Rz. 25

§ 15a Abs. 4 EStG betrifft den verfahrenstechnischen Teil der Verlustausgleichsbeschränkung und bestimmt, dass der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge, jährlich gesondert festzustellen ist.

 

Rz. 26

Zuständig ist durch den Verweis in § 15a Abs. 4 S. 3 EStG das Betriebs-FA gem. § 18 Abs. 1 S. 1 AO. Der Bescheid nach § 15a Abs. 4 EStG bezieht sich ausschließlich auf die Höhe des verrechenbaren Verlusts; über die subjektive Gewinnzurechnung entscheidet der Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, der wiederum Grundlagenbescheid für den Bescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist, da er letztlich die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustanteils bestimmt. Es besteht mithin eine wechselseitige Beziehung.[1]

 

Rz. 27

Dies macht es zweckmäßig, dass beide Bescheide gem. § 15a Abs. 4 S. 5 und 6 EStG miteinander verbunden werden können. Die Anfechtung des Feststellungsbescheids bezüglich des verrechenbaren Verlusts ist nach § 15a Abs. 4 S. 4 EStG nur statthaft, wenn sich der verrechenbare Verlust im Vergleich zum Vorjahr verringert oder erhöht hat, was ausschließen soll, dass Streitigkeiten unbegrenzt in Folgejahre verlagert werden können. Eine Ausnahme wird aber wegen des Rechtsschutzbedürfnisses gemacht, wenn die Behörde einen anfallenden verrechenbaren Verlust zu Ungunsten des Stpfl. gar nicht berücksichtigt und der Stpfl. hiergegen vorgeht.

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