rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigensch. einer Strohmann GmbH. Umsatzsteuer 1981 und 1983

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Der Streitwert wird auf 106.353 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Goldeinkäufen.

Am 23. Februar 1981 erschien … in der Filiale der Klägerin in O., eröffnete ein Privatkonto unter der Berufsbezeichnung „Kaufmann” und verkaufte ihr Goldbarren und Krügerrand-Münzen. Über den Verkauf rechnete er gegenüber der Klägerin in zwei Rechnungen ab, in denen er ihr 5.400 DM zuzüglich 702 DM Umsatzsteuer für den Verkauf von fünf Krügerrand-Münzen und 203.400 DM zuzüglich 26.442 DM Umsatzsteuer für die Veräußerung von sechs Goldbarren in Rechnung stellte. Als Rechnungsaussteller erschien auf den Rechnungsvordrucken „J. A. Großhandel und Industrievertretungen”. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Abrechnungsformulare wird auf die zu den Gerichtsakten gelangten Kopien der Rechnungsvordrucke verwiesen. Im Handelsregister des Amtsgerichts M. ist bis zum 13. November 1978 eine J. A. KG eingetragen gewesen, die zu diesem Datum gelöscht worden ist. Ein Einzelunternehmen des J. A. ist im Handelsregister des Amtsgerichts M. zu keinem Zeltpunkt eingetragen gewesen. Auch beim Finanzamt M. ist J. nicht als Unternehmer geführt worden.

Am 18. Mai 1983 erschien der niederländische Staatsangehörige H. M. mit seinem Bevollmächtigten J.v.d.S. in der Filiale der Klägerin in O. und bot dort Barrengold zum Verkauf an, das er zuvor bei der Firma Sch. in A. gekauft und ohne Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hatte. Er legte der Klägerin dabei einen Handelsregisterauszug der L. Edelmetall Handelsgesellschaft mbH (GmbH) in P. und eine Bescheinigung des Finanzamts P. vor, in der das Finanzamt der GmbH bescheinigt hatte, Ihre Umsätze der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts A. in dem rechtskräftig gewordenen Urteil in der Strafsache gegen H. M. wegen Steuerhinterziehung (… hatte M.) zuvor die GmbH unter Einschaltung des geschäftlich unerfahrenen B. L. gegründet. L. hatte dabei seinen Namen für die Firma der GmbH zur Verfügung gestellt und sich als deren Geschäftsführer und Gesellschafter im Handelsregister eintragen lassen. Tatsächlich aber verwendete M. die GmbH zur Ausführung seiner Goldgeschäfte, die er in ähnlicher Weise wie mit der Klägerin auch mit anderen Kreditinstituten abwickelte.

Die Klägerin prüfte zunächst die Echtheit des Goldes und wurde am 20. Mai 1983 mit M. handelseinig. M. stellte daraufhin der Klägerin 307.800 DM zuzüglich 40.014 DM Umsatzsteuer auf einem Rechnungsvordruck der GmbH in Rechnung. Den Empfang des Geldes quittierte er mit einer unleserlichen Unterschrift.

Am 24. Juni 1983 veräußerte M. erneut in der Filiale O. Goldbarren an die Klägerin. Auch über diesen Verkauf stellte er der Klägerin auf einem Vordruck der GmbH eine Rechnung aus, in der er in Höhe von 301.500 DM zuzüglich 39.1954 DM Umsatzsteuer abrechnete.

Die Klägerin machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1981 und 1983 den Vorsteuerabzug aus dem Bezug des Goldes von A. und M. geltend. Im Anschluß an eine vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung O. bei der Klägerin durchgeführte steuerliche Außenprüfung änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre und ließ u.a. die Vorsteuern aus den Goldkäufen der Klägerin von A. und M. nicht zum Abzug zu.

Hiergegen richtet sich nach insoweit erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe der Vorsteuerabzug aus den Goldkäufen von J. A. und H. M. zu.

Im Hinblick auf den Goldkauf von J. A. ist sie der Meinung, dieser sei Unternehmer gewesen, weil es sich bei dem Goldverkauf vom 23. Februar 1981 um keinen Einzelfall gehandelt habe. J. A. habe vielmehr weitere Goldgeschäfte getätigt und sei damit nachhaltig tätig geworden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stehe der Unternehmereigenschaft des J. A. nicht die fehlende Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit entgegen, weil in diesem Falle zumindest von einer Wiederholungsabsicht auszugehen sei.

Im übrigen habe sie, die Klägerin, auch auf die Unternehmereigenschaft des J. A. vertrauen dürfen, weil er sich bei der Kontoeröffnung als Kaufmann bezeichnet habe. Auch die Abrechnung auf Rechnungsvordrucken des Einzelunternehmens J. A. habe sie in der Richtigkeit dieser Annahme bestärkt.

Hinsichtlich des Goldkaufs von H. M. sei die GmbH als leistende Unternehmerin anzusehen. Das entspreche dem rechtskräftigen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. Juli 1989 (Az.: …). Darin sei über einen in den wesentlichen Sachverhaltselementen gleichgelagerten Goldverkauf durch M. an ein Kreditinstitut entschieden worden. Die Beteiligten eines Leistungsaustausches ergäben sich aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen. Der Kaufvertrag über den Erwerb des Goldes sei deshalb zwischen i...

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