Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherinsolvenzverfahren. Zulässige Nachtragsverteilung. Nachträglich zur Masse gezogene Gegenstände. Absonderungsberechtigter Gläubiger. Übererlös

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.

b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt.

 

Normenkette

InsO § 203 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 13.01.2004; Aktenzeichen 2 T 901/03)

AG Neuwied (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 21 IK 21/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Koblenz v. 13.1.2004 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.357 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die B. hatte gegen die Schuldnerin eine Insolvenzforderung, die sie i.H.v. insgesamt 417.812,02 EUR zur Tabelle anmeldete. Die Schuldnerin hatte der Bank als Sicherheit die Rechte aus einer Kapitallebensversicherung und eine Darlehensforderung abgetreten. Dies war dem weiteren Beteiligten, dem Treuhänder, in dem am 22.12.2000 eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren bekannt geworden und in seinem Schlussbericht vermerkt worden. Im Schlusstermin wurde festgestellt, dass sich eine Schlussverteilung erübrige, da keine Masse zu verteilen sei. Sodann wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und - mit Beschluss v. 30.1.2002 - das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben v. 11.11.2003 teilte die B. mit, sie habe bei der Verwertung der ihr von der Schuldnerin gestellten Sicherheiten einen Übererlös i.H.v. 223.572,25 EUR erzielt.

Auf Antrag des weiteren Beteiligten hat das AG die Nachtragsverteilung angeordnet und den weiteren Beteiligten mit ihrer Durchführung beauftragt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Nachtragsverteilung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 6, 7, 204 Abs. 2 S. 2 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gem. § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht die Auffassung des LG, die Vorschrift des § 203 InsO sei auch im Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar (ebenso FK-InsO/Kohte, 3. Aufl., § 314 Rz. 32; Braun/Kießner, InsO, 2. Aufl., § 203 Rz. 4; Uhlenbruck/Vallender, 12. Aufl., § 312 Rz. 70; a.A. Hintzen in MünchKomm/InsO, § 203 Rz. 2). Die für das Regelinsolvenzverfahren gegebenen Vorschriften finden auch auf das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung, sofern in den §§ 311 ff. InsO nicht ein anderes bestimmt ist (Ott in MünchKomm/InsO, § 311 Rz. 17; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, § 311 Rz. 2; Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., § 311 Rz. 3). Der Hinweis (Hintzen in MünchKomm/InsO, § 203 Rz. 2) über die Restschuldbefreiung könne erst entschieden werden, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sei, steht dem nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch im vereinfachten Insolvenzverfahren ein der Vorschrift des § 197 InsO entsprechender Schlusstermin stattfindet. Damit entsteht die Zäsur, an die § 203 InsO anknüpft und welche die Anordnung einer Nachtragsverteilung erforderlich macht, wenn einer der in der Vorschrift genannten Tatbestände eintritt.

2. Das LG hat gemeint, hier liege ein Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor; mit einer Zahlung aus der Masse und einem Rückfluss in die Masse sei die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind erfüllt.

a) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (Hintzen in MünchKomm/InsO, § 203 Rz. 15; FK-InsO/Kießner, 3. Aufl., § 203 Rz. 13). So hat bereits das RG zu der dem § 203 InsO entsprechenden Vorschrift des § 166 KO entschieden, dass Außenstände, die der Konkursverwalter wegen einer Aufrechnung mit einer vermeintlich höheren Gegenforderung zunächst nicht eingezogen hat, für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehen (RGZ 36, 20 [23]). Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter irrig der Meinung war, ein vom Konkursbeschlag erfasster Vermögensgegenstand sei bereits zusammen mit anderen Gegenständen veräußert worden (RGZ 25, 7 [9 f.]). Ebenso verhält es sich mit bereits ausgebuchten Forderungen, die sich nachträglich als werthaltig erweisen (Holzer in Kübler/Prütting, InsO, § 203 Rz. 13). In diesen Fällen steht der Umstand, dass der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von der Existenz des Vermögenswertes hatte, einer Nachtragsverteilung nicht entgegen; auf die Frage, ob seine Bewertung auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruht, kommt es nicht an (vgl. etwa FK-InsO/Kießner, 3. Aufl., § 203 Rz. 13; Westphal in Nerlich/Römermann, InsO, §§ 203, 204 Rz. 8; Hintzen in MünchKomm/InsO, § 203 Rz. 18).

b) Danach ist die Anordnung der Nachtragsverteilung hier rechtlich nicht zu beanstanden: Zwar stand der Schuldnerin schon mit Abschluss der Sicherungsabrede ein - durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter - Anspruch gegen die B. auf Auskehrung eines von dieser erzielten Übererlöses aus der Verwertung der gestellten Sicherheiten zu (BGH v. 19.9.1986 - V ZR 72/85, BGHZ 98, 256 [261] = MDR 1987, 130; Urt. v. 18.2.1992 - XI ZR 134/91, MDR 1992, 470 = NJW 1992, 1620; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung, 8. Aufl., Rz. 284). Diesen vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch hat der weitere Beteiligte jedoch nicht zu Gunsten der Masse verwertet; denn er ging nach den Feststellungen des LG davon aus, dass die zur Sicherheit abgetretenen Rechte nicht ausreichen würden, um die Forderung der absonderungsberechtigten Bank vollständig zu befriedigen. Es ist aber - wie gezeigt - anerkannt, dass von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst werden, die der Verwalter (Treuhänder) zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen auch nicht zur Masse gezogen hat.

Die Rechtsbeschwerde meint, zum Zeitpunkt des Schlusstermins sei mit der Möglichkeit eines Überschusses zu rechnen und der weitere Beteiligte daher gehalten gewesen, nach §§ 313 Abs. 3 S. 3, 173 Abs. 2 InsO vorzugehen. Dessen Fehleinschätzung ist jedoch unerheblich. Zudem ist § 313 Abs. 3 S. 3 InsO erst durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze v. 26.10.2001 (BGBl. I, 2710) angefügt worden; auf vor dem 1.12.2001, dem Tag des In-Kraft-Tretens eröffnete Insolvenzverfahren ist die Vorschrift daher nicht anzuwenden (Art. 103a EGInsO; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, § 313 Rz. 3a).

3. Die Annahme des LG, der weitere Beteiligte habe den Anspruch der Schuldnerin gegen die absonderungsberechtigte Bank nicht freigegeben, wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Der Senat ist an die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss gebunden (§§ 577 Abs. 2 S. 4, 559 ZPO).

 

Fundstellen

BGHR 2006, 462

NJW-RR 2006, 262

WM 2006, 147

WuB 2006, 333

ZIP 2006, 143

DZWir 2006, 164

MDR 2006, 894

NZI 2006, 180

Rpfleger 2006, 153

ZInsO 2006, 33

ZBB 2006, 46

ZVI 2006, 25

ZVI 2006, 69

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