Rn 13

In seiner ursprünglichen Fassung sah § 2 Abs. 2 eine Regelmindestvergütung von 500 EUR vor.

 

Rn 14

Diese anfänglich in der Praxis weitgehend unbeachtete Problematik entfaltete ihre eigentliche Brisanz für die betroffenen Verwalter deutlich spürbar erst nach Einführung der Kostenstundung durch das InsO-Änderungsgesetz mit Wirkung ab 1.12.2001. Mit dieser Stundung der Verfahrenskosten für mittellose natürliche Personen als Insolvenzschuldner wurde erstmals seit Inkrafttreten der InsO flächendeckend das Ziel erreicht, auch vollständig masselose Insolvenzverfahren regelmäßig zur Eröffnung zu bringen und den Insolvenzschuldnern den Zugang zur Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Während 1999 insgesamt nur ca. 34 000 Insolvenzen, darunter ca. 3 300 Verbraucherinsolvenzen, zu verzeichnen waren, stieg die Zahl im Jahr 2002 auf ca. 84 000. Davon entfielen ca. 44 000 Verfahren auf Verbraucher und andere natürliche Personen. Im Jahr 2003 waren von ca. 100 000 Insolvenzen ca. 59 000 Verfahren solche von Verbrauchern und sonstigen natürlichen Personen.[37] Die Stundungsquote in den Verfahren über Vermögen natürlicher Personen soll nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes bei über 90 %liegen.[38] Dies hatte zur Folge, dass in nahezu 60 %aller Insolvenzverfahren für die dort ernannten Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder formal nur die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. in Höhe von 500 EUR bzw. 250 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer anfiel. Demgegenüber waren die Mindestanforderungen und der daraus resultierende Bearbeitungsaufwand für die Abwicklung solcher masselosen Insolvenzverfahren gesetzlich vorgegeben, so dass auch eine optimale Rationalisierung der Verfahrensabläufe sowohl in den Verwalterbüros als auch bei den Gerichten nur zu eingeschränkten Kostenentlastungen führten. Individuelle und regional begrenzte empirische Erhebungen führten zu einem Mindestbearbeitungsaufwand pro Verfahren von durchschnittlich 25 bis 40 Stunden.[39] Selbst wenn man von einer weitgehenden Delegation der Abwicklungsvorgänge an qualifizierte Sachbearbeiter und der daraus resultierenden geringeren Kostenbelastung ausgeht, ergibt sich für die Verwalterbüros pro Verfahren ein Kostenaufwand von mindestens 1 300 EUR bis ca. 2 000 EUR[40]. Im Vorfeld der Änderung der InsVV haben dann auch das Bundesministerium der Justiz sowie der Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. Gutachten zur Erhebung der durchschnittlichen Kostenbelastungen der Verwalterbüros bei Abwicklung masseloser Insolvenzverfahren in Auftrag gegeben. Das Gutachten von Prof. Hommerich im Auftrag des Bundesministeriums ermittelte durchschnittliche Kostenbelastungen durch masselose Regelinsolvenzverfahren in Höhe von 1 800 EUR (Median) bzw. 2 200 EUR (arithmetisches Mittel). Dagegen ergab die vom Arbeitskreis veranlasste Erhebung durch das Institut der Freien Berufe Nürnberg eine durchschnittliche Kostenbelastung von 3 000 EUR pro Verfahren.[41]

Die aus dieser Konstellation für die beteiligten Verwalterbüros resultierenden wirtschaftlichen Konsequenzen waren teilweise beträchtlich.[42]

Der entstandene wirtschaftliche Druck führte relativ schnell zu Vergütungsanträgen der Verwalter bzw. Treuhänder, mit denen diese unter Berufung auf die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene Vergütung eine Erhöhung der Mindestregelvergütung beanspruchten.[43] In der Folge kam es dann regional und inhaltlich zu den unterschiedlichsten Entscheidungen der Insolvenz- bzw. Instanzgerichte. Der Bogen spannte sich von einer Vervielfachung der Mindestvergütungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, der Vergütung des Bearbeitungsaufwands analog ZSEG bis hin zu einer Staffelung der Mindestvergütung nach Anzahl der beteiligten Gläubiger.[44] Auf entsprechende Rechtsbeschwerden gegen ablehnende Entscheidungen hat dann der BGH mit seinen Beschlüssen vom 15.1.2004[45] entschieden, dass die bisherigen Mindestvergütungsregelungen für ab dem 1.1.2004 eröffnete Verfahren als verfassungswidrig anzusehen sind. Außerdem wurde der Verordnungsgeber aufgefordert, bis 1.10.2004 eine verfassungskonforme Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2004 zu schaffen. Andernfalls wurde eine Anhebung der Mindestvergütung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung angekündigt.

Diese grundlegenden Entscheidungen haben nur hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Aussage Zustimmung gefunden; deutliche Kritik wurde dagegen an der zeitlichen Begrenzung geübt[46]. Der BGH hat die aus offensichtlich fiskalischen und daher methodisch verfehlten Erwägungen gezogene zeitliche Grenze damit gerechtfertigt, dass dem Verordnungsgeber bei der Bemessung der angemessenen Mindestvergütung ein Prognosespielraum zugestanden habe, der erst Ende des Jahres 2003 abgelaufen sei. Angesichts der vom Gesetzgeber selbst im Zusammenhang mit dem InsO-Änderungsgesetz im Jahr 2001 angestellten Prognosen zu der wegen der eingeführten Kostenstundung zu erwartenden Entwicklung der Fallzahlen masselos...

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