Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein begrenzter Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer außerhalb des Beschäftigungsortes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der begrenzte Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer außerhalb des Beschäftigungsortes scheidet bei doppelter Haushaltsführung deshalb aus, weil wegen der räumlichen Trennung von Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz die Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 v. H. der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht gegeben ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen VI R 107/01)

BFH (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen VI R 107/01)

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich ... an der ... Universität B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte bei seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von ... DM geltend. Hierbei handelte es sich um einen Raum in der von ihm - im Streitjahr nicht allein - bewohnten Wohnung in D., wo er seinen ersten Wohnsitz unterhielt; in B. wohnte der Kläger von Montag bis Freitag in einem Einzimmer-Appartement. Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht an. Im Einspruchsverfahren teilte der Kläger mit, dass er an der ... Universität lediglich einen 12 m großen Raum zur Verfügung habe, den er noch dazu mit weiteren Kollegen nutzen müsse. Unterrichtsvorbereitungen, Korrekturen von Klausuren und Anfertigung von Lehrmaterialien würden in aller Regel am Wochenende in seinem Arbeitszimmer in D. vorgenommen. Hierzu brachte er eine Bescheinigung des Professors ... vom 3. Dezember 1998 bei, wonach ihm im Institut kein separater Raum mit einem Schreibtisch zur Verfügung gestellt werden könne und das von ihm genutzte Büro objektiv nicht für eine adäquate Unterrichtsvorbereitung geeignet sei. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung legte der Beklagte dar, dass die Voraussetzungen der im Streitjahr erstmals anzuwendenden geänderten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorlägen, weil es nicht zu mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit durch den Kläger genutzt werde und diesem im Übrigen ein Arbeitsplatz in der Universität zur Verfügung stehe.

Hiergegen richtet sich - inzwischen nur noch - die Klage. Der Kläger bleibt dabei, dass er in D. in erheblichem Umfang seinen Unterricht vorbereitet habe, was ihm an seiner eigentlichen Arbeitsstelle nicht möglich gewesen sei. Bis Mitte des Jahres 1996 habe ihm ein Büroraum auf dem Boden mit unzureichender Ausstattung von etwa 11 m zur Verfügung gestanden, der nach dem beruflichen Umzug durch ein neues Zimmer mit etwas mehr als 13 m Größe ersetzt worden sei, das er sich aber mit zwei Kollegen teilen müsse. Auch in den Abendstunden könne er seinen Unterricht nicht hinreichend vorbereiten. Das sei an den Wochenenden in seiner - jedenfalls damaligen - Hauptwohnung in D. geschehen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 9. Juli 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1999 und der weiteren Änderungen vom 5. November 1999 und 23. Januar 2001 aufzuheben und weitere Werbungskosten in Höhe von ... DM zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung und tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Gesetzesfassung im Einzelnen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze, insbesondere denjenigen vom 15. Februar 2000 Bezug genommen.

Dem Gericht haben die vom Beklagten über den Kläger geführten Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten Bd. II vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in D. nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt.

Ab dem Streitjahr gilt für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 3 b Einkommensteuergesetz - EStG -, dass ein solcher Abzug grundsätzlich voraussetzt, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG). In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass im Streitfall ausschließlich über die erstgenannte Voraussetzung zu entscheiden sei, d. h., der Abzug der streitigen Aufwendungen hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 ...

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