Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986 und 1987
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt in den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1986 und 1987 vom 21.02.1994 die Ergebnisse einer 1993 durchgeführten Betriebsprüfung berücksichtigen durfte.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer eine Metzgerei. Seit 01.01.1989 betreibt eine GmbH die Metzgerei, die Tätigkeit des Klägers beschränkt sich auf die Vermietung sonstiger beweglicher Sachen, a. n. g.. Das Unternehmen des Klägers war schon für die Vorjahre 1982 bis 1985 geprüft worden.
Am 19.11.1991 ordnete das Finanzamt die Durchführung einer Außenprüfung u. a. für die Einkommensteuer 1986 bis 1990 an. Mit Schreiben vom 22.11.1991 übersandte das Finanzamt dem Kläger diese Anordnung mit dem Hinweis, die Betriebsprüfung werde voraussichtlich im Dezember 1991 beginnen. Mit Schreiben vom 10.12.1991 bat der Bevollmächtigte des Klägers, die Betriebsprüfung mit Rücksicht auf die vor Weihnachten anstehende erhöhte Arbeitsbelastung für die Betriebsleitung und auch für den Steuerberater auf das erste Halbjahr 1992 zu verlegen. Dem Antrag wurde stillschweigend entsprochen (Seite 2 der Einspruchsentscheidung vom 18.01.1996). Am 16.02.1993 erging eine berichtigte Prüfungsanordnung u. a. für die Einkommensteuer 1986 bis 1991. Die Betriebsprüfung wurde in der Zeit vom 10.03. bis 29.04.1993 durchgeführt. Aufgrund des Prüfungsberichts vom 31.12.1993 erließ das Finanzamt die angegriffenen geänderten Einkommensteuerbescheide vom 21.02.1994. Der Kläger erhob Einspruch mit der Begründung, die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1986 und 1987 sei bei Beginn der Prüfung im Jahr 1993 bereits abgelaufen gewesen.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 18.01.1996 ist nach Darstellung der Rechtsprechung zur Anordnung und zum Beginn einer Betriebsprüfung ausgeführt, dem Verlegungsantrag vom 10.12.1991 habe stattgegeben werden müssen, da eine besondere wirtschaftliche Belastung infolge Hochsaison ein Verlegungsgrund sei. Die stattgebende Entscheidung sei mit der berichtigten Prüfungsanordnung vom 16.02.1993 ergangen. Nachteile seien dem Kläger dadurch nicht entstanden. Eine bestimmte Frist zur Entscheidung über einen derartigen Antrag sehe das Gesetz nicht vor. Die Prüfung habe nicht im Dezember 1991 begonnen; es habe kein Anlaß bestanden, mit der Vorbereitung der Prüfung zu beginnen. Da ein schriftlicher Antrag des Klägers auf Verschiebung der Außenprüfung vorgelegen habe, sei § 171 Abs. 4 Satz 1 AO anzuwenden, wonach die Festsetzungsfrist für Steuern, auf die sich die Außenprüfung habe erstrecken sollen, nicht ablaufe, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden seien. Die Frist sei ab dem Eingang des Schreibens des Steuerpflichtigen beim Finanzamt gehemmt. Die Verlegung einer Außenprüfung sei immer nur eine Verschiebung und kein Verzicht auf die Prüfung.
Die Klage wird wie folgt begründet: Das Finanzamt habe aufgrund des Schreibens vom 10.12.1991 den Außenprüfungstermin beginnend am 10.12.1991 aufgehoben. Daraufhin sei über ein Jahr nichts geschehen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Steuerbescheide sei die Festsetzungsfrist schon abgelaufen gewesen und zwar für die Einkommensteuer 1986 am 31.12.1991 und für die Einkommensteuer 1987 am 31.12.1992. Zwar habe der Verlegungsantrag zunächst zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt. Das Finanzamt verkenne aber, daß der Kläger die Verlegung in das erste Halbjahr 1992 angestrebt habe. Dem Finanzamt sei es im November 1991 bekannt gewesen, daß wegen des Weihnachtsgeschäfts im Dezember 1991 eine Betriebsprüfung nicht stattfinden könne. Es habe bewußt auf den „letzten Drücker” die Betriebsprüfung angeordnet, um die Steuerpflichtigen dazu zu bringen, einen Verlegungsantrag zu stellen. Hätte das Finanzamt noch 1991 mit der Betriebsprüfung begonnen und sie dann unterbrochen, so wäre die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 1986 gemäß § 171 Abs. 4 AO Mitte 1992 abgelaufen gewesen. Da das Finanzamt unstreitig noch nicht mit der Prüfung begonnen gehabt habe, sei diese Vorschrift nicht direkt anwendbar. Es spreche aber viel dafür, hier § 171 Abs. 4 Satz 2 AO entsprechend anzuwenden. Mit Beginn des Jahres 1993 habe der Steuerpflichtige endgültig darauf vertrauen können, daß das Finanzamt aufgrund seiner langen Untätigkeit nicht mehr auf einer Außenprüfung bestehe. Die verspätete Rechtsausübung des Finanzamts erscheine als Verstoß gegen Treu und Glauben. Der Steuerpflichtige habe darauf vertrauen dürfen, daß das Finanzamt die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987 nicht mehr aufgreifen werde. Der Kläger habe auch im Vertrauen darauf zwischenzeitlich disponiert. Auch der Prüfer habe wegen der Frage der Verjährung Bedenken geäußert. – Für das Einzelunternehmen Fleischerei … seien 1990 bis 1992 Investitionen in Höhe von 137.077 DM netto getätigt worden. Hä...