rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsteuerliche Behandlung betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte (vom Grund und Boden abgespaltener Buchwert)
Leitsatz (redaktionell)
- Betriebsgebundene Rübenlieferrechte sind nicht Bestandteil des Grund und Bodens, sondern stellen ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar.
- Dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf betriebsgebundener Rübenlieferrechte ist kein (anteiliger) Buchwert „Grund und Boden” gegenüber zu stellen.
- Die Voraussetzungen einer verdeckten Regelungslücke im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung und Normierung der Verlustausschlussklausel in § 55 Abs. 6 EStG sind nicht gegeben, sodass eine (anteilige – auf das immaterielle WG „Zuckerrübenlieferrecht” entfallende -) Abspaltung von dem in der Bilanz enthaltenen Pauschalwert Grund und Boden auf den 01.07.1970 nicht in Betracht kommt.
Normenkette
EStG §§ 13-14, 55 Abs. 6
Streitjahr(e)
1994, 1995
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung von Zuckerrübenlieferrechten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau – der Klägerin – zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, ist Landwirt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. September 1994 veräußerte er aus seinem Grundbesitz eine landwirtschaftliche Fläche von ….. ha. In der vorbezeichneten notariellen Urkunde heißt es u.a.:
„Mit dem Vertragsgegenstand mitverkauft sind die auf der vorgenannten landwirtschaftlichen Fläche ruhenden Lieferrechte, insbesondere die Rübenlieferrechte für ….. dt A-Rüben/ha …
Der Kaufpreis beträgt ….. DM/ha, mithin für den Vertragsgegenstand….. Hiervon entfallen DM …..auf die mitverkauften Rübenquoten und DM ….. auf die Ländereien …” (vgl. Bl. 1 ff der Vertragsakte der Kläger).
Die veräußerte Fläche war mit einem Buchwert von ….. DM bilanziert (vgl. Grundstücksverzeichnis gemäß § 55 Einkommensteuergesetz – EStG – [am 30.06.1970 vorhandene Flächen], Bl. 5 der Akte „Grund und Boden” sowie Bilanz nebst Anlagen Wj.1994/95, BilanzA III).
Ihren für die Streitjahre 1994 und 1995 abgegebenen Einkommensteuererklärungen legten die Kläger einen vom Kläger im Wirtschaftsjahr 1994/95 erzielten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ….. DM zugrunde. Demgegenüber berücksichtigte das beklagte Finanzamt in den für die Streitjahre unter dem 28. Februar (für 1994) und 17. Dezember 1997 (für 1995) ergangenen Einkommensteuerbescheiden einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers für das Wirtschaftsjahr 1994/95 mit ….. DM. Diesen ermittelte es dergestalt, dass es zusätzlich zu dem von den Klägern mit ….. DM erklärten Gewinn zum Einen einen Betrag in Höhe von….. DM – (unstreitige) Kürzung der AfA für einen Pkw – und zum Anderen den Kaufpreisanteil für das Rübenlieferrecht in Höhe von ….. DM hinzusetzte.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren nach erfolglos gebliebenen Vorverfahren mit Schreiben vom 19. November 1997 und 2. April 1998 zu den Aktenzeichen 15 K 840/97 (Einkommensteuer 1994) sowie 15 K 237/98 (Einkommensteuer 1995) erhobenen Klagen. Die Kläger sind der Auffassung, dass das beklagte Finanzamt die aus der Veräußerung der Rübenlieferrechte erzielten Einnahmen zu Unrecht zu den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet habe.
Zwar gingen nunmehr auch die Kläger davon aus, dass es sich bei den vom Kläger veräußerten Rübenlieferrechten um ein immaterielles Wirtschaftsgut gehandelt habe, dass mit einem Betrag von ….. DM zunächst in Ansatz zu bringen sei. Entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei für das Wirtschaftsgut „Rübenlieferrecht” indes aus dem Buchwert „Grund und Boden” per 01.07.1970 ein Buchwert abzuspalten. Dieser belaufe sich auf ….. DM mit der Folge, dass aus der anteiligen Veräußerung des „Rübenlieferrechts” ein nicht berücksichtigungsfähiger Verlust in Höhe von ….. DM verbleibe. Wegen der insoweit von den Klägern vorgenommenen Berechnung wird auf Bl. 39 und Bl. 58 der Gerichtsakte 15 K 840/97 Bezug genommen.
Im Buchwert für den Grund und Boden zum 01.07.1970 sei kein Buchwertanteil „Zuckerrübenlieferrecht” zu berücksichtigen. Die Lieferrechte hätten keinen Wert besessen, da auf andere Fruchtfolgen hätte ausgewichen werden können. Die norddeutschen Zuckerfabriken hätten damals nur mit großer Mühe die zur Erfüllung ihrer Quoten notwendigen Rüben zusammenbringen können. Trotz Quotenregelung sei der Rübenanbau bis Mitte der 70er Jahre in Norddeutschland praktisch frei gewesen. Die Gesamtheit der Rübenanbauer sei damals noch nicht in der Lage gewesen, das aus den Unternehmensquoten sich ergebende Lieferpotential auszufüllen. Dies habe sich erst ab Mitte der 70er Jahre geändert. Erst nach dem 01.07.1970 hätten sich die „Zuckerrübenlieferrechte” als eigenständige Wirtschaftsgüter konkretisiert und vom eigentlichen Wert des Grund und Bodens abgespalten. Es sei aufgrund der Chronologie vorliegender notarieller Verträge über den Verkauf von Ackerflächen, der Entscheidung...