Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilbetriebe einer Fahrschule
Leitsatz (redaktionell)
Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung einer Fahrschule kann nur dann vorliegen, wenn dem organisatorisch selbständigen Betriebsteil im übrigen zumindest ein Schulungsfahrzeug zuzuordnen ist, das mitveräußert wird. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Fahrschule gehört zumindest ein Schulungsfahrzeug.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebes i.S.d. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt.
Der Kläger erzielte seit Jahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG aus einer von ihm in B. und in einer Niederlassung in E. betriebenen Fahrschule.
In der Niederlassung in E. waren gemietete Räumlichkeiten mit Anmelde- und Unterrichtsmöglichkeiten für die aus E. stammenden Fahrschüler vorhanden. Die Fahrschüler aus E. wurden vom Kläger selbst oder einem angestellten Fahrlehrer dort abgeholt, die Unterrichtsfahrten aber überwiegend in L. durchgeführt. Die im Betriebsvermögen des Klägers vorhandenen Fahrzeuge (3 Pkw Golf, 1 Mofa und 2 Motorräder) waren nicht einer Niederlassung direkt zugeordnet.
Mit Vertrag vom 28.11.1996 veräußerte der Kläger die Niederlassung in E. mit Wirkung zum 01.01.1997 an den bisher als Arbeitnehmer beschäftigten Fahrlehrer C.. Der Kaufpreis von 20.000 DM setzte sich aus 4.000 DM für Mobiliar, 13.000 DM für Unterrichtsausstattung und 3.000 DM Abstandszahlung für vorhandene Fahrschüler zusammen. Fahrschulfahrzeuge wurden nicht mitveräußert. Der Erwerber C. trat außerdem in den für die Räumlichkeiten in E. bestehenden Mietvertrag ein.
In der Einkommensteuererklärung für 1997 (Streitjahr) erklärten die Kläger aus der Veräußerung einen Gewinn i.H.v. 19.998 DM und beantragten in dieser Höhe vergeblich die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger vor, bei der Fahrschule in E. habe es sich um einen Teilbetrieb i.S.d. § 16 EStG gehandelt.
Es hätten selbständige örtliche Wirkungsbereiche seiner Fahrschule vorgelegen, da die Räumlichkeiten in E. und B., in denen der theoretische Fahrunterricht erteilt worden sei und in denen sich die Fahrschüler zum Unterricht angemeldet hätten, so weit voneinander entfernt lägen, daß im Regelfall Einwohner des einen Ortes nur als Schüler des dort gelegenen Teils der Fahrschule in Betracht gekommen wären.
Es liege auch eine Teilbetriebsveräußerung vor, da er die Fahrschule in E. mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert habe. Daß auf ausdrücklichen Wunsch des Erwerbers kein Fahrschulfahrzeug mitveräußert worden sei, sei unerheblich, da Fahrzeuge für die Betriebsfortführung kein besonderes wirtschaftliches Gewicht hätten und daher nicht als wesentliche Grundlage eines Fahrschulbetriebes angesehen werden könnten. Dem Erwerber sei es jederzeit problemlos möglich gewesen, ein Fahrschulfahrzeug zu erwerben oder anzumieten und die Fahrschule auch ohne Erwerb eines Fahrschulfahrzeugs vom Kläger weiterzuführen. Dem stehe nicht entgegen, daß ein Fahrschulfahrzeug für Schulungszwecke umgerüstet werden müsse, da für diese Umrüstung lediglich Kosten zwischen 500 und 800 DM aufzuwenden seien. Insoweit komme der Eignung als Fahrschulfahrzeug keine spezielle wirtschaftliche Bedeutung zu.
Die Kläger beantragen,
die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.03.2000 aufzuheben und die Einkommensteuer 1997 von 20.800 DM um 6.244 DM auf 14.556 DM herabzusetzen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer steuerbegünstigten Veräußerung eines Teils des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens lägen nicht vor. Im Streitfall fehle es an einer organisatorisch in zwei selbständige Teilbetriebe aufgeteilten Tätigkeit des Klägers, da der Niederlassung in E. kein Fahrschulfahrzeug zugeordnet worden sei. Ein Fahrzeug sei aber wesentliche Grundlage für die Führung einer Fahrschule, da die Unterrichtung von Fahrschülern ohne jede praktische Ausbildung nicht denkbar erscheine.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 25.05.2000 und des Beklagten vom 15.06.2000 Bezug genommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat den Gewinn aus der Veräußerung der Niederlassung in E. zutreffend nicht als Teilbetriebsveräußerung begünstigt besteuert.
Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens (Praxis) oder eines selbständigen Teils des Vermögens (Teilpraxis) erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. In diesem Falle gilt u.a. § 16 Abs. 2 bis 4 EStG entsprechend (§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG); der Veräußerungsgewinn w...