Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beschwerde wegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe, wenn dazugehörende Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine unter Az. . . . anhängige Klage wegen Einkommensteuer 1983. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat während des Klageverfahrens aufgrund zwischenzeitlich ergangener Grundlagenbescheide die Einkommensteuer 1983 durch Änderungsbescheid vom 1. Oktober 1987 auf 0 DM festgesetzt. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Das FG hat durch Beschluß vom 18. Dezember 1987 die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Im vorliegenden Verfahren geht es um den Antrag des Antragstellers auf PKH für das vorgenannte Klageverfahren. Dieser Antrag wurde vom FG durch Beschluß vom 18. Dezember 1987 abgelehnt.
Gegen den Beschluß auf Ablehnung der PKH legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Januar 1988 Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, das FG hätte seinen Antrag nicht ablehnen dürfen, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Hauptsache sei nur deshalb für erledigt erklärt worden, da eine Beschwer nicht mehr vorgelegen habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm für das vorgenannte Klageverfahren PKH zu gewähren.
Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung findet gegen eine ablehnende Entscheidung über PKH die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Dieser Regelung wird der allgemeine Grundsatz entnommen, daß die Beschwerde in einer PKH-Sache nicht an diejenige Instanz gelangen kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann (vgl. Zöller/Schneider, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 127 Rz. 21). Eine Beschwerde ist daher auch nicht gegen die Ablehnung der PKH durch das FG zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht (mehr) an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71; vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600, und vom 15. Juli 1986 I B 26/86, BFH/NV 1987, 449).
Da im Streitfall die Hauptsache sich durch übereinstimmende Erklärungen der Prozeßbeteiligten erledigt hat und die Kostenentscheidung des FG unanfechtbar ist (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs), kann die Hauptsache nicht mehr an den BFH als Revisionsgericht gelangen. Die Beschwerde des Antragstellers wegen Ablehnung der PKH ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 424269 |
BFH/NV 1989, 188 |