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§ 273 HGB i. d. F. vor BilMoG war gem. Art. 66 Abs. 5 EGHGB letztmals auf das vor dem 1.1.2010 beginnende Gj anzuwenden. Die bis dahin passivierten Beträge dürfen gem. Art. 67 Abs. 3 EGHGB unter Anwendung der alten Vorschriften beibehalten werden, wobei eine Neubildung aufgrund der im Steuerrecht schon mit Wirkung zum 29.5.2009 gestrichenen umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 273 HGB i. d. F. vor BilMoG nur im letzten davor begonnenen Gj. möglich war. Sofern das § 247 HGB betreffende Wahlrecht des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB, die im letzten Jahresabschluss vor dem BilMoG ausgewiesenen Sonderposten mit Rücklageanteil beizubehalten, ausgeübt wurde, ist § 273 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG diesbezüglich weiterhin anzuwenden, d. h., der Sonderposten ist auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und im Anhang ist über die bildungsmaßgebenden Vorschriften zu berichten.

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