Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer NZB
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfordert auch eine Darlegung zu der Frage, wieso das Ergebnis einer unterlassenen Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Allgemeine Ausführungen ohne Bezug zu dieser Frage reichen nicht aus.
2. Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, darf der BFH nicht mehr berücksichtigen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Sätze 1, 3
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) entspricht.
1. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel geltend. Ein Verfahrensmangel muß bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das erfordert die genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Klägerin rügt insoweit ausdrücklich einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie hat jedoch keine Tatsachen bezeichnet, die darauf hinweisen, daß das Gericht nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden habe.
Die von der Klägerin bezeichneten Tatsachen geben auch keinen Hinweis darauf, daß das FG - wie die Klägerin behauptet - gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen habe. Sinngemäß ist das Vorbringen der Klägerin vielmehr dahin zu verstehen, daß sie einen Verstoß gegen die sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts rügen will. Auch die so verstandene Rüge ist jedoch wiederum nicht ausreichend begründet. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 76 FGO erfordert zumindest eine genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Darzutun ist darüber hinaus, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis - ausgehend von der Rechtssauffassung des FG selbst - zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Da es sich um einen verzichtbaren Mangel handelt, ist auch darzutun, daß ein entsprechender Antrag gestellt bzw. warum sich eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung dem Gericht von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gemachten Angaben (Eine Einvernahme des Treuhänders wäre zur Klärung der Frage der weiteren Wirksamkeit der Verträge notwendig gewesen, .... Außerdem wäre zu klären gewesen, inwieweit der Treuhänder den Auftrag der Beteiligten der Bauherrengemeinschaft ohne deren Zustimmung weiter aufrecht erhalten hätte.) sind zu allgemein, um diesen Anforderungen zu genügen, insbesondere lassen sie jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, inwieweit das FG-Urteil auf der Unterlassung dieser weiteren Aufklärung hätte beruhen können.
2. Mit dem Schriftsatz vom 22. Oktober 1993 macht die Klägerin sinngemäß auch Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO als Zulassungsgrund geltend. Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgetragen werden, darf der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht mehr berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36).
Fundstellen
Haufe-Index 423277 |
BFH/NV 1994, 727 |