(1) 1Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
1. |
der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers, |
1b. |
[2]der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen wurden, |
1c. |
[3]der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 2 genannte Mitteilung über Interessenkonflikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist, |
1d. |
[4]der Nachweis, dass durch die Vergütung oder Bewertung keine Anreize im Sinne des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden, |
2. |
[5]der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, |
Bis 31.07.2014:
2. |
der Nachweis, dass die in den §§ 12, 13, 15 und 17 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, |
3. |
der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden und über geeignete Finanzanlagen beraten wurde, |
4. |
der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, [Bis 31.07.2014: sowie] [6] |
4a. |
[7]der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden, |
5. |
[8]der Nachweis über die Auskehr von Zuwendungen nach § 17a Absatz 2, |
6.[9] [Bis 31.07.2014: 5.] |
der Nachweis über die Geeignetheitserklärung nach § 18 und ihre[10] [Bis 31.07.2020: das Beratungsprotokoll nach § 18 und seine] Aushändigung an den Anleger sowie[11] [Bis 31.07.2014: .] |
7. |
[12]die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen und die Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zusammenhang der Gewerbetreibende nach § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Zuwendungen von Dritten angenommen oder an Dritte gewährt hat. |
(3) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.
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