Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungserfordernisse für die Bestellung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 155 FGO i. V. m. § 78 b ZPO erfordert die Darlegung, daß sich ein zur Vertretung bereiter Prozeßbevollmächtigter nicht finden lasse.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 78b

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Tierarzt. Er erzielte im Streitjahr 1991 einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von rund ... DM. Daneben bezog er Arbeitslosenhilfe von rund ... DM. Der Beklagte (das Finanzamt) forderte den Antragsteller zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf und veranlagte ihn nach deren Eingang zur Einkommensteuer, indem er die Arbeitslosenhilfe für die Berechnung des Steuersatzes gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einbezog. Einspruch und Klage des Antragstellers gegen die hiernach festgesetzte Einkommensteuer von ... DM blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Antragsteller beantragt nunmehr die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b der Zivilprozeßordnung (ZPO), um gegen das Urteil des FG Revision einlegen zu können.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Antragstellers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist in Anbetracht des vor dem Bundesfinanzhofs (BFH) bestehenden Vertretungszwangs nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zwar grundsätzlich statthaft; die Vorschrift ist auf das Verfahren vor dem BFH nach § 155 FGO sinngemäß anzuwenden (vgl. BFH- Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Er erfüllt jedoch nicht die Mindestanforderungen, die an seine Zulässigkeit zu stellen sind. Dazu wäre es erforderlich gewesen darzulegen, ein zur Vertretung bereiter Prozeßbevollmächtigter sei nicht zu finden (BFH-Beschluß in BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluß vom 26. Februar 1971 3 W 98/71, Rechtspfleger 1971, 441). Der Antragsteller hat nicht ausgeführt, welche Anstrengungen er unternommen hat, einen solchen Prozeßbevollmächtigten zu finden und weshalb diese ohne Erfolg geblieben sind.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 13 und 25 des Gerichtskostengesetzes. Maßgeblich für die Wertberechnung ist hierbei der Wert der Hauptsache (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, Anh. § 3 "Notanwalt", m. w. N. zur Rechtsprechung zu § 78 b ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423491

BFH/NV 1996, 227

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