Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungskosten für die Frage, ob ein GmbH-GesGeschäftsführer krankenversicherungspflichtig ist und Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung keine vGA
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Begleichung der Kosten für die Klärung der Frage, ob die Geschäftsführer einer GmbH krankenversicherungspflichtig sind, betreffen eine mögliche Abführungserpflichtung der GmbH und führen nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen zugunsten der Geschäftsführer.
2) Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung nach Feststellung, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht, führen nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, sondern ist im Anstellungsverhältnis begründet. Es kommt auch zu keinem Vermögensvorteil des GesGeschäftsführers, weil dieser Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Höhe verliert.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn ein Arbeitgeber die an ihn erstatteten Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung an den Arbeitnehmer weiterleitet.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2006 von seiner Ehefrau, der Beigeladenen, getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der I.Q. P. GmbH, X. (im Folgenden: „GmbH”), deren Geschäftsfeld die Maschinenreparatur und -wartung sowie den An- und Verkauf gebrauchter Maschinen umfasst. Die GmbH entstand mit Vertrag vom 02.08.1989 im Wege der Sachgründung durch Einbringung des Geschäftsbetriebs der früheren Firma I.-Q. P. Maschinenwartung, die der Kläger als Einzelkaufmann betrieb. In einem früheren Gesellschaftsvertrag, der zwar am 26.05.1989 notariell beurkundet, nicht aber in das Handelsregister eingetragen worden war, war der Kläger als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 37.500,– DM (75 %), die Beigeladene mit einer Stammeinlage von 12.500,– DM (25 %) vorgesehen. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene sollten hiernach Geschäftsführer werden. Die Beigeladene hätte zur Erbringung ihrer Einlage nach diesem Vertrag das zuvor von ihr als Einzelkauffrau betriebene Unternehmen, die Firma N. P. Maschinenhandel, in die GmbH eingebracht.
Die GmbH schloss bereits am 02.05.1989 – vor ihrer Gründung – mit dem Kläger einen Geschäftsführervertrag, der u.a. ein anfängliches Monatsgehalt von 14.000,– DM sowie die Erlaubnis zur Nutzung eines betrieblichen PKW für private Zwecke vorsah.
Für ihren Geschäftsbetrieb nutzt die GmbH Räumlichkeiten in der F.-straße 01 in X., welche sie von dem Kläger und der Beigeladenen pachtete. Im Streitjahr erzielten der Kläger und die Beigeladene hierdurch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von je 15.534,– EUR. Darüber hinaus hat die Beigeladene der GmbH bereits am 30.04.1989 ein Darlehen gewährt, das bis in das Streitjahr hinein bestehen blieb. Sie hat außerdem eine Bürgschaftserklärung für Verbindlichkeiten der GmbH abgegeben.
Die Beigeladene war seit dem Bestehen der GmbH für diese als Angestellte tätig. Der bereits am 27.04.1989 zwischen ihr und der GmbH geschlossene Arbeitsvertrag sieht u.a. vor:
„§ 1
Frau P. tritt ab 01.05.1989 als kaufmännische Angestellte in die Firma I.Q. P. ein. Ihr Aufgabengebiet umfaßt alle anfallenden kaufmännischen Arbeiten sowie die Kundenbetreuung der Firma in Absprache mit den Geschäftsführern.
§ 2
Frau P. ist an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden. Sie ist gehalten, jederzeit, wenn und soweit das Wohl der Gesellschaft es verlangt, zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen. Es gilt die 40 Stunden Woche.”
Der Vertrag enthielt weiterhin Regelungen zur Gehaltshöhe (Grundgehalt 4.000,– DM pro Monat) und deren Anpassung (§ 4), zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall über sechs Wochen (§ 5), zum Urlaubsanspruch (sechs Wochen, § 6), außerdem ein Wettbewerbsverbot (§ 7), eine Verschwiegenheitsverpflichtung über Angelegenheiten der Gesellschaft (§ 8) und die Erlaubnis, einen betrieblichen PKW auch zu privaten Zwecken zu nutzen, was als zusätzliches Gehalt anzusehen war (§ 9).
Die Beigeladene war auch für das frühere Einzelunternehmen des Klägers tätig gewesen, und zwar seit dem Jahr 1982.
Während ihrer Beschäftigung für das Einzelunternehmen des Klägers und danach für die GmbH erhielt sie die folgenden Bruttogehälter, von denen der jeweilige Arbeitgeber die folgenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführte:
Jahr |
Bruttogehalt |
RV-Beitrag |
davon AN |
|
DM |
DM |
DM |
1982 |
28.550,00 |
5.139,00 |
2.569,50 |
1983 |
23.696,00 |
4.304,78 |
2.152,39 |
1984 |
23.796,00 |
4.402,26 |
2.201,13 |
1985 |
23.796,00 |
4.430,03 |
2.215,02 |
1986 |
23.796,00 |
4.568,83 |
2.284,42 |
1987 |
23.796,00 |
4.449,85 |
2.224,93 |
1988 |
23.796,00 |
4.449,85 |
2.224,93 |
1989 |
25.850,00 |
4.833,95 |
2.416,98 |
1990 |
71.641,00 |
13.396,87 |
6.698,44 |
1991 |
36.000,00 |
6.462,00 |
3.231,00 |
1992 |
81.601,00 |
14.443,38 |
7.221,69 |
1993 |
47.481,00 |
8.309,18 |
4.154,59 |
1994 |
91.200,00 |
17.510,40 |
8.755,20 |
1995 |
99.198,00 |
18.450,83 |
9.225,42 |
1996 |
7... |