Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund einer Vereinbarung kollektiv- oder einzelvertraglichen Charakters einführen. Andernfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung.

2. Eine förmliche Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit braucht nicht alle Einzelheiten zu regeln, wenn hierüber zwischen den Betriebspartnern Einigkeit besteht. Bleiben die bisherigen täglichen Arbeitszeiten bestehen und wird nur in der Weise verkürzt gearbeitet, daß die Arbeitszeit einer ganzen Woche für jeweils die Hälfte der Belegschaft ausfällt, dann ist für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach BetrVG 1952 § 56 Abs 1 Buchst a kein Raum.

3. Eine Betriebsvereinbarung ist in aller Regel nur gültig, wenn der Betriebsratsvorsitzende, der sie unterzeichnet, zu dem Abschluß durch gültigen Beschluß des Betriebsrats ermächtigt ist. Fehlt ein solcher Beschluß, dann kann die Betriebsvereinbarung noch nachträglich durch die Mehrheit des Betriebsrats ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt werden

4. Ein nur kraft Nachwirkung geltender Tarifvertrag kann durch eine Betriebsvereinbarung, auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer, ersetzt werden.

5. Eine Betriebsvereinbarung kann jedenfalls in ihrem normativen Teil nicht durch Irrtumsanfechtung rückwirkend beseitigt werden.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.04.1959; Aktenzeichen 2 Sa 562/58)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437192

BB 1962, 220 (LT1-5)

NJW 1962, 654

BetrR 1962, 223 (LT1-5)

SAE 1963, 13 (LT1-5)

AP § 615 BGB Kurzarbeit (LT1-5), Nr 1

AR-Blattei, Arbeitszeit V Entsch 3 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 240.5 Nr 3 (LT1-5)

EzA § 615 BGB, Nr 4

PraktArbR BetrVG §§ 51-55, Nr 96 (LT1-5)

WA 1962, 54 (LT1-5)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge