Rn 4

Die Vorschrift ist seit Erlass der InsO unverändert geblieben. Sie geht auf § 357h der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück.[6] Im Jahr 2012 sah der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte eine Abschaffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens vor. Damit wäre auch § 311 InsO überflüssig und mithin zu streichen gewesen.[7] Aufgrund einer Intervention des Rechtsausschusses ist es nicht zur Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gekommen und § 311 erhalten geblieben.[8] Letztlich ist lediglich die Überschrift "Dritter Abschnitt – Vereinfachtes Insolvenzverfahren" zum 01.07.2014 gestrichen worden,[9] weil die §§ 312 bis 314 a.F. weggefallen sind, die die Durchführung eines "vereinfachten Insolvenzverfahrens" anordneten, wenn das Schuldenbereinigungsplanverfahrens erfolglos war.[10]

 

Rn 5

Die §§ 312314 enthielten vor dem 01.07.2014 Spezialvorschriften, die der Vereinfachung des Verfahrens dienten. Im Übrigen galten die allgemeinen Vorschriften für das Regelinsolvenzverfahren vor allem im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren.[11] Durch die Aufhebung der Spezialvorschriften erfolgt nun eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften. Der Verweis auf das vereinfachte Insolvenzverfahren ist in § 305 Abs. 1 Satz 1 durch Entfernung des Zusatzes "(§ 311)" zu dem "Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" entfallen.[12] Die bis 01.07.2014 geltenden §§ 312 bis 314 a.F. sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO).

[6] BT-Rechtsausschuss, BT-Drucks. 12/7302, S. 136 und 193.
[7] BegrRegE BT-Drs. 17/11268, S. 35.
[8] BT-Rechtsausschuss, BT-Drs. 17/13535, S. 29. Vgl. Hirte, ZInsO 2013, 171, 174.
[9] Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[10] Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[12] BGBl. I 2013 S. 2379 ff., Art. 1 Nr. 35 a) aa).

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