rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klage eines vermeintlichen Gesellschafters gegen den gegen die GbR gerichteten USt-Bescheid
Leitsatz (redaktionell)
Die Klage eines nicht allein vertretungsberechtigten GbR-Gesellschafters gegen den gegen die GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheid wegen Nichtigkeit in Folge des Nichtbestehens der GbR ist unzulässig. Die geltend gemachten Einwände sind im Verfahren wegen der Haftungsinanspruchnahme des Gesellschafters für die in dem Bescheid festgesetzten Umsatzsteuern zu prüfen.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, §§ 48, 58 Abs. 2; AO §§ 191, 166, 125, 79 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 709, 714, 730 Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen dem Kläger (Kl.) und dem Beigeladenen B eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bestand und ob diese steuerpflichtige Umsätze getätigt hat.
I.
Der Kl. meldete in 1993 einen Gewerbebetrieb Holz- und Bautenschutz an und zum 31. Dezember 1993 wieder ab. Herr K errichtete 1993/1994 auf dem Grundstück …, ein Gebäude.
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung des Finanzamts A führten der Kl. und der Beigeladene B beim o.g. Bauvorhaben des K Verputzarbeiten aus. Hierfür zahlte K nach einer von ihm handschriftlich gefertigten Aufstellung 153.509 DM teils in bar und teils per Scheck; insoweit wird auf Bl. 81 FG-Akte und Bl. 27 ff. Feststellungsakte des FA Bezug genommen. Eine vorliegende Rechnung datiert vom 2. Dezember 1993 und lautet auf den Ausstellernamen des Kl. Der Rechnungstext lautet: „Für verputzarbeiten im Gewerbebereich stelle ich Herrn K den Betrag von 4.684,52 DM in Rechnung. Kl.”. Eine Unterschrift trägt die Rechnung nicht. Der Rechnungsbetrag enthält die gesetzliche MWSt. Als Bankverbindung ist Hypobank A angegeben, jedoch ohne Angabe einer Kontonummer und der Bankleitzahl. Für diesen Rechnungsbetrag besteht auch ein Angebot an K ohne Datum, das auf der gleichen Art von Briefbogen erstellt wurde. Es enthält Maßangaben der zu verputzenden Flächen und den o.g. späteren Rechnungsbetrag als Preisangebot. Drei weitere Rechnungen mit Datum Februar (ohne Tages- und Jahresangabe), 5. März 1994 und 23. März 1994 weisen als Aussteller jeweils den Kl. und als Empfänger den K aus. Es werden Abschlagszahlungen für Außen- und Innenputzarbeiten in Höhe von 10.000 DM, 15.000 DM und 10.000 DM – jeweils brutto – in Rechnung gestellt. Auf den Rechnungen ist mit Unterschrift des B der Erhalt der Zahlungen quittiert. Nach Ermittlungen der Steuerfahndung wurden bei der HypoVereinsbank für die Ehefrau des B zwei Konten geführt, auf denen im Zeitraum November 1993 bis April 1994 größere Beträge bar oder per Scheck eingezahlt wurden (1993: 6.684,52 DM; 1994: 48.700 DM). Insoweit wird auf Bl. 58 ff. FG-Akte Bezug genommen. B gab gegenüber der Steuerfahndung an, das Geld für die Kl. und B GbR vereinnahmt zu haben. Steuererklärungen für diese GbR wurden aber weder vom Kl. noch von B eingereicht.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) ging vom Vorliegen einer GbR zwischen dem Kl. und B aus und ermittelte auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung die Umsatzsteuer (USt) wie folgt:
Erlöse brutto |
134.000 DM |
USt darin enthalten 15/115 |
17.478 DM |
Vorsteuert geschätzt |
1.748 DM |
Festgesetzte USt |
15.730 DM |
Nach vorausgegangener öffentlicher Zustellung eines Bescheids vom 19. März 2001 setzte das FA mit Bescheid vom 19. Juli 2001 gegen die ehemalige GbR Kl. und B eine USt für 1994 in Höhe von 15.730 DM fest. Den gegen diesen Bescheid nach Aktenlage fristgerecht eingelegten Einspruch des Kl. wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2001 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingelegte Klage. Zu deren Begründung trägt der Kl. vor, er sei im Streitjahr nur als Arbeitnehmer für das Einzelunternehmen des B tätig gewesen und habe hieraus insgesamt 4.000 DM bis 5.000 DM Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Sein eigenes Unternehmen habe der Kl. zum 31. Dezember 1993 mangels Umsätzen wieder abgemeldet. B habe sich jedoch des Geschäftspapiers des Kl. ohne dessen Wissen bedient. Sämtliche Scheckeinreichungen, Ein- und Auszahlungen seien von den Eheleuten B ohne Wissen des Kl. durchgeführt worden. Über die Gründung einer GbR sei zwar zwischen dem Kl. und dem B einmal verhandelt worden, ein Gesellschaftsvertrag sei aber nie geschlossen worden. Es sei richtig, dass der Kl. 1994 betäubungsmittelabhängig gewesen sei. Er habe sich aber bereits im Jahr 1994 durch Entziehungsversuche bemüht, eine Therapie zu absolvieren und sei substituiert worden. Hierzu legte er eine ärztliche Bescheinigung vom 13. August 1998 vor, in welcher der behandelnde Arzt bescheinigt, dass der Kl. sich wegen Drogenmissbrauchs von 1990 bis 1995 bei ihm in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befand. Zudem habe er 1994 über monatliche Bezüge in Höhe von 886 DM verfügt und sei von seinen Eltern ...