Rn 3
Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, einen Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen und – im Falle des § 213 – zusammen mit den Zustimmungen der Gläubiger auf der Geschäftsstelle niederzulegen. In der Bekanntmachung sollte das Gericht auf die Frist des § 214 Abs. 1 Satz 3 und wiederum ggf. auf die Tatsache der Niederlegung der Zustimmungserklärungen hinweisen.[2] Die Bekanntmachung soll nicht dazu dienen, die Höhe der aktuellen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu klären.[3] Sollte sich bereits in diesem Stadium herausstellen, dass schon die formalen Voraussetzungen der in § 214 Abs. 1 in Bezug genommenen Paragrafen nicht gegeben sind, ist der betreffende Antrag als unzulässig zu verwerfen.[4]
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