Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Rügeverlust; grundsätzliche Bedeutung; Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage
Leitsatz (NV)
1. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.
2. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne Beweisantrag von Amts wegen näher aufklären müssen, ist vorzutragen, weshalb sich dem FG einen weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche ermittlungsbedürftigen Tatsachen durch welche Beweismittel hätten aufgeklärt werden sollen und was voraussichtlich Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.
3. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für den Streitfall nicht entscheidungserheblich ist.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 155; InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 295
Verfahrensgang
FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen 1 K 104/01) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte seit Februar 1991 im Fördergebiet ein "Reisebüro mit Omnibus" als gewerbliche Tätigkeit angemeldet. Streitig war, ob er dort Betriebsstätten unterhalten hatte.
Neben diesem als Einzelunternehmen geführten Betrieb ist der Kläger an einem Reiseunternehmen in der Rechtsform einer OHG außerhalb des Fördergebiets in M beteiligt.
Für das Streitjahr 1991 beantragte der Kläger erfolglos die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für die Anschaffung von Reisebussen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im ersten Rechtsgang zunächst statt. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass im Fördergebiet Betriebsstätten des Klägers vorgelegen hätten.
Durch Urteil vom 7. Dezember 2000 III R 49/98 (BFH/NV 2001, 911) hob der Senat die Entscheidung des FG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Er war der Auffassung, das FG habe bei seiner Würdigung eine Vielzahl entscheidungserheblicher Umstände nicht berücksichtigt. Sofern das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelange, der Kläger habe mehrere Betriebsstätten, zum Teil auch außerhalb des Fördergebiets unterhalten, seien die Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestünden.
Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus:
Die Reisebusse hätten nicht drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs bzw. einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört. Es habe sich mithin nicht um begünstigte Investitionen i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 gehandelt.
Es könne dahinstehen, ob im Fördergebiet eine Betriebsstätte bestanden habe, da die Busse nicht zum Anlagevermögen einer etwaigen Betriebsstätte im Fördergebiet, sondern der Betriebsstätte der Geschäftsleitung zuzuordnen seien, die sich nicht im Fördergebiet, sondern in M befunden habe. Die Geschäftsleitung befinde sich gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet werde. Im Streitfall sei die Wohnung des Klägers in M mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte als Ort der Geschäftsleitung anzusehen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Das FG habe während des Klageverfahrens im zweiten Rechtsgang zunächst einen Beweisbeschluss gefasst, wonach durch die Befragung wesentlicher Zeitzeugen ein abschließendes Bild über die tatsächliche Sachübung vor Ort hätte erreicht werden sollen. Hierzu seien Personen aus dem wesentlichen Umfeld beider Beteiligter geladen worden. Noch vor dem Termin der mündlichen Verhandlung habe das FG diesen Beweisbeschluss ohne Angabe von Gründen unanfechtbar aufgehoben. Im Verhandlungstermin habe das FG auch auf Nachfrage seines --des Klägers-- Prozessbevollmächtigten keine wesentlichen Angaben zu den Umständen gemacht, die zur Aufhebung des Beweisbeschlusses geführt hätten. Auch in der Begründung des Urteils gebe das FG lediglich den Hinweis, die Beweisaufnahme sei entbehrlich gewesen. Außerdem macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem zurückverweisenden Urteil auf die zulagenrechtlichen Anforderungen für eine Betriebsstätte hingewiesen. Diese Voraussetzungen seien für den Streitfall aber als zu hoch anzusehen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 FGO rügt, ist die Beschwerde bereits unzulässig, da er dies nicht in zulässiger Form dargelegt und begründet hat (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Wird Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608, und vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge.
Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem dies in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Tz. 34, § 115 FGO Tz. 92).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er seine Rüge sowie die entsprechenden Beweisanträge ordnungsgemäß zu Protokoll erklärt habe. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung weist insofern auch lediglich die gestellten Sachanträge aus. Dies hat den entsprechenden Rügeverlust zur Folge.
Soweit der Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung sinngemäß geltend macht, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.).
Insbesondere ist nicht vorgetragen oder erkennbar, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Mit seinen Formulierungen "das FG" hätte sich "ein wesentlich tiefergehendes Bild verschaffen können und auch müssen" sowie dem Hinweis auf den etwaigen Nutzen der Zeugenbefragung für "das zu gewinnende Verständnisbild" des FG beschränkt sich der Kläger auf eine lediglich allgemein gehaltene Darstellung. Insbesondere führt er nicht aus, dass das Vorliegen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (Zugehörigkeit der Reisebusse zum Anlagevermögen der Betriebsstätte der Geschäftsleitung) für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich war.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtssache auch nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine höchstrichterliche Klärung erfordert (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 I B 25/02, BFH/NV 2003, 315, und vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220).
b) Im Streitfall fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. Denn das FG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Reisebusse dem Anlagevermögen der Betriebsstätte der Geschäftsleitung zuzuordnen seien, die sich nach Auffassung des FG außerhalb des Fördergebiets in M befand. Es kam aus der Sicht des FG somit nicht darauf an, ob im Fördergebiet weitere Betriebsstätten vorgelegen hatten.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte höchstrichterlich geklärt. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat der Senat in seiner zurückverweisenden Entscheidung in BFH/NV 2001, 911 bereits auf die zulagenrechtlichen Anforderungen an eine Betriebsstätte unter Bezug auf sein Urteil vom 7. Juni 2000 III R 9/96 (BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592) hingewiesen.
Soweit der Kläger ausführt, die auf der Grundlage dieser Rechtsprechung durch das FG gestellten Anforderungen seien im Streitfall bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als "zu hoch" anzusehen, wendet er sich im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei er seine Rechtsauffassung an Stelle derjenigen des FG gesetzt hat. Dies vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Fundstellen
Haufe-Index 1460437 |
BFH/NV 2006, 330 |