Rz. 4
Für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB können nach den Änderungen durch das BilRUG[1] für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen,[2] gem. § 288 Abs. 1 HGB die folgenden Angabepflichten im Anhang entfallen:
- Betrag der im HR gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlage, soweit dieser nicht geleistet ist gem. § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB;
- Angaben zu Gliederungsergänzung bei mehreren Geschäftszweigen gem. § 265 Abs. 4 Satz 2 HGB (§ 265 Rz 18);
- Unterschiedsbeträge bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4 HGB, § 256 Satz 1 HGB (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB; § 284 Rz 53);
- Aufstellung des Anlagespiegels gem. § 284 Abs. 3 HGB (Verschiebung der Befreiung aus § 274a Nr. 1 HGB a. F.; § 284 Rz 59);
- Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach § 285 Nr. 2 HGB (§ 285 Rz 13);
- Art, Zweck, Risiken und Vorteile von außerbilanziellen Geschäften nach § 285 Nr. 3 HGB (§ 285 Rz 16);
- Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten gem. § 285 Nr. 4 HGB (§ 285 Rz 29);
- Angabe des Materialaufwands bei Anwendung des UKV nach § 285 Nr. 8a HGB (§ 285 Rz 44);
- Personalaufwand des Gj gem. § 285 Nr. 8b HGB (§ 285 Rz 47);
- Betrag der Gesamtbezüge für die Organmitglieder gem. § 285 Nr. 9a HGB (§ 285 Rz 52);
- Betrag der Gesamtbezüge früherer Organmitglieder und deren Hinterbliebene sowie der für diese Personengruppe gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen nach § 285 Nr. 9b HGB (§ 285 Rz 62);
- Personalien der Organvertreter gem. § 285 Nr. 10 HGB (§ 285 Rz 73);
- Anteilsbesitz, Unternehmensbeteiligungen als haftender Gesellschafter und Angaben zum Beteiligungsbesitz gem. § 285 Nr. 11, 11a, 11b HGB (§ 285 Rz 79);
- Erläuterung von nicht gesondert ausgewiesenen sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang nach § 285 Nr. 12 HGB (§ 285 Rz 84);
- Name und Sitz des MU der KapG, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unt aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem MU aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist gem. § 285 Nr. 14 HGB (§ 285 Rz 95);
- Angaben zu dem persönlich haftenden Gesellschafter gem. § 285 Nr. 15 HGB (§ 285 Rz 106);
- Angaben zum Bestand an mezzaninem Kapital gem. § 285 Nr. 15a HGB (§ 285 Rz 109);
- Art und Höhe der vom Abschlussprüfer im Gj berechneten und nach § 285 Nr. 17 HGB aufgeschlüsselten Honorare (§ 285 Rz 113);
- unterlassene Abschreibungen von Finanzinstrumenten gem. § 285 Nr. 18 HGB (§ 285 Rz 119);
- Informationen für jede Kategorie der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente nach § 285 Nr. 19 HGB (§ 285 Rz 123);
- die nicht zu marktüblichen Konditionen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Unt und Personen nach § 285 Nr. 21 HGB (§ 285 Rz 129);
- Angaben gem. § 285 Nr. 22 HGB: Im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB Angabe des Gesamtbetrags der Forschungs- und Entwicklungskosten des Gj sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen VG des AV entfallende Betrag (§ 285 Rz 141);
- Angaben zu der Berechnung der Pensionsverpflichtungen gem. § 285 Nr. 24 HGB (§ 285 Rz 153);
- Sondervermögen gem. § 285 Nr. 26 HGB (§ 285 Rz 156);
- Angabe zu den Gründen der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme bei Haftungsverpflichtungen § 285 Nr. 27 HGB (§ 285 Rz 161);
- nicht ausschüttbare Beträge gem. § 285 Nr. 28 HGB (§ 285 Rz 166);
- Angaben zu latenten Steuern nach § 285 Nr. 29 HGB (§ 285 Rz 167);
- angesetzte latente Steuern nach § 285 Nr. 30 HGB (§ 285 Rz 171);
- Angaben zur Mindestbesteuerung nach § 285 Nr. 30a HGB (§ 285 Rz 171a);
- periodenfremde Erträge und Aufwendungen gem. § 285 Nr. 32 HGB (§ 285 Rz 175);
- Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Gj gem. § 285 Nr. 33 HGB (§ 285 Rz 176) und
- Ergebnisverwendung gem. § 285 Nr. 34 HGB (§ 285 Rz 177).
Rz. 5
Ferner haben kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB die Möglichkeit, gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB Posten in der Bilanz zusammenzufassen und die Bilanz dadurch in verkürzter Form aufzustellen. Bei der Aufstellung der GuV haben die Ges. gem. § 276 Satz 1 HGB ebenfalls die Möglichkeit, Posten zusammenzufassen. Nach § 274a HGB sind kleine Ges. außerdem von der Anwendung folgender Vorschriften befreit: Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB), Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang (§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB), Angabe von RAP nach § 250 Abs. 3 HGB (§ 268 Abs. 6 HGB) sowie Steuerabgrenzung (§ 274 HGB). Weitere erhebliche Erleichterungen können kleine Ges. außerdem bei der Einreichung des Anhangs zum BAnz gem. § 326 HGB in Anspruch nehmen: Es müssen lediglich die Bilanz sowie der Anhang ohne die Angaben zur GuV eingereicht werden. Zudem werden weitere Offenlegungserleichterungen für Bilanz und GuV eingeräumt (§ 326 Rz 1).
Generell will der Gesetzgeber einerseits mit diesen zusätzlichen Befreiungen der Tatsache Rechnung tragen, dass die Vorteile einer Berichterstattung für kleine mittelständische KapG in einem besonders kritischen Verhältnis zu den Nachteilen stehen. Andererseits können Vereinfachungsgründe fü...
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