Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug vor Selbstnutzung einer zusammengelegten Wohnung; fehlerhafte Rechtsanwendung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Abzug der auf die Zusammenlegung zweier (nebeneinander liegender) Wohnungen entfallenen Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG wird zurecht versagt, wenn es am entsprechenden Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit des Stpfl. ‐ auch im Hinblick auf die (beabsichtigte und tatsächlich vollzogene) Selbstnutzung der zusammengelegten Wohnung nach Abschluss der Bau- und Renovierungsmaßnahmen ‐ fehlt.

2. Soweit die in der (vermeintlich) unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materielle Fehler, gerügt werden, kann damit die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden, wenn eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 17.03.2006; Aktenzeichen 2 K 1375/02 E)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ihre Begründung die geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt einer Divergenz zur Rechtsprechung des BFH hinreichend darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) und damit den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls ist die gerügte Divergenz nicht gegeben.

1. Das Finanzgericht (FG) weicht --entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- nicht von den als Divergenz-Entscheidungen benannten BFH-Urteilen vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96 (BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787) und vom 20. Februar 2001 IX R 49/98 (BFH/NV 2001, 1022) ab. Es hat vielmehr auf der Basis dieser Rechtsprechung den Abzug der auf die Zusammenlegung der beiden Wohnungen entfallenen Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt; denn es fehle der entsprechende Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit der Kläger, auch im Hinblick auf die Selbstnutzung der zusammengelegten Wohnung nach Abschluss der Bau- und Renovierungsmaßnahmen. Zum einen seien hinsichtlich dieser Wohnung zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen alte Mietverhältnisse beendet und neue Mietverhältnisse nicht abgeschlossen gewesen, so dass die typisierende Annahme der BFH-Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen noch während der Vermietungszeit nicht greife; zum anderen könne angesichts der Einzelfallumstände und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen zum maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der Bau- und Renovierungsmaßnahmen nicht mehr auf eine noch fortbestehende Vermietungsabsicht der Kläger geschlossen werden.

Letztlich rügen die Kläger die in der (vermeintlich) unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materielle Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1692602

BFH/NV 2007, 680

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