Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft, handelt regelmäßig im eigenen Namen, ist also nicht Agent.

 

Normenkette

UStG § 1/1/1, § 2/1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (Bfin.) für die in ihrem Tabakwarenladen auf Grund einer mündlichen Absprache mit der Firma X, Kaffeeversandgeschäft, in Y, getätigten Verkäufe von Kaffee, Tee, Kakao usw. nur mit der von der Firma X für die Verkäufe gewährten Provision oder mit dem vollen Verkaufserlös zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist. Das Finanzamt veranlagte die Bfin. mit dem vollen Erlös. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht die Steuerpflichtige (Stpfl.) wie in den Vorinstanzen geltend, daß sie einen Teil ihres Ladens an die Firma X vermietet habe. Den Verkauf der X-Waren besorge sie im Namen der Firma X gegen Provision. Nur diese sei steuerpflichtig, aber erst nach Abzug des nach § 4 Ziff. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Mietbetrags. Der Rb. muß der Erfolg versagt bleiben.

 

Entscheidungsgründe

Zutreffend gehen die Vorinstanzen und die Bfin. davon aus, daß es für die Entscheidung der Streitfrage auf das Auftreten der Bfin. nach außen ankommt. Denn dafür, ob jemand im fremden oder eigenen Namen handelt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs nicht das Innenverhältnis, sondern sein Auftreten Dritten gegenüber ausschlaggebend. Verkauft der Stpfl. im eigenen Laden, so wird das im Regelfall als entscheidendes Beweisanzeichen dafür angesehen, daß er nach außen, also seinen Kunden gegenüber, im eigenen Namen auftritt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Bfin. ihre geschäftliche Verbindung mit der Firma X in der Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie im Schaufenster und im Laden die X"schen Waren besonders abgeteilt von den übrigen Waren angeboten und mit einem Preisschild unter der überschrift "X- Kaffee", später mit einem Schild "Verkaufsstelle X, Kaffee - Tee - Kakao - Schokolade" versehen hat. Für die Barverkäufe waren Quittungen mit dem Firmenaufdruck der Firma X in Verwendung. Diese Hinweise hat die Vorinstanz mit zutreffenden Gründen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der der Bundesfinanzhof beitritt, und die Verkehrsauffassung als nicht ausreichend bezeichnet, um den Kunden ins Bewußtsein zu bringen, daß der Ladeninhaber beim Verkaufe der X-Waren nicht im eigenen Namen auftritt und daß der Kunde nicht mit ihm, sondern mit der Firma X den Verkaufsvertrag abschließt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 16. Juli 1937, Slg. Bd. 41 S. 328, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1943 S. 959). Daß ein Tabakwareneinzelhändler auch Kaffee, Tee usw. verkauft, mag ungewöhnlich sein, aber in Anbetracht der in der Nachkriegszeit gerade beim Tabakwareneinzelhandel bestehenden Neigung, zur Erhöhung seines Umsatzes wesensfremde Waren (z. B. Schreibmaterialien, Spirituosen usw.) in seinen Geschäftsbereich aufzunehmen, doch nicht so ungewöhnlich, um bei dem Kunden die Meinung aufkommen zu lassen, er kaufe Kaffee und Tee nicht beim Ladeninhaber, der ihn bedient, sondern bei dessen Lieferanten. Andererseits dürfte es dem Kunden nicht auffallen, wenn wesensverschiedene Waren, wie Tabak und Kaffee, abgesondert von den übrigen Waren gehalten und im Schaufenster getrennt feilgeboten werden. Jedenfalls wird auch durch die Aufteilung des Schaufensters durch eine Trennwand in zwei Teile dem Kunden nicht unbedingt bewußt, daß es sich um zwei verschiedene Geschäfte handelt. Sicher ist dem Kunden in den kriegsbeschädigten Städten das Bestehen von Ladengemeinschaften bekannt. Daß im Streitfall aber eine solche bestehen könnte, wird ihm nicht ohne weiteres klar, wenn der Ladeninhaber und Verkäufer von Tabakwaren ihm auch als Verkäufer von Tee und Kakao gegenübertritt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens stellt der Kunde bei seinen Einkäufen keine längeren rechtlichen überlegungen an, sondern will nur mit dem, der die begehrte Ware feilhält, in rechtliche Beziehungen treten. Die Hinweise auf die Firma X werden in diesen Fällen stets als Herkunftsbezeichnung für die Ware oder als Werbung angesehen. Die Führung einer besonderen Kasse für X- Verkäufe wird der Kunde, wenn er sie überhaupt bemerkt, als interne Maßnahme zur übersichtlicheren Abrechnung werten. Auch das Gesamtbild der von der Bfin. getroffenen Maßnahmen kann nicht ausreichen, um die Sachlage anders zu beurteilen, als es die Vorinstanz getan hat. Sie hat deshalb ohne Rechtsirrtum die Bfin. hinsichtlich der X-Verkäufe als Eigenhändlerin (Kommissionärin) angesehen und sie, ohne auf die Frage eines in der Provision enthaltenen steuerfreien Mietbetrags eingehen zu müssen, mit dem vollen Erlöse für umsatzsteuerpflichtig erklärt.

Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1952, 294

BFHE 1953, 765

BFHE 56, 765

StRK, UStG:2/1 R 12

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