Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des § 116 a Abs. 1 Ziff. 6 BO.

 

Normenkette

BrMonG § 36; BrMonG § 57; BO § 9; BO § 116a/1/6; BO § 116d/2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) besitzt eine Obstbrennerei in M, die gemäß § 57 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonGes.) zur Abfindung zugelassen war. Der Landwirt A in M hat in der Unterwerfungsverhandlung vom 17. Januar 1952 vorbehaltlos eingeräumt, er habe dem Zollamt W als Stoffbesitzer mit Abfindungsanmeldung vom 29. November 1951 500 l vollständig ausgepreßte Kernobsttrester und 80 l Obstweinhefe zum Abtrieb in der Brennerei des Bf. angemeldet, aber an den angemeldeten Tagen vorsätzlich Branntwein aus anderen Stoffen und in größeren Mengen als angemeldet, nämlich 600 l ausgepreßtes Kernobst, 20 l Traubenweinhefe und 80 l Obstweinhefe, vorschriftswidrig hergestellt in der Absicht, sich durch die Verkürzung der Monopoleinnahmen zu bereichern. Er ist deshalb vom Zollamt W wegen Branntweinmonopolhinterziehung auf Grund der §§ 119 bis 122 BranntwMonGes. mit einer Geldstrafe von 300 DM bestraft worden. Außerdem sind die in Betracht kommenden Korbflaschen und Fässer und der hergestellte Weingeist eingezogen worden. A hat sich diesen Strafen unterworfen. Die Unterwerfungsverhandlung ist am 23. Februar 1953 rechtskräftig geworden.

Nach § 116 a Abs. 1 Ziff. 6 der Brennereiordnung - BO - (Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922) in der Fassung der Verordnung zur änderung der BO vom 7. Dezember 1944 (Reichsministerialblatt - RM Bl. - S. 89, Reichszollblatt - RZBl. - 1944 S. 213) verlieren Brennereien die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf die Dauer, wenn in ihnen eine Monopolhinterziehung oder eine versuchte Monopolhinterziehung oder eine schwere Monopolordnungswidrigkeit begangen und das Monopolvergehen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis festgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Falle gegeben. Nach § 445 der Reichsabgabenordnung (AO) steht die Unterwerfung einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Der Verlust der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, tritt gemäß Abs. 2 des § 116 a BO mit dem Zeitpunkt ein, in dem der maßgebende Tatbestand verwirklicht worden ist, d. h. mit Begehung der rechtskräftig festgestellten Straftat. Das Hauptzollamt H hat deshalb mit Recht dem Bf. mitgeteilt, daß seine Brennerei die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, nach § 116 a Abs. 1 Ziff. 6 auf die Dauer verloren hat. Die Oberfinanzdirektion hat mit der angefochtenen Entscheidung diese Verfügung zutreffend bestätigt.

 

Entscheidungsgründe

Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet. Die Vorschrift des § 116 a Ziff. 6 BO, die zwingend den Verlust der Abfindung vorschreibt, verlangt nicht, daß der Brennereibesitzer selbst eine Monopolhinterziehung oder eine schwere Monopolordnungswidrigkeit begangen hat. Es genügt, daß eines dieser Monopolvergehen in der Brennerei begangen und rechtskräftig durch Straferkenntnis festgestellt ist. Der gerichtliche Freispruch des Bf. von der Anklage der Beihilfe zur Branntweinmonopolhinterziehung ist deshalb, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unbeachtlich. Die von der Rb. wegen ihrer Härte beanstandeten Vorschriften des § 116 a Ziff. 6 BO sind notwendig, weil die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, dazu verleihen kann, in den nicht verschlossenen Abfindungsbrennereien mehr Branntwein herzustellen, als Abgaben entrichtet sind, wodurch auch die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen Verschlußbrennereien leiden kann (vgl. Lieven-Hoppe, Kommentar zum BranntwMonGes. Anm. 4 zu § 57). Diese Vorschriften können zwar zu unbilligen Härten führen, wenn die Straftat durch andere als den Branntweinbesitzer begangen worden ist, der Brennereibesitzer an der Straftat nicht beteiligt war und er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht zur Verhütung des festgestellten Vergehens nicht verletzt hat. Der Bundesminister der Finanzen, der die Brennereien zur Abfindung zuläßt, kann aber in diesen Fällen die monopolrechtlichen Nachteile aus Billigkeitsgründen ganz beseitigen oder den Verlust der Abfindung auf Zeit beschränken. Es ist aber nicht Sache des Bundesfinanzhofs, darüber zu entscheiden.

Im übrigen ist der Bf., wenn er auch von den Gerichten freigesprochen ist, nicht ohne jede Schuld. Er hat nach den von ihm nicht bestrittenen Angaben des A die Abfindungsanmeldung für A selbst geschrieben. Er wußte also, welche Stoffe in die Brennerei zum Abbrennen gebracht werden durften, und mußte dafür sorgen, daß nicht mehr oder andere als die angemeldeten Stoffe in der Brennerei abgebrannt wurden. Er hat außerdem nach seinen eigenen Angaben selbst - und nicht A -, wie es diesem als Stoffbesitzer zugekommen wäre (ß 36 BranntwMonGes., § 9 Abs. 1 BO), die Obststoffe abgebrannt und den Feinbrand durch seine Söhne ausführen lassen. Er hat als Betriebsinhaber und Brenner die volle Verantwortung dafür, daß die Monopolvorschriften nicht verletzt werden.

Die Rb. war, wie geschehen, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1954, 1

BFHE 1954, 224

BFHE 58, 224

StRK, BranntwMonG:36 R 1

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