rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Zinsen beim Übergang festverzinslicher Wertpapiere auf den Erben. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Gehen festverzinsliche Wertpapiere auf einen Erben über, sind die Zinsen, die nach dem Tod des Erblassers an den Erben bezahlt werden, bei diesem auch insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen, als sie auf die Zeit bis zum Tod des Erblassers entfallen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1, § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VIII B 323/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine zeitanteilige Zurechnung von Zinserträgen.

Der Kläger erklärte in seiner am 25.04.2001 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 unter anderem Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, die aus dem Nachlass seiner am 31.03.2000 verstorbenen Mutter stammen. Den Gesamtbetrag der gutgeschriebenen Zinsen aus diesen Wertpapieren verminderte der Kläger um die Zinsen, die auf den Zeitraum bis zum Todestag der Mutter entfielen.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.05.2001 die Zinsen mit dem Jahresbetrag. Bei sämtlichen ererbten Wertpapieren wurden die Zinsen nach dem Todestag der Mutter des Klägers fällig.

Hiergegen legte der Kläger am 18.06.2001 Einspruch ein und trug zur Begründung im wesentlichen vor, die zeitanteilige Aufteilung der Zinsen auf die Besitzzeit des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers entspreche dem Grundgedanken des § 101 BGB. Im Sachverhalt komme es zu einer Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer, da § 35 EStG a.F. ersatzlos gestrichen worden sei.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2001 den Einspruch mit der Begründung zurück, nach der Rechtsprechung des BFH gehörten Zinsen aus im Erbgang übergangenen festverzinslichen Wertpapieren beim Erben auch insoweit zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, als diese aus dem Zeitraum bis zum Todes des Erblassers entfielen. Deshalb sei die vom Kläger begehrte Aufteilung und nur anteilige Zurechnung der Zinsen ausgeschlossen.

Der Kläger hat am 21.11.2001 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben.

Er beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid vom 25.05.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2001 insoweit zu ändern, als die Einkommensteuer 2000 auf 31.999 DM und der Solidaritätszuschlag auf 1564,42 DM festgesetzt werden.

Zur Begründung verweist der Kläger im wesentlichen auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründe.

Die Einkommensteuer – und Rechtsbehelfsakten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 und § 79 Abs. 3 u. 4 FGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 25.05.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 26.10.2001 sind rechtmäßig; sie verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO).

Der Beklagte hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die zeitanteilige Aufteilung der Zinsen auf die Besitzzeit des Rechtsvorgängers (hier: der Mutter des Klägers) und des Rechtsnachfolgers (hier: des Klägers) abgelehnt. Gehen festverzinsliche Wertpapiere auf einen Erben über, sind die Zinsen, die nach dem Tod des Erblassers an den Erben bezahlt werden, bei diesem auch insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen, als sie auf die Zeit bis zum Tod des Erblassers entfallen.

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Erzielung dieser Einkünfte erfüllt. Dies ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur, „wer selbst Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt”, sondern auch dessen Nachfolger in dem Rechtsverhältnis, das der Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugrunde liegt, soweit ihm die Einnahmen aus Kapitalvermögen zivilrechtlich gebühren. Der Erbe tritt hinsichtlich der dem Erblasser bis zu seinem Tode zustehenden Zinsen in die Rechtstellung des Erblassers ein mit der Folge, dass die auf diesen Teil nach dem Todestag des Erblassers anfallenden Zinsen für den Steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen; auch insoweit gilt das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 11.08.1971 VIII R 76/70, BFHE 103, 161, BStBl II 1972, 5; Urteil vom 09.03.1982 VIII R 160/81, BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 50; Urteil vom 21.10.1981 I R 230/78, BFHE 134, 315, BStBl II 1982, 19; Urteil vom 18.12.1986 I R 52/83, BFHE 149, 440, BStBl II 1988, 51; ebenso v. Beckerath, in Kirchhof, EStG, 2. Auflage 2002, § 20 Rd.Nr. 9 und 13; bei Gesamtrechtsnachfolge auch Drenseck, in Schmidt, EStG, 22. Auflage 2003, § 8 Rd.Nr. 23; Heinicke, ebenda, § 20 Rd.Nr. 13; Hamacher/Feyerabend, in...

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