorfragen dieses Erstattungsverfahrens betrifft.
Hauptanliegen des SGB IX war und ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen (BT-Drucks 14/5074, S 95). Eines dieser Instrumente ist § 14 SGB IX. Danach sollen Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage bei ungeklärter Zuständigkeit nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen (BT-Drucks aaO). Grundsätzlich soll zwar die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für Rehabilitationsträger unberührt bleiben; jedoch soll das Verfahren durch eine rasche Zuständigkeitserklärung deutlich verkürzt werden, damit die Berechtigten die Leistungen schnellstmöglich erhalten (BT-Drucks aaO).
Hierfür sieht § 14 SGB IX eine im Einzelnen ausdifferenzierte Regelung über die Zusammenarbeit der Leistungsträger (vgl BT-Drucks 14/5074, S 102 f) mit einer vorläufigen Zuständigkeit von Leistungsträgern gegenüber den "eigentlich (endgültig) zuständigen" Leistungsträgern vor (BT-Drucks aaO). Ggf erfolgt eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung durch einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger (Oppermann in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RdNr 22). Selbst wenn ein Rehabilitationsträger aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens und im Interesse des jeweiligen behinderten Menschen (vorläufig) zuständig ist und es nach der gesetzlichen Regelung (dazu später) auch bleibt, also für diesen formaler Ansprechpartner und Leistungsverpflichteter ist, entlässt dies den "eigentlich zuständigen" Leistungsträger nicht gänzlich aus der unmittelbaren Verantwortung. Dies wird besonders deutlich aus dem mit Wirkung ab 1. Mai 2004 dem § 14 Abs 2 SGB IX angefügten Satz 5. Danach klärt der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, der aber für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger sein kann, unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der in den in Satz 2 und 4 genannten Fristen entschieden wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1783, S 13) soll diese Regelung klarstellen, dass der Rehabilitationsträger, an den ein Antrag von einem anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde, diesen Antrag nicht ein weiteres Mal weiterleiten darf, und zwar selbst dann nicht, wenn er kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 SGB IX sein kann. Um im Sinne des Leistungsberechtigten gleichwohl zu einer sachgerechten Leistungsentscheidung zu kommen, soll der Rehabilitationsträger jedoch das weitere Vorgehen mit dem voraussichtlich (endgültig) zuständigen Rehabilitationsträger und dem Antragsteller klären. Die Vorschrift zeigt, dass im Gegensatz zur vorläufigen Leistung, die den zuständigen Leistungsträger nicht unmittelbar tangiert, eine nach außen verbindliche neue Zuständigkeit geschaffen worden ist, gleichzeitig aber intern Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers fortbestehen.
Mit anderen Worten: Leitet ein Rehabilitationsträger einen Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger weiter, wird weder er noch ein dritter Rehabilitationsträger als der Sache nach eigentlich zuständiger Rehabilitationsträger aus seiner unmittelbaren Verantwortung gänzlich entlassen, obwohl sich aus der Weiterleitung eine vorläufige Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers ergibt, an den der Antrag weitergeleitet worden ist (Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 Rz 104 ff, Stand November 2004). Nichts anderes kann in den Fällen gelten, in denen der angegangene Rehabilitationsträger den Antrag entgegen § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX nicht an den seines Erachtens zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet, sondern die Leistung selbst ablehnt oder erbringt. Auch in diesen Fällen ergibt sich eine vorläufige Zuständigkeit, nicht nur eine vorläufige Leistungspflicht, dessen, der die Weiterleitung versäumt hat (Luik aaO; Gagel SGb 2004, 464, 465).
Eine der Konstellationen ist vorliegend anzunehmen. Denn wenn die Beklagte, wie sie meint, nicht der zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX) ist, hätte sie den Antrag des Klägers entweder weiterleiten müssen, oder - wenn man ihre jetzige Entscheidung im Zusammenhang mit der bestandskräftigen früheren Entscheidung vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2002 sieht (§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ≪SGB X≫) - dieser Antrag war bereits von einem anderen Rehabilitationsträger (§ 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX) an sie weitergeleitet worden, und daraus ergibt sich eine Pflicht der Beklagten selbst zur Überprüfung ihrer bestandskräftigen Entscheidung (entgegen § 44 Abs 2 SGB X). Eine endgültige Leistungspflicht kam bzw kommt jedenfalls auch nach dem BSHG bzw ab 1. Januar 2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Betracht. Dieser Situation wird nur die Beiladung des möglichen endgültig (= eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers gerecht.
Zwar kann gemäß § 168 Satz 2 SGG eine Beiladung noch im Revisionsverfahren erfolgen. Davon hat der Senat jedoch keinen Gebrauch gemacht; er ist hierzu nicht verpflichtet (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R -, DBlR Nr 4753a zu § 126 SGB III; Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R -, AuB 2001, 313 f; Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R -, DBlR Nr 4655a zu § 105b AFG). Gegen eine Beiladung im Revisionsverfahren spricht, dass die Problematik des § 14 SGB IX offenbar im gesamten Verfahren nicht gesehen worden ist und ohnedies eine Zurückverweisung der Sache an das LSG wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) zu einem denkbaren Anspruch aus § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX zu prüfen ist, wenn eine Leistungspflicht der Beklagten aus §§ 97, 99, 102 SGB III iVm § 33 Abs 1, Abs 3 Nr 6 und Abs 8 Nr 6 SGB IX verneint wird. Die Zurückverweisung erfolgt allerdings unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Anspruch des Beizuladenden auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) verletzt würde, wenn auch nur Teilaspekte des Rechtsstreits bereits abschließend und für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) entschieden würden (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002, aaO). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs hält der Senat jedoch folgende Hinweise für geboten:
Das LSG wird bei seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob es sich im vorliegenden Verfahren um ein Verfahren nach § 44 SGB X oder um ein Neuverfahren handelt. Dies ist für die Frage der Tenorierung von Bedeutung.
In der Sache wird es zu entscheiden haben, ob der Kläger gemäß §§ 98, 102 SGB III iVm § 33 Abs 1, Abs 3 Nr 6 und Abs 8 Nr 6 SGB IX einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme von Kosten für eine behinderungsgerechte Küche hat. Ohne der Entscheidung des LSG vorgreifen zu können - eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht - geht der Senat davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.
Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Wohnungshilfe zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung bzw Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX zu übernehmen (vgl Ziff 3 der Verwaltungsabsprache zwischen Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern vom 24. April 2002, abgedruckt im GK-SGB IX, 2002, Anhang 2 zu § 14; Lauterbach in Gagel, SGB III, Vor §§ 97 bis 115 RdNr 5, Stand November 2003; Hansen in Ernst/Adelhoch/Seel, SGB IX, § 33 RdNr 80 ff, Stand März 2004; Löschau im GK-SGB IX, 2002, § 55 RdNr 64 f, Stand August 2004). Die Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein (Oppermann in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RdNr 52 und 217). Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (BSG SozR 4100 § 56 Nr 14 S 26 f; SozR 4100 § 56 Nr 4 S 4 f). Vorliegend dürfte es an diesem notwendigen Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit fehlen. Denn die Zubereitung von Speisen gehört - wie auch die Nahrungsaufnahme im Allgemeinen - zu den elementaren Grundbedürfnissen. Die Befähigung zur selbstständigen Haushaltsführung ist Bestandteil der persönlichen Lebensführung; Defizite in diesen Bereichen wirken sich vorrangig auf das Leben in der Gemeinschaft aus.
Eine Leistungspflicht der Beklagten könnte sich jedoch aus § 14 SGB IX iVm § 55 SGB IX sowie § 40 BSHG bzw §§ 53 ff SGB XII ergeben, und zwar entweder aus § 14 Abs 2 Satz 1 oder Satz 3 SGB IX, also entweder, weil die Beklagte den Antrag des Klägers überhaupt nicht an einen anderen Leistungsträger weitergeleitet hat oder weil bereits der frühere, von ihr mit bestandskräftigem Bescheid abgelehnte Antrag von einem anderen Rehabilitationsträger an sie weitergeleitet worden ist. In beiden Fällen dürfte nur eine vorläufige Leistungspflicht der Beklagten selbst unter Berücksichtigung auch der für den "eigentlich zuständigen" Leistungsträger maßgeblichen Vorschriften dem Sinn der Regelung gerecht werden (vgl dazu: Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 Rz 104 ff, Stand November 2004; Gagel, SGb 2004, 464 ff).
Zwar ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 14 SGB IX ungenau und nicht unzweideutig ist. Sinn und Zweck der Regelung dürften jedoch entgegen anderer Ansichten in der Literatur (Mrozynski, SGB IX, 2002, § 14 RdNr 8, 25 und 28 ff; Löschau im GK-SGB IX, 2002, § 14 RdNr 4 f, 15, 26 ff, 34 ff, Stand August 2004; Knittel, SGB IX, § 14 RdNr 43, 52 ff, 55 ff, Stand Juli 2004; Ernst in Ernst/Adelhoch/Seel, SGB IX, § 14 RdNr 6, 11, 13 und 15, Stand März 2004) keine andere Auslegung zulassen (Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 RdNr 106 f, Stand November 2004; Oppermann in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RdNr 21 f; Lauterbach in Gagel, SGB III, Vor §§ 97 bis 115 RdNr 19, Stand November 2003; Haines in LPK-SGB IX, § 14 RdNr 11 und 18; Schäfer im PK-SGB IX, 2002, § 14 RdNr 4; Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 2003, § 14 RdNr 11 f; Fuchs/Lewering in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Lewering, SGB IX, § 14 RdNr 8 und 10, Stand Oktober 2002; Gagel, SGb 2004, 464 ff).
In der Gesetzesbegründung ist nämlich ausgeführt, Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit sollten nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen (BT-Drucks 14/5074, S 95). Die Vorschrift des § 14 SGB IX trage dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Sie enthalte für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehe und alle Fehler der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasse. Ihr Ziel sei es, durch auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern. Die zeitgerechte, zügige Erbringung von Leistungen liege im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Nach Abs 1 solle grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Leistung erbringen. Abs 2 Satz 3 stelle klar, dass auch ein anderer zur Leistung verpflichteter Rehabilitationsträger an die in dem Zuständigkeitsklärungsverfahren nach Abs 1 getroffene Entscheidung zunächst gebunden sei und sich nicht darauf berufen könne, dass er eine andere Entscheidung getroffen hätte (BT-Drucks 14/5074, S 102 f).
Dieser Zielsetzung muss die Auslegung des § 14 SGB IX folgen. Offenbar ist der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 14 SGB IX davon ausgegangen, dass sich die jeweils angegangenen Rehabilitationsträger verfahrensmäßig so verhalten, wie dies in § 14 SGB IX vorgesehen ist, dass also insbesondere keine Ablehnung einer Rehabilitationsleistung mangels Zuständigkeit erfolgt, ohne dass die Leistungsmöglichkeit durch einen anderen Rehabilitationsträger geprüft und die Sache an diesen weitergeleitet worden ist, bzw dass spätestens nach der Weiterleitung der Sache vom angegangenen Rehabilitationsträger an einen anderen Rehabilitationsträger die Sache bei dem richtigen Rehabilitationsträger gelandet ist, sodass allenfalls nach Abs 6 bei der Notwendigkeit der Erbringung einzelner weiterer Leistungen sonstige Rehabilitationsträger zusätzlich eingeschaltet werden müssen. Die in § 14 Abs 4 SGB IX vorgesehenen Erstattungsregelungen (Satz 1 und 3) zwischen den Rehabilitationsträgern dürften dem nicht entgegenstehen, sie müssen vielmehr in diesem Lichte ausgelegt werden. Der Gesetzgeber hatte insoweit wohl nicht die Fälle der vorläufigen Zuständigkeit wegen Ablehnung der Leistung ohne Weiterleitung an einen anderen Rehabilitationsträger oder der erfolgten Weiterleitung von einem anderen Rehabilitationsträger vor Augen. Soweit es Satz 3 betrifft, stellt sich schon die Frage, ob er nicht ausschließlich klarstellt, dass für die Anwendung des § 105 SGB X im Rahmen des Verfahrens nach § 14 SGB IX kein Raum ist, weil kein Fall der Leistung eines unzuständigen, sondern gerade eines zuständigen Leistungsträgers vorliegt.
Nach der Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers wird das LSG ggf die Voraussetzungen des § 55 SGB IX iVm § 40 BSHG bzw der §§ 53 ff SGB XII zu prüfen haben. Unter Umständen ist auch an eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers in analoger Anwendung des § 75 Abs 5 SGG zu denken, wenn die Sozialgerichtsbarkeit ab 1. Januar 2005 auch für die Rechtsstreitigkeiten des Sozialhilferechts zuständig wird bzw werden sollte (Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 Rz 124, Stand November 2004). Das LSG wird außerdem über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1285654 |
BSGE 2005, 283 |
BSGE 93, 283 |
FEVS 2005, 385 |
SGb 2004, 752 |
SGb 2005, 168 |
SozR 4-3250 § 14, Nr.1 |
br 2005, 82 |